Qualitätssicherung der Hörgeräteversorgung bei Kindern
Die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Versorgung von schwerhörigen Säuglingen, Kleinkindern und Kindern mit Hörgeräten in der vertragsärztlichen Versorgung ist erst nach Erteilung einer Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung zulässig.
Die Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung werden in der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Hörgeräteversorgung von Kindern nach § 135 Abs. 2 SGB V definiert. Die Vereinbarung regelt die fachlichen und organisatorischen Voraussetzungen, den Umfang der Versorgung und die Anforderungen an die Praxisausstattung.