Qualitätssicherung der interventionellen Radiologie
Die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der diagnostischen Katheterangiographien und/oder therapeutischen Eingriffe am arteriellen Gefäßsystem in der vertragsärztlichen Versorgung ist erst nach Erteilung einer Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung zulässig.
Die Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung werden in der Qualitätssicherungsvereinbarung zur interventionellen Radiologie nach § 135 Abs. 2 SGB V definiert. Die Vereinbarung regelt die fachlichen, apparativen, räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen.