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Stand 02.10.2024

Coronavirus

Long COVID und Post COVID

Gesundheitliche Einschränkungen nach einer Coronavirus-Infektion werden als Long COVID bezeichnet, wenn sie länger als vier Wochen nach Infektion andauern oder ab einer Zeit von vier Wochen nach Infektion auftreten.

Hierzu werden auch Folgen einer akuten Coronavirus-Infektion gezählt, die als Post COVID bezeichnet werden und länger als zwölf Wochen (bei Kindern und Jugendlichen acht Wochen) nach Infektion andauern oder neu auftreten und anderweitig nicht erklärbar sind.

Long-COVID-Richtlinie

Am 21. Dezember 2023 hat der Gemeinsame Bundesausschuss die Long-COVID-Richtlinie (LongCOV-RL) beschlossen. Sie regelt die berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung für Versicherte mit Verdacht auf Long COVID und Erkrankungen, die eine ähnliche Ursache oder Krankheitsausprägung aufweisen.

Die LongCOV-RL sieht eine gestufte ambulante Versorgung für Patientinnen und Patienten mit Long COVID vor, entsprechend den aktuellen Leitlinien-Empfehlungen im Rahmen der etablierten Versorgungsstrukturen.

Neben den Vorgaben für die Versorgung von Long-COVID-Patientinnen und -Patienten umfasst die neue Richtlinie auch andere Erkrankungen wie das Post-Vac-Syndrom (Beschwerden nach einer COVID-19-Impfung) und Myalgische Enzephalomyelitis/Chronisches Fatigue-Syndrom (ME/CSF).

Erste Ansprechperson für die Patientinnen und Patienten ist laut Richtlinie in der Regel der Haus- beziehungsweise Kinder- und Jugendarzt, in bestimmten Fällen auch der Facharzt. Dieser soll dann die weiteren Schritte unter anderem mit Fachärzten koordinieren.

Fachärztinnen und Fachärzte übernehmen bedarfsgerecht die weitere Diagnostik und Therapie und können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Koordinationsaufgaben wahrnehmen.

Die spezialisierte Versorgung findet auf Überweisung in interdisziplinären Ambulanzen statt. Wesentliche Elemente zur Steuerung der Patientinnen und Patienten sind die zentrale Koordination und ein Behandlungsplan. Zusätzlich wird der gegenseitige Austausch durch Fallbesprechungen gefördert.

Aktuelles: Nach Prüfung durch das Bundesgesundheitsministerium wurde die Richtlinie im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist damit am 9. Mai 2024 in Kraft getreten. Danach hat der Bewertungsausschuss sechs Monate Zeit, den EBM anzupassen und die Vergütung zu regeln.

Long-COVID-Richtlinie des G-BA

Leitlinien

Aktuelle Fachempfehlungen zur Diagnostik und möglichen Therapie von Long COVID gibt es in einer S1-Leitlinie unter Federführung der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin und in einer begleitenden Patientenleitlinie.

Eine Leitlinie für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit Long COVID wird für Dezember 2024 erwartet. Ein Konsensuspapier der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin bietet einen Überblick über das aktuell empfohlene Vorgehen.

S1-Leitlinie und Patientenleitlinie: Long / Post COVID
Konsensuspapier zur Basisversorgung von Kindern und Jugendlichen mit Long COVID
Geplante S2k-Leitlinie Diagnostik und Therapie von Long COVID im Kindes- und Jugendalter

Therapie-Kompass

Zur symptomorientierten Arzneimitteltherapie von Long COVID bei Erwachsenen ist ein Therapie-Kompass erschienen. Die Publikation beinhaltet eine Übersicht über geeignete Wirkstoffe und Wirkstoffgruppen, die für die Therapie der aufgeführten – häufig bei Long COVID auftretenden – zwölf Symptomkomplexe zugelassen sind. Sie soll Ärzte bei der Behandlung von Betroffenen unterstützen.

Weitere Informationen zum Therapie-Kompass

Besonderer Verordnungsbedarf

Post-COVID-19-Syndrom als besonderer Verordnungsbedarf

Das Post-COVID-19-Syndrom wird bei der Heilmittelversorgung bundesweit als besonderer Verordnungsbedarf anerkannt.

