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Stand 15.02.2024

Coronavirus

Antivirale Arzneimitteltherapie

Eine ambulante Behandlung von Patienten mit Risikofaktoren für einen schweren Verlauf von COVID-19 kann mit dem antiviralen Medikament Paxlovid oder mit einer monoklonalen Antikörpertherapie erfolgen. Das Arzneimittel Lagevrio darf seit dem 24. Februar 2023 nicht mehr abgegeben werden. 

Mit einer möglichst frühen Verabreichung bei asymptomatischen Patienten beziehungsweise Personen mit nur milden Symptomen einer Erkrankung sollen schwere Verläufe und Krankenhauseinweisungen verhindert werden.

Für gesetzlich Versicherte besteht zudem ein Anspruch auf die Versorgung mit einem zugelassenen, verschreibungspflichtigen Medikament zur Präexpositionsprophylaxe gegen COVID-19. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Aus medizinischen Gründen kann kein oder kein ausreichender Immunschutz durch eine Schutzimpfung erzielt werden oder eine Impfung gegen COVID-19 kann aufgrund einer Kontraindikation nicht durchgeführt werden und die Patienten sind einem erhöhten Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf ausgesetzt.

Paxlovid® (Nirmatrelvir + Ritonavir)

Das oral anwendbare antivirale Medikament Paxlovid ist seit dem 28. Januar 2022 in der Europäischen Union zugelassen. Haus- und Fachärzte können es Patienten verschreiben, die ein hohes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben.

Kriterien für die Anwendung

Entscheidungskriterien für die Anwendung von Paxlovid sind der Fachgruppe COVRIIN zufolge das Vorliegen eines Risikofaktors für einen schweren COVID-19-Verlauf – insbesondere bei älteren Patientinnen und Patienten, ungeimpften/unvollständig geimpften sowie bei Patientinnen und Patienten mit hoher Wahrscheinlichkeit für Impfversagen analog der STIKO-Impfempfehlungen.

Paxlovid darf nicht mit bestimmten anderen Medikamenten verabreicht werden. Hinweise zu Wechselwirkungen von Paxlovid mit anderen Arzneimitteln bietet diese Übersicht der Fachgruppe COVRIIN am Robert Koch-Institut.

Auch Patientinnen und Patienten mit stark eingeschränkter Nieren- und Leberfunktion sollten das Präparat nicht erhalten. Die Gabe während einer Schwangerschaft und bei Frauen im gebärfähigen Alter, die keine Verhütungsmittel anwenden, wird nicht empfohlen. Daten zur Anwendung von Paxlovid in der Stillzeit liegen nicht vor.

Weitere Informationen sind der Fachinformation beziehungsweise der Gebrauchsinformation zu entnehmen.

Abgabe und Verordnung

Die Kosten für die Verordnung von Paxlovid übernehmen seit dem 8. April 2023 die gesetzlichen Krankenkassen. Haus- und Fachärzte geben auf dem Rezept als Kostenträger die Krankenkasse des Versicherten an. Verordnungen für Privatpatienten erfolgen auf einem Privatrezept.  

Das Rezept muss innerhalb von fünf Werktagen nach Ausstellung eingelöst werden. Ärztinnen und Ärzte geben deshalb die Angabe „gültig bis“ auf dem Formular an. Die fünf Werktage zählen ab dem Ausstellungsdatum. Hausärztinnen und Hausärzte konnten seit August 2022 bis zu fünf Therapieeinheiten Paxlovid je Arztpraxis lagern und im Bedarfsfall direkt abgeben. Dies ist bis zum 31. Dezember 2023 grundsätzlich weiterhin möglich. Allerdings ist die weitere Bevorratung und Direktabgabe an Patientinnen und Patienten aktuell nicht mehr zu empfehlen. 

Für Apotheken und den pharmazeutischen Großhandel wurde in einem neuen Paragrafen 422 SGB V eine Übergangsfrist für die Kostenübernahme einer Distributionspauschale für Paxlovid durch die gesetzlichen Krankenkassen geschaffen. Für Vertragsärztinnen und -ärzte gibt es eine solche Regelung nicht.

Die Übergangsregelung sieht weiterhin eine Vergütung der Apotheken in Höhe von 15 Euro je Packung Paxlovid vor, falls eine Abgabe an Ärztinnen und Ärzte zur Bevorratung erfolgt. Da diese Vergütung aufgrund eines fehlenden Versichertenbezuges und einer fehlenden Kassenzuordnung auf einer solchen Verordnung nicht zulasten der gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden kann, wollen Apotheken diese Kosten zukünftig den verordnenden Ärztinnen und Ärzten in Rechnung stellen. 

