Logo-KBV

KBV Hauptnavigationen:

Sie befinden sich:

 

Histopathologie/Hautkrebs-Screening

Qualitätssicherung des Hautkrebs-Screenings

Die Ausführung und Abrechnung von histopathologischen Untersuchungen im Rahmen des Hautkrebs-Screenings sind in der vertragsärztlichen Versorgung erst nach Erteilung einer Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung zulässig.

Die Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung werden in der Qualitätssicherungsvereinbarung Histopathologie Hautkrebsscreening nach § 135 Abs. 2 SGB V definiert. Die Vereinbarung regelt die fachlichen, apparativen und organisatorischen Voraussetzungen.

Qualitätsanforderungen

Qualitätsanforderungen zum Erhalt der Genehmigung

Fachliche Voraussetzungen

Die fachlichen Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn der Arzt:

  • Facharzt für Pathologie ist,
  • 15.000 histopathologische Präparate, davon 1.000 dermatohistologische Präparate, befundet hat und
  • eine fachspezifische dermatohistologische Fortbildung nachweisen kann, oder
  • Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten mit der Zusatzbezeichnung Dermatohistologie ist, 
  • 6.000 dermatohistologische Präparate befundet hat und
  • eine fachspezifische dermatohistologische Fortbildung nachweisen kann.

Apparative Voraussetzungen

Die Vereinbarung regelt die Möglichkeit zur Durchführung immunhistologischer Untersuchungen sowie die Archivierungsmöglichkeiten.

Qualitätsanforderungen zur Aufrechterhaltung der Genehmigung

Genehmigungsinhaber müssen innerhalb von jeweils zwölf Monaten 1.000 dermatohistologische Präparaten befunden.

In Fällen einer nicht eindeutigen Diagnose hat der Arzt eine Zweitmeinung einzuholen.

Des Weiteren werden Anforderungen an die ärztliche Dokumentation definiert. Jährlich werden von vier Prozent der Genehmigungsinhaber die schriftlichen Dokumentationen zu zehn abgerechneten dermatohistologischen Befundungen und die zugehörigen histopathologischen Präparate angefordert und überprüft.

Alle zwei Jahre können Dermatologen und Hausärzte eine Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs vornehmen. Dieses sogenannte Hautkrebs-Screening hat der Gemeinsame Bundesausschuss in die vertragsärztliche Versorgung als Präventionsleistung eingeführt, da Hautkrebs bereits in einem frühen Stadium erkannt und behandelt werden kann. 

Wenn ein Verdacht auf Hautkrebs besteht, wird dieser immer durch einen Dermatologen abgeklärt, zunächst durch die visuelle Untersuchung und gegebenenfalls durch eine Gewebeentnahme. Die histopathologische Beurteilung der Gewebeproben ist in der diagnostischen Kette von ausschlaggebender Bedeutung für das weitere therapeutische Vorgehen. 

Rechtsgrundlagen

Histopathologie Hautkrebs-Screening

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur histopathologischen Untersuchung im Rahmen des Hautkrebs-Screenings
Vertragsdatum: 12.08.2009
Inkrafttreten: 01.10.2009
Histopathologie Hautkrebs-Screening (PDF, 39 KB)

Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung

Die Richtlinie benennt in Anlage I die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) für die vertragsärztliche Versorgung anerkannten ärztlichen Untersuchungs-​ und Behandlungsmethoden. Zusätzlich werden, sofern erforderlich, die notwendige Qualifikation der Ärzte, die apparativen Anforderungen sowie die Anforderungen an Maßnahmen der Qualitätssicherung und die erforderliche Aufzeichnung über die ärztliche Behandlung geregelt.

Anlage II führt die ärztlichen Untersuchungs-​ und Behandlungsmethoden, die nach Überprüfung durch den G-BA nicht als vertragsärztliche Leistung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden dürfen. In Anlage III werden die Methoden, deren Bewertungsverfahren ausgesetzt ist, genannt.

Richtlinie über die Früherkennung von Krebserkrankungen (KFE-Richtlinie)

Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krebserkrankungen
(Krebsfrüherkennungs-Richtlinie / KFE-RL)