Verordnen Ärztinnen und Ärzte Physio- oder Ergotherapie aufgrund von Langzeitfolgen einer Corona-Infektion, wird bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung ihr Budget nicht mit den Verordnungskosten belastet.

Die Indikation „U09.9 Post-COVID-19-Zustand, nicht näher bezeichnet“ wurde in die Diagnoseliste der besonderen Verordnungsbedarfe aufgenommen.

Ist beispielsweise eine Störung der Atmung oder eine Beeinträchtigung von Aufmerksamkeit und Gedächtnisleistung auf eine COVID-19-Erkrankung zurückzuführen, können Ärztinnen und Ärzte Maßnahmen der Physiotherapie oder Ergotherapie verordnen – etwa Atemtherapie oder Hirnleistungstraining. Solche Verordnungen sind seit Juli 2021 als besonderer Verordnungsbedarf anerkannt (weitere Fälle siehe unten).

Verordnung für bis zu zwölf Wochen möglich

Liegt ein Post-COVID-Syndrom vor und sind bestimmte Maßnahmen der Physiotherapie und Ergotherapie erforderlich, können Ärztinnen und Ärzte von der Höchstmenge je Verordnung abweichen und die Behandlungseinheiten für eine Behandlungsdauer von bis zu zwölf Wochen kalkulieren. Auch müssen sie nicht die orientierende Behandlungsmenge, die im Heilmittelkatalog des Gemeinsamen Bundesausschusses aufgeführt ist, berücksichtigen.

Serviceangebote der KBV

Die KBV bietet als Servicedokument eine zusammengefasste Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf und besonderen Verordnungsbedarf.

Zur Heilmittelverordnung hat die KBV eine Servicebroschüre erstellt, die auch über den besonderen Verordnungsbedarf informiert. Die Broschüre stellt die Grundlagen der Verordnung vor, enthält Tipps und Praxisbeispiele.

Besonderer Verordnungsbedarf

Bei manchen Erkrankungen benötigen Versicherte mehr Heilmittel. In einer Diagnoseliste vereinbaren KBV und GKV-Spitzenverband, bei welchen Erkrankungen dies der Fall ist. Diese werden dann als „besonderer Verordnungsbedarf“ anerkannt. Die Kosten für diese Verordnungen werden bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen aus dem Verordnungsvolumen des Vertragsarztes herausgerechnet.

Die Indikation „Post-COVID-19-Zustand, nicht näher bezeichnet“ (ICD-10-Code: U09.9) begründet seit 1. Juli 2021 einen besonderen Verordnungsbedarf bei den folgenden Heilmitteln:

Physiotherapie:

  • AT – Störungen der Atmung
    • Mögliche Maßnahmen laut Heilmittelkatalog (Beispiele): Krankengymnastik (Atemtherapie), Inhalation
  • WS – Wirbelsäulenerkrankungen
    • Mögliche Maßnahmen laut Heilmittelkatalog (Beispiele): Krankengymnastik-Gruppe, Manuelle Therapie

Ergotherapie:

  • SB1 – Erkrankungen der Wirbelsäule, Gelenke und Extremitäten (mit motorisch-funktionellen Schädigungen)
    • Mögliche Maßnahmen laut Heilmittelkatalog (Beispiel): Motorisch-funktionelle Behandlung
  • PS2 – neurotische, Belastungs-, somatoforme und Persönlichkeitsstörungen
    • Mögliche Maßnahmen laut Heilmittelkatalog (Beispiel): Psychisch-funktionelle Behandlung
  • PS3 – wahnhafte und affektive Störungen/Abhängigkeitserkrankungen
    • Mögliche Maßnahmen laut Heilmittelkatalog (Beispiele): Psychisch-funktionelle Behandlung, Hirnleistungstraining

Maßgeblich sind die Vorgaben des Heilmittelkatalogs. Er ist Teil der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses.

KBV-Themenseite Heilmittel

Heilmittel-Richtlinie des G-BA und weiterführende Informationen