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Stand 12.03.2025

Coronavirus

Long COVID und Post COVID

Gesundheitliche Einschränkungen nach einer Coronavirus-Infektion werden als Long COVID bezeichnet, wenn sie länger als vier Wochen nach Infektion andauern oder ab einer Zeit von vier Wochen nach Infektion auftreten.

Hierzu werden auch Folgen einer akuten Coronavirus-Infektion gezählt, die als Post COVID bezeichnet werden und länger als zwölf Wochen (bei Kindern und Jugendlichen acht Wochen) nach Infektion andauern oder neu auftreten und anderweitig nicht erklärbar sind.

Long-COVID-Richtlinie

Am 9. Mai 2024 ist die Long-COVID-Richtlinie (LongCOV-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses in Kraft getreten. Sie regelt die berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung für Versicherte mit Verdacht auf Long COVID und Erkrankungen, die eine ähnliche Ursache oder Krankheitsausprägung aufweisen.

Die LongCOV-RL sieht eine gestufte ambulante Versorgung für Patientinnen und Patienten mit Long COVID vor, entsprechend den aktuellen Leitlinien-Empfehlungen im Rahmen der etablierten Versorgungsstrukturen.

Neben den Vorgaben für die Versorgung von Long-COVID-Patientinnen und -Patienten umfasst die neue Richtlinie auch andere Erkrankungen wie das Post-Vac-Syndrom (Beschwerden nach einer COVID-19-Impfung) und Myalgische Enzephalomyelitis/Chronisches Fatigue-Syndrom (ME/CSF).

Erste Ansprechperson für die Patientinnen und Patienten ist laut Richtlinie in der Regel der Haus- beziehungsweise Kinder- und Jugendarzt, in bestimmten Fällen auch der Facharzt. Dieser soll dann die weiteren Schritte unter anderem mit Fachärzten koordinieren.

Fachärztinnen und Fachärzte übernehmen bedarfsgerecht die weitere Diagnostik und Therapie und können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Koordinationsaufgaben wahrnehmen.

Die spezialisierte Versorgung findet auf Überweisung in interdisziplinären Ambulanzen statt. Wesentliche Elemente zur Steuerung der Patientinnen und Patienten sind die zentrale Koordination und ein Behandlungsplan. Zusätzlich wird der gegenseitige Austausch durch Fallbesprechungen gefördert.

Long-COVID-Richtlinie des G-BA

Leitlinien

Aktuelle Fachempfehlungen zur Diagnostik und möglichen Therapie von Long COVID gibt es in einer S1-Leitlinie unter Federführung der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin und in einer begleitenden Patientenleitlinie.

Eine Leitlinie für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit Long COVID wird für Dezember 2024 erwartet. Ein Konsensuspapier der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin bietet einen Überblick über das aktuell empfohlene Vorgehen.

S1-Leitlinie und Patientenleitlinie: Long / Post COVID
Konsensuspapier zur Basisversorgung von Kindern und Jugendlichen mit Long COVID
Geplante S2k-Leitlinie Diagnostik und Therapie von Long COVID im Kindes- und Jugendalter

Therapie-Kompass

Zur symptomorientierten Arzneimitteltherapie von Long COVID bei Erwachsenen ist ein Therapie-Kompass erschienen. Die Publikation beinhaltet eine Übersicht über geeignete Wirkstoffe und Wirkstoffgruppen, die für die Therapie der aufgeführten – häufig bei Long COVID auftretenden – zwölf Symptomkomplexe zugelassen sind. Sie soll Ärzte bei der Behandlung von Betroffenen unterstützen.

Weitere Informationen zum Therapie-Kompass

Besonderer Verordnungsbedarf

Post-COVID-19-Syndrom als besonderer Verordnungsbedarf

Das Post-COVID-19-Syndrom wird bei der Heilmittelversorgung bundesweit als besonderer Verordnungsbedarf anerkannt.

Verordnen Ärztinnen und Ärzte Physio- oder Ergotherapie aufgrund von Langzeitfolgen einer Corona-Infektion, wird bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung ihr Budget nicht mit den Verordnungskosten belastet.

Die Indikation „U09.9 Post-COVID-19-Zustand, nicht näher bezeichnet“ wurde in die Diagnoseliste der besonderen Verordnungsbedarfe aufgenommen.

Ist beispielsweise eine Störung der Atmung oder eine Beeinträchtigung von Aufmerksamkeit und Gedächtnisleistung auf eine COVID-19-Erkrankung zurückzuführen, können Ärztinnen und Ärzte Maßnahmen der Physiotherapie oder Ergotherapie verordnen – etwa Atemtherapie oder Hirnleistungstraining. Solche Verordnungen sind seit Juli 2021 als besonderer Verordnungsbedarf anerkannt (weitere Fälle siehe unten).

