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Grund-, Versicherten- und Konsiliarpauschale
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Für Videosprechstunden rechnen Ärzte und Psychotherapeuten ihre jeweilige Grund- oder Versichertenpauschale (ausgenommen GOP 03030, 04030, 12220 und 12225) oder die Konsiliarpauschale der Strahlentherapie (GOP 25214)* ab. Außerdem können sie – sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind – folgende Zuschläge ansetzen:
- Zuschläge für die fachärztliche Grundversorgung (PFG-Zuschläge),
- Zusatzpauschalen für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags (GOP 03040 / 04040),
- Zuschläge für die Unterstützung der hausärztlichen Versorgung durch qualifizierte nichtärztliche Praxisassistenten (GOP 03060 / 03061),
- Zuschlag für die Behandlung durch konservativ tätige Augenärzte (GOP 06225).
Kennzeichnung: Die Abrechnung ist mit der Pseudo-GOP 88220 zu kennzeichnen, wenn der Patient in einem Quartal ausschließlich die Videosprechstunde „aufsucht".
Abschläge: Kommt der Patient in dem Quartal nicht mehr persönlich in die Praxis und bleibt es somit bei dem Kontakt in der Videosprechstunde, wird durch die KV ein fachgruppenspezifischer, prozentualer Abschlag auf die jeweilige Pauschale/den jeweiligen Zuschlag vorgenommen.
Gruppe 1: Abschlag von 20 % |
Gruppe 2: Abschlag von 25 % |
Gruppe 3: Abschlag von 30 % |
- Hausärzte
- Kinder- und Jugendmedizin
- Neurologie/Neurochirurgie
- Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie
- Psychosomatik/Psychotherapie/Psychiatrie
- Schmerztherapie
- Strahlentherapie (nur GOP 25214)
- Ermächtigte Ärzte
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- Innere Medizin
- Gynäkologie
- Chirurgie
- Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
- Humangenetik
- Dermatologie
- Orthopädie
- Urologie
- Physikalische und Rehabilitative Medizin
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- Anästhesie
- Augenheilkunde
- Hals-Nasen-Ohrenheilkunde/ Phoniatrie
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*Hinweis: Die strahlentherapeutischen Konsiliarpauschalen bei gutartiger beziehungsweise bösartiger Erkrankung (GOP 25210 und 25211) bleiben weiterhin nur im persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt berechnungsfähig, da dieser zur Erfüllung des obligaten Leistungsinhalts (Überprüfung der vorliegenden Indikation) notwendig ist. Die Konsiliarpauschalen der Fachgruppen Labor, Nuklearmedizin, Pathologie und Radiologie bleiben ebenfalls weiterhin nur bei persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt berechnungsfähig.
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Videosprechstunde im organisierten Not(fall)dienst
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Seit 1. Juli 2022 sind die Notfallpauschalen nach den Gebührenordnungspositionen 01210 und 01212 auch im Rahmen einer Videosprechstunde im organisierten Not(-fall)dienst berechnungsfähig. Erfolgt im Behandlungsfall eine weitere Videosprechstunde im organisierten Not(-fall)dienst, sind die Notfallkonsultationspauschalen (GOP 01214, 01216 sowie 01218) berechnungsfähig. Nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, Institute und Krankenhäuser dürfen im Notfall eine Videosprechstunde nicht durchführen.
Abschlag von 10 Prozent im Videokontakt
Bei ausschließlichem Arzt-Patienten-Kontakt in einer Videosprechstunde erfolgt ein Abschlag von 10 Prozent auf die Bewertungen der GOP 01210 und 01212.
Keine Obergrenzen für Videosprechstunden im organisierten Not(-fall)dienst
Die sonst geltenden Obergrenzen bei ausschließlichem Kontakt im Behandlungsfall per Video beziehungsweise bei Leistungen im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß 4.3.1 Absatz 5 Nummer 6 und Absatz 6 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM werden im organisierten Not(-fall)dienst nicht angewendet.
Schweregradzuschläge im Videokontakt nicht berechnungsfähig
Die Schweregradzuschläge zu den Notfallpauschalen nach den GOP 01223, 01224 beziehungsweise 01226 sind weiterhin nur im persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt berechnungsfähig.
