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Mammographie (kurativ)

Qualitätssicherung der kurativen Mammographie

Die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der kurativen Mammographie ist in der vertragsärztlichen Versorgung ist erst nach Erteilung einer Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung zulässig. Die Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung werden in der Qualitätssicherungs-Vereinbarung zur kurativen Mammographie nach § 135 Abs. 2 SGB V definiert. Die Vereinbarung regelt die fachlichen und apparativen Voraussetzungen.

Qualitätsanforderungen

Qualitätsanforderungen zum Erhalt der Genehmigung

Fachliche Voraussetzungen

Die fachlichen Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn der Arzt:

  • Facharzt für Radiologie oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Zusatzbezeichnung Röntgendiagnostik der Mamma ist,
  • die in der Vereinbarung geforderten Tätigkeitszahlen nachweisen kann und
  • erfolgreich an einer Fallsammlungsprüfung teilgenommen hat.

Apparative Voraussetzungen

Im Rahmen der Genehmigungserteilung legt der Antragsteller die behördliche Genehmigung oder die Anzeigebestätigung vor. Daneben kann die Kassenärztliche Vereinigung weitere Unterlagen, wie z. B. den Prüfbericht nach der Sachverständigen-Richtlinie nach Strahlenschutzrecht anfordern.

Qualitätsanforderungen zur Aufrechterhaltung der Genehmigung

Genehmigungsinhaber müssen in einem zweijährlichen Abstand an der Beurteilung einer Fallsammlungsprüfung teilnehmen. Dazu sind 200 Mammograhieaufnahmen von 50 Patientinnen zu befunden.

Daneben findet eine Überprüfung der ärztlichen Dokumentation statt. Diese umfasst die Qualität der mammographischen Untersuchung mit ihren diagnostischen Informationen sowie die Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der medizinischen Fragestellung, Indikationsstellung und Befundung.

Dazu werden die schriftlichen und bildlichen Dokumentationen von zehn Patientinnen angefordert. Diese Überprüfung findet ebenfalls in zweijährlichem Abstand statt.