Qualitätssicherung der Balneophototherapie
Die Qualitätssicherungsvereinbarung Balneophototherapie ist eine Maßnahme zur Qualitätssicherung, mit welcher die Qualität der Leistungen der Balneophototherapie gemäß der „Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung“ des Gemeinsamen Bundesausschusses (Anlage I, Nr. 15) mittels Bade-PUVA-Therapie, synchroner oder asynchroner Photo-Sole-Therapie gesichert werden soll.
Die Vereinbarung regelt die fachlichen, apparativen, räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Balneophototherapie in der vertragsärztlichen Versorgung. Neben der Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen ist die die Überprüfung des technischen Gerätezustandes der Bestrahlungskabinen Kernpunkt der Vereinbarung.
Mit Wirkung zum 1. Oktober 2010 hat der Bewertungsausschuss die Aufnahme der Gebührenordnungsposition 10350 „Balneophototherapie“ in den Abschnitt 10.3 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) beschlossen.
Im Rahmen der Einführung der Balneophototherapie in den EBM haben sich die Partner der Bundesmantelverträge auch auf eine „Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Balneophototherapie“ geeinigt. Die Berechnung der neuen Gebührenordnungsposition 10350 setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach dieser Qualitätssicherungsvereinbarung voraus.
Rechtsquellen
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Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Balneophototherapie
Vertragsdatum: 09.08.2010
Fassung vom: 29.09.2020
Inkrafttreten: 01.10.2020
Balneophototherapie (PDF, 58 KB)
Entscheidungserhebliche Gründe Balneophototherapie (Stand: , PDF, 73 KB) -
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Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses