Qualitätssicherung des Hautkrebs-Screenings
Die Ausführung und Abrechnung von histopathologischen Untersuchungen im Rahmen des Hautkrebs-Screenings sind in der vertragsärztlichen Versorgung erst nach Erteilung einer Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung zulässig.
Die Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung werden in der Qualitätssicherungsvereinbarung Histopathologie Hautkrebsscreening nach § 135 Abs. 2 SGB V definiert. Die Vereinbarung regelt die fachlichen, apparativen und organisatorischen Voraussetzungen.