Meldung von Nebenwirkungen

Bei auftretenden unerwünschten Ereignissen müssen diese wie bei anderen Arzneimitteln umgehend an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gemeldet werden. Weitere Informationen, unter anderem zur digitalen Meldung von Nebenwirkungen, stellt das BfArM hier zur Verfügung.

Monoklonale Antikörpertherapie

Xevudy® (Sotrovimab)

Das Präparat Xevudy ist seit Dezember 2021 zur Behandlung einer COVID-19-Erkrankung von Erwachsenen und Jugendlichen ab 12 Jahren (mit mindestens 40 kg Körpergewicht) zugelassen, die keine zusätzliche Sauerstofftherapie benötigen und bei denen ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf von COVID-19 besteht.

Die Anwendung wird derzeit vom Robert Koch-Institut aufgrund einer reduzierten beziehungsweise fehlenden Neutralisationskapazität gegenüber verschiedenen Virusvarianten nur eingeschränkt empfohlen. Eine infektiologische Beratung erfolgt bei Bedarf über covriin@rki.de oder über ein Beratungsnetzwerk des STAKOB.

Der Bezug von Xevudy erfolgt seit dem 15. November 2022 über die üblichen Vertriebswege des pharmazeutischen Großhandels und der Apotheken.

Vergütung

Für die Beobachtung und Betreuung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 unter der intravenösen Infusionstherapie mit Xevudy erhalten Vertragsärztinnen und Vertragsärzte seit dem 1. Oktober 2023 eine Vergütung.

Zur Abrechnung der neuen Leistung wurde die Gebührenordnungsposition (GOP) 01546 in den EBM aufgenommen. Sie ist mit 491 Punkten bewertet. Hausärzte, Kinder- und Jugendmediziner sowie Internisten können die GOP abrechnen, wenn der an COVID-19 erkrankte Patient in einem separaten Bereich untergebracht wird. Die Vergütung erfolgt zunächst für zwei Jahre außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.

Evusheld® (Tixagevimab/Cilgavimab)

Die Europäische Union hatte das Medikament Evusheld zunächst für die Präexpositionsprophylaxe (PrEP) bei Erwachsenen und Jugendlichen ab 12 Jahren (mit mindestens 40 kg Körpergewicht) zugelassen. Seit September 2022 ist Evusheld auch zur Behandlung von COVID-19 zugelassen.

Aufgrund der reduzierten oder fehlenden Wirksamkeit gegen die derzeit zirkulierenden und vorherrschenden Virusvarianten wird aktuell von einer Therapie mit Evusheld abgeraten. Eine infektiologische Beratung erfolgt bei Bedarf über covriin@rki.de oder über ein Beratungsnetzwerk des STAKOB.

Präexpositionsprophylaxe

Gesetzlich Krankenversicherte haben Anspruch auf die Versorgung mit einem zugelassenen, verschreibungspflichtigen Medikament zur Präexpositionsprophylaxe gegen COVID-19, wenn:

  • bei ihnen aus medizinischen Gründen kein oder kein ausreichender Immunschutz durch eine Schutzimpfung erzielt werden kann
  • bei ihnen eine Impfung gegen COVID-19 aufgrund einer Kontraindikation nicht durchgeführt werden kann und sie einem erhöhten Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf ausgesetzt sind

Medizinische Gründe können hier insbesondere angeborene oder erworbene Immundefekte, Grunderkrankungen oder eine maßgebliche Beeinträchtigung der Immunantwort aufgrund einer immunsuppressiven Therapie sein.

Der monoklonale Antikörper Evusheld ist zur Präexpositionsprophylaxe bei Erwachsenen und Jugendlichen ab 12 Jahren (mit mindestens 40 kg Körpergewicht) zugelassen. Die Ständige Impfkommission grenzt unter Berücksichtigung der Datenlage zu den derzeit verbreiteten SARS-CoV-2-Varianten ihre Empfehlung zur Präexpositionsprophylaxe mit Evusheld weiter ein und empfiehlt einen Einsatz nur noch in begründeten Einzelfällen (Epidemiologisches Bulletin 8/2023).

Die Kosten für das Präparat Evusheld übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen.

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