Qualitätssicherung der Akupunktur
Mit Beschluss vom 19. September 2006 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Akupunktur als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung für die Indikationen
- chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule, die seit mindestens sechs Monaten bestehen und gegebenenfalls nicht segmental bis maximal zum Kniegelenk ausstrahlen (pseudoradikulärer Schmerz) und
- chronische Schmerzen in mindestens einem Kniegelenk durch Gonarthrose, die seit mindestens sechs Monaten bestehen, anerkannt.
Die „Qualitätssicherungsvereinbarung zur Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten nach § 135 Abs. 2 SGB V“ (Qualitätssicherungsvereinbarung Akupunktur) orientiert sich eng an den detaillierten Vorgaben des G-BA zur Qualitätssicherung und konkretisiert insbesondere die Teilnahme an Qualitätszirkeln beziehungsweise an Fallkonferenzen (mindestens viermal pro Jahr), die Ausgestaltung von Stichprobenprüfungen (mindestens fünf Prozent der akupunktierenden Ärzte mit jeweils bis zu 30 Dokumentationen) sowie die Einrichtung von Qualitätssicherungskommissionen.
Rechtsquellen
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Qualitätssicherungsvereinbarung zur Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten nach § 135 Abs. 2 SGB V
Vertragsdatum: 08.12.2006
Fassung vom: 17.11.2015
Inkrafttreten: 01.01.2016
Akupunktur (PDF, 54 KB) -
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Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung (Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung), Anlage I Nr. 12: Akupunktur (gemäß § 135 Abs. 1 SGB V)