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Gebührenordnung

Der Einheitliche Bewertungsmaßstab ist die Abrechnungsgrundlage für Leistungen, die innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden. Die Gebührenordnung für Ärzte ist für die private Krankenversicherung bestimmt. Darüber hinaus gibt es die UV-GOÄ, nach der Ärzte Leistungen mit den Unfallversicherungsträgern abrechnen.

Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM)

Der Einheitliche Bewertungsmaßstab, meist EBM abgekürzt, ist die auf der Grundlage von § 87 Abs. 1 SGB V zwischen der KBV und den Spitzenverbänden der Krankenkassen im Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 3 SGB V vereinbarte Abrechnungsgrundlage für ambulante Leistungen.

Die Verhandlungspartner definieren diese Leistungen und legen eine Abrechnungsziffer fest. Außerdem bestimmen sie jeweils eine Punktzahl. Die Punktzahlen legen die Relationen der Leistungen untereinander fest. Für eine Leistung, die mit hundert Punkten bewertet ist, erhält ein Arzt doppelt so viel Geld wie für eine, die mit 50 Punkten bewertet ist.

Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)

Nach der GOÄ rechnen Ärzte ab, die Patienten behandeln, die bei einer privaten Krankenversicherung versichert sind. Sie wird durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen und bestimmt Mindest- und Höchstbeträge für die Gebühren ärztlicher Leistungen. Ärzte können auch dann danach abrechnen, wenn sie für gesetzlich versicherte Patienten Leistungen erbringen, die nicht zum Spektrum der gesetzlichen Krankenversicherung gehören.

Beispiele sind die Impfberatung für private Auslandsreisen, Sporttauglichkeitsprüfungen, zusätzliche Ultraschalluntersuchungen in der Schwangerschaft. Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung hat der Gesetzgeber zudem die Möglichkeit für gesetzlich Versicherte ausgeweitet, Leistungen im Rahmen der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen. Auch hier rechnen die Ärzte nach der GOÄ ab.

Die Abrechnung ärztlicher Leistungen bei der Behandlung von Patienten, die einen Arbeits- oder Wegeunfall oder eine Berufskrankheit erlitten haben, erfolgt nach einem eigenständigen Gebührenverzeichnis (UV-GOÄ). Die UV-GOÄ ist eine Anlage zum Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger und beinhaltet die abrechenbaren Leistungen sowie die jeweilige Vergütungshöhe und wird zwischen der KBV und den Unfallversicherungsträgern vereinbart.