Verordnung für bis zu zwölf Wochen möglich

Liegt ein Post-COVID-Syndrom vor und sind bestimmte Maßnahmen der Physiotherapie und Ergotherapie erforderlich, können Ärztinnen und Ärzte von der Höchstmenge je Verordnung abweichen und die Behandlungseinheiten für eine Behandlungsdauer von bis zu zwölf Wochen kalkulieren. Auch müssen sie nicht die orientierende Behandlungsmenge, die im Heilmittelkatalog des Gemeinsamen Bundesausschusses aufgeführt ist, berücksichtigen.

Serviceangebote der KBV

Die KBV bietet als Servicedokument eine zusammengefasste Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf und besonderen Verordnungsbedarf.

Zur Heilmittelverordnung hat die KBV eine Servicebroschüre erstellt, die auch über den besonderen Verordnungsbedarf informiert. Die Broschüre stellt die Grundlagen der Verordnung vor, enthält Tipps und Praxisbeispiele.

Besonderer Verordnungsbedarf

Bei manchen Erkrankungen benötigen Versicherte mehr Heilmittel. In einer Diagnoseliste vereinbaren KBV und GKV-Spitzenverband, bei welchen Erkrankungen dies der Fall ist. Diese werden dann als „besonderer Verordnungsbedarf“ anerkannt. Die Kosten für diese Verordnungen werden bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen aus dem Verordnungsvolumen des Vertragsarztes herausgerechnet.

Die Indikation „Post-COVID-19-Zustand, nicht näher bezeichnet“ (ICD-10-Code: U09.9) begründet seit 1. Juli 2021 einen besonderen Verordnungsbedarf bei den folgenden Heilmitteln:

Physiotherapie:

  • AT – Störungen der Atmung
    • Mögliche Maßnahmen laut Heilmittelkatalog (Beispiele): Krankengymnastik (Atemtherapie), Inhalation
  • WS – Wirbelsäulenerkrankungen
    • Mögliche Maßnahmen laut Heilmittelkatalog (Beispiele): Krankengymnastik-Gruppe, Manuelle Therapie

Ergotherapie:

  • SB1 – Erkrankungen der Wirbelsäule, Gelenke und Extremitäten (mit motorisch-funktionellen Schädigungen)
    • Mögliche Maßnahmen laut Heilmittelkatalog (Beispiel): Motorisch-funktionelle Behandlung
  • PS2 – neurotische, Belastungs-, somatoforme und Persönlichkeitsstörungen
    • Mögliche Maßnahmen laut Heilmittelkatalog (Beispiel): Psychisch-funktionelle Behandlung
  • PS3 – wahnhafte und affektive Störungen/Abhängigkeitserkrankungen
    • Mögliche Maßnahmen laut Heilmittelkatalog (Beispiele): Psychisch-funktionelle Behandlung, Hirnleistungstraining

Maßgeblich sind die Vorgaben des Heilmittelkatalogs. Er ist Teil der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses.

KBV-Themenseite Heilmittel

Heilmittel-Richtlinie des G-BA und weiterführende Informationen

EBM-Leistungen bei Long COVID

Für die Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Long COVID oder einem Verdacht auf Long COVID wurde zum 1. Januar 2025 der neue Abschnitt 37.8 mit fünf Gebührenordnungspositionen in den EBM aufgenommen, unter anderem für ein Basis-Assessment und für Fallbesprechungen. Alle Leistungen werden zunächst extrabudgetär vergütet.

Basis-Assessment

Gemäß LongCOV-RL ist in der Regel der Hausarzt der erste Ansprechpartner für die Patienten. Dieser kann die Rolle des koordinierenden Arztes übernehmen und die weiteren Schritte unter anderem mit Fachärzten abstimmen.

Zu den Aufgaben des koordinierenden Arztes gehört ein Basis-Assessment nach der LongCOV-RL. Dieses umfasst die Abklärung des Verdachts auf das Vorliegen einer Erkrankung durch systematisches Erfassen und Bewerten des Gesundheitszustands des Patienten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Basis-Assessment auch durch einen Facharzt erfolgen.

Koordinierende Ärzte rechnen für das Basis-Assessment die GOP 37800 ab. Die GOP ist mit 20,33 Euro (164 Punkte) bewertet und kann einmal im Krankheitsfall (= ein Jahr) berechnet werden.

Zuschlag für schwer erkrankte Patienten

Für schwere Fälle erhalten Ärzte einen Zuschlag zum Basis-Assessment von 15,86 Euro. Die GOP 37801 (128 Punkte) können sie bis zu zweimal im Krankheitsfall abrechnen.

Zu „schweren Fällen“ zählen beispielsweise Patienten mit Post-COVID (ICD-10-Kodes U09.9! Post-COVID-Zustand nicht näher bezeichnet) und einer schweren Funktionseinschränkung (ICD-10-Kodes: U50.4- Schwere motorische Funktionseinschränkung). Auch Patienten mit Verdacht auf ein Chronisches Fatigue-Syndrom (ICD-10-Kodes: G93.3 V) und einer seit mindestens vier Wochen bestehenden Arbeitsunfähigkeit aufgrund dieser Erkrankung fallen darunter.

