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Anwendungen der TI

Die Sonderregelungen zu den radiologischen Telekonsilien finden Sie hier.

Vertragsärztliche und sektorenübergreifende Telekonsilien

Ärzte aller Fachgruppen, Psychotherapeuten und Zahnärzte können seit dem 1. Oktober 2020 bei unterschiedlichen fachlichen Fragestellungen einen ambulant oder stationär tätigen Kollegen digital - im Rahmen eines Telekonsiliums - zu Rate ziehen. 

Ein Telekonsilium ist die zeitgleiche oder zeitversetzte Kommunikation zwischen einem einholenden Arzt, Psychotherapeuten oder Zahnartz und einem Konsiliararzt oder -zahnarzt. Dabei tauschen sie sich auf elektronischem Weg über eine patientenbezogene, medizinische Fragestellung aus. Die Kommunikation umfasst sowohl die Übermittlung der Fragestellung als auch deren Beantwortung. Möglich ist auch ein Videokonsilium, an dem der Patient teilnimmt. 

Voraussetzungen

Ein Telekonsilium setzt voraus, dass

  • eine patientenbezogene, interdisziplinäre medizinische Fragestellung vorliegt, die außerhalb des Fachgebietes des behandelnden Arztes, Psychotherapeuten oder Zahnarztes liegt und das Telekonsilium bei einem Konsiliararzt oder -zahnarzt eingeholt wird, innerhalb dessen Fachgebiet die patientenbezogene, interdisziplinäre medizinische Fragestellung liegt,

oder

  • eine besonders komplexe medizinische Fragestellung vorliegt, die innerhalb des Fachgebietes des behandelnden Arztes, Psychotherapeuten oder Zahnarztes liegt und das Telekonsilium bei einem Konsiliararzt oder -zahnarzt desselben Fachgebietes eingeholt wird.

Übertragungswege

Für Telekonsilien gelten hohe Sicherheitsanforderungen. Deshalb dürfen nur sichere elektronische Informations-und Kommunikationstechnologien eingesetzt werden. Dazu gehören:

  • KIM-Dienste (Kommunikation im Medizinwesen) in der Telematikinfrastruktur (TI) nach § 291b Absatz 1e SGB V für elektronische Arztbriefe gemäß der Richtlinie elektronischer Brief der KBV und die Übertragung weiterer Datenformate
  • Dienste für die Übertragung von Bildformaten gemäß dem DICOM-Standard, die die Anforderungen gemäß der Anlage 31a zum BMV-Ä (Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur telemedizinischen Erbringung der telekonsiliarischen Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen in der vertragsärztlichen Versorgung) erfüllen
  • Videodienste für Videokonsilien, die die Anforderungen an die Videodienstanbieter gemäß der Anlage 31b zum BMV-Ä (Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde) erfüllen
  • Weitere, von der gematik bestätigte Anwendungen des Gesundheitswesens der Klassen aAdG beziehungsweise aAdG-NetG-TI der gematik (andere Anwendung des Gesundheitswesens und andere Anwendung des Gesundheitswesens mit Zugriff auf Dienste der Telematikinfrastruktur aus angeschlossenen Netzen des Gesundheitswesens)

Vergütung

GOP 01670 (110 Punkte/2023: 12,64 Euro): Einholung eines Telekonsiliums

Die neue Leistung nach der GOP 01670 ist ein Zuschlag zu den jeweiligen vertragsärztlichen Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen. Sie beinhaltet: die Beschreibung der medizinischen Fragestellung, die Zusammenstellung der Informationen für den Befund, das Einholen der Patienteneinwilligung und die elektronische Übermittlung aller relevanten Informationen. Die GOP ist zweimal im Behandlungsfall berechnungsfähig. 

GOP 01671 (128 Punkte/2023: 14,71 Euro): Telekonsiliarische Beurteilung

Die GOP 01671 beinhaltet drei Leistungen: die konsiliarische Beurteilung der medizinischen Fragestellung, die Erstellung eines schriftlichen Konsiliarberichtes sowie die elektronische Übermittlung an den Arzt, der das Telekonsilium einholt. 

Der Auftrag zu einer solchen Beurteilung kann von einem Vertragsarzt, einem Vertragspsychotherapeuten oder von einem Vertragszahnarzt kommen. 

Die GOP 01671 umfasst die telekonsiliarische Leistung für eine Dauer von bis zu 10 Minuten. Sie kann von Vertragsärzten und im Krankenhaus tätigen, nicht ermächtigten Ärzten berechnet werden.

GOP 01672 (65 Punkte/2023: 7,47 Euro): Zuschlag zur telekonsiliarischen Beurteilung

Kommt es zu zeitaufwändigeren telekonsiliarischen Beurteilungen, ist die GOP 01672 als Zuschlag zur GOP 01671 berechnungsfähig. Der Zuschlag ist je weitere vollendete fünf Minuten berechnungsfähig, maximal dreimal im Behandlungsfall. 

Notwendige Informationen für das Einholen eines Telekonsiliums

Ärzte, Psychotherapeuten oder Zahnärzte, die ein Telekonsilium einholen, müssen mit der medizinischen Fragestellung folgende Angaben übermitteln:

  • Datum,
  • Daten des einholenden Arztes/Psychotherapeuten/Zahnarztes (Name, Vorname, Praxisanschrift, Telefon, Emailadresse, Arztnummer),
  • Daten des Konsiliararztes (Name, Vorname) bzw. Bezeichnung der konsiliarischen Fachrichtung eines Krankenhauses,
  • Patientendaten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Versichertennummer, Geschlecht),
  • Diagnose/Verdachtsdiagnose,
  • Medikation (falls vorhanden),
  • Auftrag,
  • Frist zur Beantwortung.

Notwendige Informationen für das Beantworten eines Telekonsiliums

Der Konsiliararzt oder -zahnarzt muss folgende Daten gemeinsam mit der konsiliarischen Beurteilung übermitteln:

  • Datum,
  • Daten des einholenden Arztes/Zahnarztes (Name, Vorname, Praxisanschrift, Telefon, Emailadresse, Arztnummer),
  • Daten des Konsiliararztes (Name, Vorname) bzw. Bezeichnung der konsiliarischen Fachrichtung eines Krankenhauses,
  • Patientendaten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Versichertennummer, Geschlecht),
  • Diagnose/Verdachtsdiagnose,