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Zusätzlich abrechenbare Leistungen
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Videosprechstunde
Ärzte und Psychotherapeuten können bestimmte Leistungen für Gespräche und Einzelpsychotherapien abrechnen, die per Videosprechstunde erfolgen. Voraussetzung für psychotherapeutische Leistungen per Video ist, dass zuvor ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt erfolgt ist.
Videofallkonferenzen und Videofallbesprechungen
Auch Fallkonferenzen/Fallbesprechungen können per Video erfolgen. Hierzu gibt es folgende Abrechnungsmöglichkeiten im EBM:
- GOP 01442: Videofallkonferenz zwischen der Pflegekraft eines chronisch pflegebedürftigen Patienten in Heim/Häuslichkeit und Arzt/Psychotherapeut, der die diagnostischen, therapeutischen, rehabilitativen und/oder pflegerischen Maßnahmen des Patienten koordiniert
- GOP 01682: Fallbesprechung Kinder- und Jugendschutz
- GOP 37120: Fallkonferenz zwischen Ärzten und Pflegekräften des Pflegeheimes, mit dem ein Kooperationsvertrag für den Versicherten besteht (gemäß Anlage 27 zum BMV-Ärzte)
- GOP 37320: Fallkonferenz in der Palliativversorgung (gemäß Anlage 30 zum BMV-Ärzte)
- GOP 30210: Multidisziplinäre Fallkonferenz zur Indikationsüberprüfung eines Patienten mit diabetischem Fußsyndrom vor Überweisung an ein Druckkammerzentrum
- GOP 30706: Schmerztherapeutische Fallkonferenz
- GOP 30948: MRSA-Fall- und/oder regionale Netzwerkkonferenz
- GOP 37400: Fallbesprechung zur Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase
- GOP 37550: Fallbesprechung psychiatrische Komplexversorgung (gemäß § 6 KSVPsych-Richtlinie)
- GOP 37720: Fallkonferenz gemäß § 12 Abs. 2 der AKI-RL
Hinweis: Nur der Arzt/Psychotherapeut, der die Videofallkonferenz initiiert, berechnet den Technikzuschlag (GOP 01450). Eine Videofallkonferenz darf ebenso wie eine Videosprechstunde nur mittels eines nach Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte zertifizierten Videodienstanbieters durchgeführt werden.
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Zuschlag für Authentifizierung neuer Patienten
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Die GOP 01444 (Bewertung: 10 Punkte / 2024: 1,19 Euro) berücksichtigt als Zuschlag zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale den zusätzlichen Aufwand des Praxispersonals, um einen der Praxis „unbekannten“ Patienten im Rahmen der Videosprechstunde zu authentifizieren, da die erforderlichen Stammdaten nicht über die elektronische Gesundheitskarte automatisiert erfasst werden können. Die Details sind in Anlage 4b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte ausgestaltet.
Als „unbekannt“ gilt im Rahmen dieser Regelungen ein Patient, der noch nie oder nur noch nicht im laufenden Quartal oder im Vorquartal in der Praxis behandelt wurde. Die GOP 01444 wird extrabudgetär vergütet. Sie wird zeitlich befristet bis zum 31. Dezember 2025 in den EBM aufgenommen. Anschließend sollen neue technische Verfahren den Zusatzaufwand zur Authentifizierung in der Praxis obsolet machen.
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Technik- und Förderzuschlag
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Der Zuschlag 01450 (Bewertung: 40 Punkte / 2024: 4,77 Euro) ist weiterhin neben der Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale berechnungsfähig und soll die Kosten für den Videodienst abdecken. Er ist bei allen Videosprechstunden beziehungsweise Videofallkonferenzen anzugeben. Der Zuschlag ist pro Quartal auf maximal 1.899 Punkte gedeckelt.
Weitere Höchstwerte gelten für Fallkonferenzen und Fallbesprechungen sowie bei den Gruppentherapien nach den GOP 35112 und 35113 (übende Interventionen):
- Die GOP 01450 ist nur vom Arzt/Psychotherapeuten, der die Videofallkonferenz initiiert, berechnungsfähig. Dabei gilt ein Höchstwert von 40 Punkten je Arzt/Psychotherapeut und je Videofallkonferenz.
- Für die GOP 01450 gilt ein Höchstwert von 40 Punkten je Gruppenbehandlung nach den GOP 35112 und 35113, aus dem alle gemäß der GOP 01450 durchgeführten Leistungen je Gruppenbehandlung zu vergüten sind.