Auf einen Blick:
- Nachweis der Berechtigung zum Führen der Facharztbezeichnung „Innere Medizin und Kardiologie“
- Nachweis einer Genehmigung gemäß der QS-Vereinbarung Rhythmusimplantat-Kontrolle
- Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die technische Ausstattung nach Paragraf 5 der QS-Vereinbarung Telemonitoring bei Herzinsuffizienz
Um die fachlichen Anforderung zu erfüllen, müssen TMZ-Ärztinnen und -Ärzte die Facharztbezeichnung „Innere Medizin und Kardiologie“ führen und eine Genehmigung nach der QS-Vereinbarung Rhythmusimplantat-Kontrolle nachweisen.
Sowohl die beim Telemonitoring eingesetzten Implantate als auch die externen (Mess-)Geräte sowie deren Zubehör müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die sich im Wesentlichen auf den Zulassungsstatus als Medizinprodukt mit entsprechender CE-Kennzeichnung beziehen.
So ist vorgeschrieben, dass die eingesetzten Produkte und Geräte eine tägliche, vollständige Datenübertragung, einen Datenabruf durch das TMZ sowie eine automatisierte patientenindividuelle Analyse inklusive Warnmeldungen ermöglichen. Geltende Datenschutzanforderungen sind einzuhalten. Weitere Details werden noch in einer Vereinbarung zu Anforderungen an technische Verfahren zum telemedizinischen Monitoring (nach § 367a SGB V) definiert.
Das TMZ muss darüber hinaus bestimmte patientenbezogene Parameter dokumentieren und Quartalsberichte sowie eine Jahresstatistik erstellen.
Hinweis: Kardiologen können beide Rollen übernehmen und sowohl als PBA als auch als TMZ-Arzt tätig sein, wenn sie den Patienten bereits vor der Versorgung mit dem Telemonitoring betreut haben.
SCHRITT 2: TMZ FINDEN
Sie können beim Telemonitoring nur mit Kardiologinnen und Kardiologen zusammenarbeiten, die eine Genehmigung ihrer KV als TMZ haben. Diese erfüllen die fachlichen und technischen Voraussetzungen der entsprechenden QS-Vereinbarung.
Die weiteren Schritte und Details zur Ausgestaltung der Zusammenarbeit klären Sie direkt mit dem TMZ. Nur für den Fall, dass Ihre Patientinnen und Patienten auch im intensivierten Monitoring überwacht werden, also am Wochenende und an Feiertagen, wird das TMZ eine gesonderte Kooperationsvereinbarung mit Ihnen abschließen. Hierfür und auch für den Datenaustausch in der weiteren Zusammenarbeit gibt es keine formellen Vorgaben.
SCHRITT 3: TELEMONITORING STARTEN
Sie als PBA behandeln die Patientin oder den Patienten weiterhin primär und treffen die Therapieentscheidungen. Das TMZ wiederum ist vor allem für die technische Ausstattung der Patientinnen und Patienten, das Datenmanagement der im Telemonitoring erhobenen Daten und deren Beurteilung zuständig.
Im Kern geht es darum, durch eine kontinuierliche Erfassung der Vitalparameter eine lückenlose Betreuung der Patientin oder des Patienten sicherzustellen, sodass im Bedarfsfall zeitnah reagiert werden kann. Bei Personen mit implantierten kardialen Aggregaten, zum Beispiel Defibrillatoren und einem Transmitter laufen die medizinischen Daten beim TMZ ein und werden dort überwacht.
Eine weitere Möglichkeit, vor allem für Patientinnen und Patienten ohne ein Implantat, sind externe Geräte wie Waage, EKG- und Blutdruckmessgerät. Hiermit werden Daten wie Gewicht, Blutdruck oder elektrische Herzaktion sowie Informationen zum allgemeinen Gesundheitszustand erfasst und vom TMZ ausgewertet.
Vorbereitung: Sie übermitteln dem TMZ bestimmte patientenbezogene Informationen zu Beginn des Telemonitorings und bei relevanten Änderungen. Formelle Vorgaben hierfür gibt es nicht. Das TMZ benötigt mindestens die folgenden Angaben:
- Stammdaten der Patientin/des Patienten (ggf. mit Informationen zur direkten Kontaktaufnahme)
- notwendige anamnestische Daten (z. B. frühere Medikation, Allergien, Unverträglichkeiten)
- Diagnosen (einschließlich relevanter Begleiterkrankungen und ggf. Informationen zu Voroperationen)
- aktuelle Medikation
- Vorliegen der Indikationsvoraussetzungen
- stationäre Aufnahmen wegen kardialer Dekompensation
- relevante Ergebnisse der Funktionskontrollen bei den Implantaten
Abrechnung: Die Übermittlung medizinisch relevanter Informationen an das TMZ ist Leistungsbestandteil der GOP 03325 (04325 / 13578).
