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Schlafbezogene Atmungsstörungen

Qualitätssicherung der Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen

Die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Polygraphie und der Polysomnographie in der vertragsärztlichen Versorgung ist erst nach Erteilung einer Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung zulässig.

Die Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung werden in der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen nach § 135 Abs. 2 SGB V definiert.

Die Vereinbarung regelt die fachlichen, apparativen, räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen.

Welche schlafbezogenen Atmungsstörungen sind gemeint?

Welche schlafbezogenen Atmungsstörungen sind gemeint?

Schlafbezogene Atmungsstörungen im Sinne dieser Vereinbarung sind die obstruktiven und zentralen Schlafapnoe- und Hypopnoe-Syndrome sowie obstruktive Rhonchopathien, die während des Schlafes zu bedrohlichen Apnoe- oder Hypopnoe-Phasen, Sauerstoffentsättigungen des Blutes, Herzrhythmusstörungen und erheblichen, behandlungsbedürftigen Beeinträchtigungen der Schlafqualität führen können. 

Qualitätsanforderungen zum Erhalt der Genehmigung

Fachliche Voraussetzungen

Die fachlichen Voraussetzungen für die Polygraphie gelten als erfüllt, wenn der Arzt:

  • über die Zusatzbezeichnung „Schlafmedizin“ verfügt, oder
  • als Facharzt für HNO, Kinder- und Jugendmedizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Allgemeinmedizin oder Innere Medizin und Pneumologie einen 30-stündigen Kurs absolviert hat.

Die fachlichen Voraussetzungen für die Polysomnographie gelten als erfüllt, wenn der Arzt:

  • über die Zusatzbezeichnung „Schlafmedizin“ verfügt und
  • die in der Vereinbarung definierten Tätigkeitszahlen nachweisen kann.

Apparative, räumliche und organisatorische Voraussetzungen

Die Vereinbarung regelt die apparativen Voraussetzungen für die Polygraphie und die Polysomnographie. Die verwendeten Geräte müssen geeignet sein, die jeweils klinisch relevanten Parameter abzuleiten.

Darüber hinaus werden für die Polysomnographie Vorgaben an das Schlaflabor definiert. Während der Polysomnographie muss eine medizinische Fachkraft im Schlaflabor anwesend sein.

Während der Einstellung auf eine Überdrucktherapie mit CPAP-oder verwandten Geräten muss bei Notfällen ein Arzt zur unmittelbaren Hilfestellung zur Verfügung stehen.
 

Der Ablauf der Stufendiagnostik ist in der Anlage I Nr. 3 der Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 135 Abs. 1 SGB V (Richtlinie Methoden vertragsärztlicher Versorgung) definiert.

Rechtsgrundlagen

Qualitätssicherungsvereinbarung Schlafapnoe

Vertragsdatum: 01.04.2005
Fassung vom: 18.03.2022
Inkrafttreten: 01.04.2022
Qualitätssicherungsvereinbarung Schlafapnoe (PDF, 169 KB)

Richtlinie des G-BA : Methoden vertragsärztlicher Versorgung

Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung, Anlage I Nr. 8 und Nr. 11