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PET/CT

Qualitätssicherung der Positronenemissionstomographie und Positronenemissionstomographie mit Computertomographie

Die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Positronenemissionstomographie (PET) und Positronenemissionstomographie mit Computertomographie (PET/CT) in der vertragsärztlichen Versorgung ist erst nach Erteilung einer Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung zulässig.

Die Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung werden in der Qualitätssicherungsvereinbarung zur PET, PET/CT nach § 135 Abs. 2 SGB V definiert. Die Vereinbarung regelt die fachlichen, apparativen und organisatorischen Voraussetzungen.

Qualitätsanforderungen

Qualitätsanforderungen zum Erhalt der Genehmigung

Fachliche Voraussetzungen

Die fachlichen Voraussetzungen zur PET gelten als erfüllt, wenn der Arzt:

  • Facharzt für Nuklearmedizin oder Radiologie ist,
  • mindestens 1000 PET-Untersuchungen zu onkologischen Fragestellungen nachweisen kann, und
  • Kenntnisse und Erfahrungen in der Einordnung der PET-Befunde in den diagnostischen Kontext anderer bildgebender Verfahren (z. B. CT oder MRT) nachweisen kann. Diese Kenntnisse und Erfahrungen sind zu erwerben durch die Einordnung von mindestens 200 CT oder MRT in den diagnostischen Kontext mit PET-Befunden.

Die fachlichen Voraussetzungen zur PET/CT gelten als erfüllt, wenn der Arzt:

  • zusätzlich eine Genehmigung zur Computertomographie hat (s. [Link]Strahlendiagnostik und -therapie).

Eine PET/CT kann auch in Kooperation zweier Ärzte mit den entsprechenden Genehmigungen durchgeführt werden.

Apparative und organisatorische Voraussetzungen

Die Vereinbarung regelt die apparativen Voraussetzungen an das PET- bzw. PET/CT-System sowie eine geeignete Notfallausstattung.

Des Weiteren werden organisatorische Voraussetzungen definiert. Dazu gehört vor allem die Einbeziehung weiterer Facharztgruppen in ein interdisziplinäres Team.

Die Indikationsstellung sowie Befund- und Nachbesprechungen finden in diesem Team statt. Auch die Einbeziehung weiterer Ärzte bzw. die Kooperation mit weiteren Einrichtungen ist geregelt.

Qualitätsanforderungen zur Aufrechterhaltung der Genehmigung

Die Vereinbarung definiert Mindestanforderungen an die ärztliche Dokumentation.

Jährlich finden Stichprobenprüfungen statt, die sich auf den Entscheidungsgang zur Indikationsstellung beziehen und ob nachvollziehbar ist, dass das Behandlungskonzept die therapeutischen Konsequenzen der PET bzw. PET/CT begründen.

Daneben hat ein Genehmigungsinhaber regelmäßig Fortbildungsmaßnahmen zu onkologischen Fragestellungen nachzuweisen.

Rechtsgrundlagen

PET, PET/CT

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur diagnostischen Positronenemissionstomographie, diagnostischen Positronenemissionstomographie mit Computertomographie
Vertragsdatum: 01.07.2019
Fassung vom: 27.05.2024
Inkrafttreten: 01.07.2024
PET, PET/CT (PDF, 226 KB)
Mitteilung der Partner des Bundesmantelvertrages gemäß § 135 Abs. 2 Satz 8 SGB V zur QS-Vereinbarung PET, PET/CT (Stand: , PDF, 65 KB)

Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung

Die Richtlinie benennt in Anlage I die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) für die vertragsärztliche Versorgung anerkannten ärztlichen Untersuchungs-​ und Behandlungsmethoden. Zusätzlich werden, sofern erforderlich, die notwendige Qualifikation der Ärzte, die apparativen Anforderungen sowie die Anforderungen an Maßnahmen der Qualitätssicherung und die erforderliche Aufzeichnung über die ärztliche Behandlung geregelt.

Anlage II führt die ärztlichen Untersuchungs-​ und Behandlungsmethoden, die nach Überprüfung durch den G-BA nicht als vertragsärztliche Leistung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden dürfen. In Anlage III werden die Methoden, deren Bewertungsverfahren ausgesetzt ist, genannt.