Qualitätssicherung der Strahlendiagnostik und -therapie
Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie, Nuklearmedizin und von Strahlentherapie
Die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Strahlendiagnostik und -therapie in der vertragsärztlichen Versorgung ist erst nach Erteilung einer Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung zulässig.
Die Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung werden in der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie nach § 135 Abs. 2 SGB V definiert. Die Vereinbarung regelt die fachlichen und apparativen Voraussetzungen für die
- allgemeine Röntgendiagnostik
- Computertomographie
- Knochendichtemessung (Osteodensitometrie)
- Strahlentherapie
- Nuklearmedizin
Darüber hinaus gelten die Vorgaben des Strahlenschutzgesetzes, der Strahlenschutzverordnung und der auf deren Grundlage erlassenen Richtlinien und Vorschriften.