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Kooperationen

Praxisgemeinschaft

In der Praxisgemeinschaft schließen sich Ärzte und/oder Psychotherapeuten mit dem Ziel zusammen, Räume, Geräte und Personal gemeinsam zu nutzen. Die Berufsausübung erfolgt im Gegensatz zur Berufsausübungsgemeinschaft nicht gemeinsam. Jeder Arzt versorgt seine Patienten, führt eigene Patientenakten und rechnet seine Leistungen separat mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) ab. Die Praxen bleiben wirtschaftlich getrennt voneinander.

Der Vorteil dieses Modells besteht vor allem in der Teilung von Kosten durch gemeinsam genutzte Räume, Apparate und Einrichtung. Dabei empfiehlt es sich eindeutige Regelungen über Anschaffungen, Gerätewartungen, Verantwortlichkeiten, Haftungsfragen und die Kostenteilung zu treffen.

Merkmale:

  • Keine gemeinsame Berufsausübung, eigener Patientenstamm
  • gemeinsame Nutzung von Räumen, Einrichtung, Personal
  • wirtschaftlich getrennt, jeder Arzt rechnet seine Leistungen selbst ab
  • hohe Eigenständigkeit, Sprechzeiten und Urlaub legt jeder Arzt selbst fest
  • Anzeigepflicht gegenüber der KV, Genehmigung nicht erforderlich

Gegenseitige Vertretung

Gegenseitige Vertretung ist bei gleicher Fachrichtung möglich. Aber Vorsicht: Über 20 Prozent Patientenidentität in einer Praxisgemeinschaft spricht nach dem Bundessozialgericht für eine gemeinsame Praxisführung und damit für eine BAG.

Die Zusammenarbeit der Ärzte erfolgt auf Grundlage einer gesellschaftsrechtlichen Regelung. Die Praxisgemeinschaft muss der KV angezeigt werden, ist aber nicht durch den Zulassungsausschuss genehmigungspflichtig.