Qualitätssicherung der hyperbaren Sauerstofftherapie bei diabetischem Fußsyndrom (HBO bei DFS)
Am 1. Oktober 2019 ist die Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur hyperbaren Sauerstofftherapie bei diabetischem Fußsyndrom in Kraft getreten. Die Vereinbarung ersetzt den Anhang zum Abschnitt 30.2.2 „Hyperbare Sauerstofftherapie bei diabetischem Fußsyndrom“ des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) und regelt die fachlichen, apparativen, räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der hyperbaren Sauerstofftherapie bei diabetischem Fußsyndrom in der vertragsärztlichen Versorgung (Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 30216 und 30218 des EBM).
In der Qualitätssicherungsvereinbarung werden die für die fachliche Befähigung geforderte Facharztbezeichnung und die Zusatzqualifikationen festgelegt sowie die Anforderungen an die Sicherheit der Druckkammern, in denen die Behandlung durchgeführt wird, geregelt. Zudem werden die Vorgaben zur Gewährleistung einer leitliniengerechten Wundversorgung und für die Berichterstattung an den überweisenden Facharzt definiert.
Rechtsquellen
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Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur hyperbaren Sauerstofftherapie bei diabetischem Fußsyndrom (Qualitätssicherungsvereinbarung HBO bei DFS)
Vertragsdatum: 12.09.2019
Fassung vom: 12.09.2019
Inkrafttreten: 01.10.2019
Hyperbare Sauerstofftherapie bei diabetischem Fußsyndrom (PDF, 157 KB) -
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Vertragsdatum: 15.10.2019
Entscheidungserhebliche Gründe zur QS Hyperbare Sauerstofftherapie beim DFS (PDF, 44 KB)