Aufgaben TMZ: Hat der Patient bereits einen Transmitter? Wie erfolgt damit die Datenübermittlung an das TMZ? Welche externen Geräte sind individuell sinnvoll und wie funktionieren sie? Diese Fragen zur Einrichtung der technischen Infrastruktur und zu notwendigen Verbindungen zur Datenübertragung klärt das TMZ direkt mit den Patientinnen und Patienten und leitet diese auch an. Die Aufgaben kann das TMZ selbst durchführen oder bei einem Dienstleister veranlassen.
SCHRITT 4: TELEMONITORING IM BEHANDLUNGSVERLAUF
Läuft das Telemonitoring bei einer Patientin oder einem Patienten, wird sich das TMZ regelmäßig mit Auswertungen bei Ihnen melden sowie zeitnah, falls es zu einer Warnmeldung kommt, auf die akut reagiert werden muss.
Intensiviertes Telemonitoring: Sie können mit dem TMZ patientenindividuell festlegen, dass die Daten auch am Wochenende und an Feiertagen gesichtet werden. Das sogenannte intensivierte Telemonitoring muss schriftlich in einer Kooperationsvereinbarung zwischen Ihnen und dem TMZ geregelt werden. Hierfür gibt es keine formellen Vorgaben.
Warnmeldungen
Werden beim Telemonitoring die patientenindividuellen Grenzwerte, die das TMZ als Warnschwelle definiert hat, unter- beziehungsweise überschritten, wird eine Warnmeldung generiert. Bei Warnmeldungen mit möglichem ärztlichen Handlungsbedarf werden Sie am Tag der Sichtung vom TMZ benachrichtigt. Das TMZ spricht hierfür vorab mit Ihnen die notwendigen Kommunikationswege ab.
Die Benachrichtigung vom TMZ an Sie enthält den Zeitpunkt der Warnmeldung, den konkreten medizinischen Sachverhalt einschließlich relevanter Messwerte sowie gegebenenfalls Hinweise zum Handlungsbedarf. Sie müssen dem TMZ den Eingang und die Kenntnisnahme der Information spätestens innerhalb von 48 Stunden bestätigen und es über die gegebenenfalls veranlassten Maßnahmen informieren.
Regelmäßige Zusammenarbeit
Indikationsprüfung: Drei sowie zwölf Monate nach Beginn des Telemonitorings und dann im weiteren Verlauf jährlich sowie bei wesentlichen Änderungen der Behandlungssituation prüfen Sie gemeinsam mit der Patientin oder dem Patienten, ob die Voraussetzung für die Weiterführung des Telemonitorings noch gegeben sind. Das TMZ wird in die Überprüfung und Entscheidung mit einbezogen.
Optimierung der Therapie: Sie erhalten vom TMZ anhand der Datenauswertung bei Bedarf Vorschläge zur Optimierung der Therapie. Sollte die Übertragungsquote der Daten vom Patienten an das TMZ im zeitlichen Verlauf über zwei Halbjahre unzureichend sein, erhalten Sie zudem eine Info, um die patientenseitige Adhärenz zu verbessern.
Vertretung durch TMZ: Falls Sie vorübergehend nicht erreichbar sind, kann das TMZ nach vorheriger Abstimmung Ihre Funktion übernehmen. Sie erhalten im Anschluss an die Vertretung alle relevanten Informationen für den entsprechenden Zeitraum.
Quartalsbericht: Das TMZ stellt Ihnen einmal im Quartal einen Bericht mit folgenden Informationen zur Verfügung:
- Darstellung relevanter im Berichtszeitraum erhobener Parameter (ggf. im Verlauf),
- erfolgte Warnmeldungen, die eine medizinische Handlung erforderlich erscheinen ließen,
- Anteil der Tage mit vollständiger Datenübertragung,
- besondere Ereignisse,
- erfolgte Rückmeldungen an den PBA zur möglichen Optimierung der Therapie.
Abrechnung und Vergütung
Für die Kommunikation mit dem TMZ und die Betreuung der Patientin oder des Patienten im Rahmen des Telemonitorings gibt es eine Zusatzpauschale (GOP 03326 / 04326 / 13579). Sie ist mit 128 Punkten bewertet und kann einmal im Behandlungsfall/Quartal abgerechnet werden.
Die Leistung umfasst auch die Bestätigung eingehender Warnmeldungen an das TMZ innerhalb von 48 Stunden, die Information des TMZ über ergriffene Maßnahmen, die telefonische Kontaktaufnahme mit der Patientin oder dem Patienten sowie die Überprüfung der Indikation für das Telemonitoring.