Qualitätssicherung der Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen
Die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Polygraphie und der Polysomnographie in der vertragsärztlichen Versorgung ist erst nach Erteilung einer Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung zulässig.
Die Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung werden in der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen nach § 135 Abs. 2 SGB V definiert.
Die Vereinbarung regelt die fachlichen, apparativen, räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen.
Welche schlafbezogenen Atmungsstörungen sind gemeint?
Schlafbezogene Atmungsstörungen im Sinne dieser Vereinbarung sind die obstruktiven und zentralen Schlafapnoe- und Hypopnoe-Syndrome sowie obstruktive Rhonchopathien, die während des Schlafes zu bedrohlichen Apnoe- oder Hypopnoe-Phasen, Sauerstoffentsättigungen des Blutes, Herzrhythmusstörungen und erheblichen, behandlungsbedürftigen Beeinträchtigungen der Schlafqualität führen können.