Qualitätssicherung der kurativen Mammographie
Die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der kurativen Mammographie ist in der vertragsärztlichen Versorgung ist erst nach Erteilung einer Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung zulässig. Die Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung werden in der Qualitätssicherungs-Vereinbarung zur kurativen Mammographie nach § 135 Abs. 2 SGB V definiert. Die Vereinbarung regelt die fachlichen und apparativen Voraussetzungen.