Am 19. Juli 2021 ist das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) mit relevanten Änderungen für die sektorenübergreifende Qualitätssicherung in Kraft getreten. Der über dieses Gesetz neu eingeführte Absatz § 136a Abs. 6 SGB V sieht eine einrichtungsbezogene Veröffentlichung von Qualitätsdaten vor:
„Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legt in einer Richtlinie erstmals bis zum 31. Dezember 2022 einheitliche Anforderungen für die Information der Öffentlichkeit zum Zweck der Erhöhung der Transparenz und der Qualität der Versorgung durch einrichtungsbezogene risiko-adjustierte Vergleiche der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer und zugelassenen Krankenhäuser auf der Basis der einrichtungsbezogenen Auswertungen nach Maßgabe des § 299 (Qualitätsdaten) fest. …“
Der Gesetzgeber beauftragt hiermit den G-BA, eine „Richtlinie zur Förderung der Transparenz und Sicherung der Qualität in der Versorgung“ zu erlassen, die einheitliche Anforderungen für die Information der Öffentlichkeit durch Vergleiche von medizinischen Einrichtungen festlegt. Die Beratungen im G-BA zur Umsetzung einer solchen Richtlinie dauern aktuell an.