![EBM-Logo](support/EBM_Logo.gif) | 37.4 | Versorgungsplanung gemäß der Vereinbarung nach § 132g Abs. 3 SGB V
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- Die Gebührenordnungsposition 37400 dieses Abschnittes kann von Ärzten gemäß Nr. 6 der Präambel 37.1 nur bei Patienten berechnet werden, die durch einen Berater gemäß der Vereinbarung nach § 132g Abs. 3 SGB V in einem Pflegeheim oder einer Einrichtung der Eingliederungshilfe betreut werden.
Kassenärztliche Bundesvereinigung
Berlin, Stand 2024/2, erstellt am 08.05.2024