Qualitätssicherung zur Abklärungskolposkopie
Ziel der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Abklärungskolposkopie nach § 135 Abs. 2 SGB V ist die Sicherstellung der Qualität bei der Abklärung auffälliger Befunde zur Früherkennung des Zervixkarzinoms durch eine Differenzialkolposkopie (Abklärungskolposkopie).
Die Abklärungskolposkopie ist ein zentraler Bestandteil der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme, die am 1. Juli 2019 in Kraft getreten ist. Das Programm startete zum 1. Januar 2020.
Die Qualitätssicherungsvereinbarung trat zeitgleich in Kraft und regelt die fachlichen, apparativen, räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung der Abklärungskolposkopie.
Rechtsquellen
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Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Abklärungskolposkopie (Qualitätssicherungsvereinbarung Abklärungskolposkopie)
Vertragsdatum: 26.07.2019
Fassung vom: 31.10.2023
Inkrafttreten: 01.10.2023
Abklärungskolposkopie (PDF, 141 KB)
Entscheidungserhebliche Gründe zur QS-V Abklärungskolposkopie (Stand: , PDF, 116 KB)
Entscheidungserhebliche Gründe zur QS-V Abklärungskolposkopie vom 01.10.2023 (Stand: , PDF, 167 KB) -
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Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme und Krebsfrüherkennungs-Richtlinie:
Programm zur Früherkennung von Zervixkarzinomen