Bei hinweisender Symptomatik ist beispielsweise die strukturierte Ersterfassung einer möglichen PEM (Post-exertionelle Malaise) oder eines POTS (posturales orthostatisches Tachykardiesyndrom) Bestandteil des Leistungsinhalts der GOP 37801.

Zuschlag für den koordinierenden Arzt

Koordinierende Ärzte erhalten außerdem einen Zuschlag zur Versicherten- oder Grundpauschale, wenn der Patient in dem Quartal durch mindestens einen weiteren Vertragsarzt einer anderen Fachrichtung behandelt wird und die obligaten Leistungsinhalte erfüllt sind.

Die GOP 37802 ist mit 17,47 Euro (141 Punkte) bewertet und einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig.

Förderung von Fallbesprechungen

Für die Teilnahme an patientenbezogenen Fallbesprechungen können Ärzte, die an der Versorgung eines Patienten beteiligt sind, die GOP 37804 (86 Punkte/10,66 Euro) abrechnen. Die GOP ist bis zu fünfmal im Krankheitsfall berechnungsfähig. Die Besprechung kann in Präsenz, per Video oder Telefon stattfinden.

Spezialisierte ambulante Versorgung

Koordinierende Ärzte haben auch die Möglichkeit, Patienten zur differentialdiagnostischen Abklärung an eine Hochschulambulanz (nach § 117b SGB V) oder eine spezialisierte vertragsärztliche Praxis zu überweisen.

Die Ärzte dort können einmal im Behandlungsfall (höchstens zweimal im Jahr) die GOP 37806 (219 Punkte/27,14 Euro) abrechnen.

Die Einrichtungen müssen besondere Kriterien der LongCOV-RL erfüllen. Dazu gehört, dass sie eine neurologische, kardiologische und pneumologische Versorgung gewährleisten und an klinischer Forschung zu den in der LongCOV-RL genannten Erkrankungen beteiligt sind.

DIE NEUEN LEISTUNGEN IM ÜBERBLICK

Basis-Assessment durch den koordinierenden Vertragsarzt:
GOP 37800 (164 Punkte / 20,33 Euro)

Die GOP beinhaltet:

  • ein Basis-Assessment mit ausführlicher, strukturierter Anamnese und ausführlicher körperlicher Untersuchung mit Erfassung des neurologischen, des funktionellen und des Ernährungsstatus

Die GOP ist berechnungsfähig:

  • einmal im Krankheitsfall
  • bei Patienten mit einer Indikation gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Long-COV-RL nur mit Angabe der Indikation 
  • nicht neben den GOP 01732, 03220, 03360, 03370, 04220, 04370 und 37801

Zuschlag zur GOP 37800:
GOP 37801 (128 Punkte / 15,86 Euro)

für Patienten, die aufgrund der Art, Schwere und Komplexität ihres Krankheitsverlaufes bestimmte Kriterien erfüllen, z. B. ICD-10-GM: U09.9! und U50.4-

Die GOP ist berechnungsfähig:

  • höchstens zweimal im Krankheitsfall
  • nicht neben der GOP 37800

Zuschlag zur Versicherten- oder Grundpauschale für den koordinierenden Vertragsarzt: 
GOP 37802 (141 Punkte / 17,47 Euro)

Die GOP ist berechnungsfähig:

  • einmal im Behandlungsfall
  • wenn der Patient pro Quartal durch mindestens einen weiteren Vertragsarzt einer anderen Fachrichtung behandelt wird
  • nicht neben den GOP 03220, 04220, 14240, 14313, 14314, 16230, 16231, 16233, 21230, 21231, 21232 und 21233 und nicht neben den GOP des Abschnitts 37.2
  • im Behandlungsfall nicht neben den GOP 03362, 03371, 04371 und 37302

Fallbesprechung:
GOP 37804 (86 Punkte / 10,66 Euro)

Die GOP beinhaltet:

  • die patientenorientierte Fallbesprechung unter Beteiligung der notwendigen ärztlichen Fachdisziplinen und/oder weiterer komplementärer Berufe sowie mit Pflegekräften bze. Angehörigen, die an der medizinischen Behandlungspflege des Patienten beteiligt sind

Die GOP ist berechnungsfähig:

  • höchstens fünfmal im Krankheitsfall
  • auch bei einer telefonischen Fallbesprechung oder als Videofallbesprechung
  • nicht neben den GOP 01442, 01758, 30210, 30706, 30948, 37120, 37320, 37400 und 37720

Pauschale für die spezialisierte ambulante Versorgung:
GOP 37806 (219 Punkte / 27,14 Euro)

Die GOP beinhaltet:

  • Unterstützung und Beratung bei der Abklärung und bei der Behandlung, Überprüfung und ggf. Vorschläge zur Anpassung des Behandlungsplans, fachliche Beratung und Informationsaustausch mit dem koordinierenden Arzt

Die GOP ist berechnungsfähig:

  • einmal im Behandlungsfall
  • höchstens zweimal im Krankheitsfall

Alle neuen GOP werden extrabudgetär und damit in voller Höhe vergütet.