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Elektronische Patientenakte

Wissenswertes zur ePA
Zugriffsrechte von Ärzten und Psychotherapeuten
Arzt- oder Psychotherapiepraxis haben im Behandlungskontext standardmäßig Zugriff auf alle Inhalte der ePA eines Versicherten. Der „Behandlungskontext“ wird durch Stecken der eGK nachgewiesen. Dazu werden im Hintergrund die Versichertenstammdaten abgerufen. Hierdurch erhält die Praxis automatisch Zugriff auf die ePA-Inhalte für einen Zeitraum von 90 Tagen. Versicherte können mithilfe ihrer ePA-App die Zugriffsdauer beliebig anpassen, auch ein dauerhafter Zugriff kann erteilt werden. Sie haben aber auch die Möglichkeit, den Zugriff einer Praxis auf die Inhalte einer ePA vielfältig zu beschränken, indem sie widersprechen, Inhalte verbergen oder löschen.
Einsichtnahme in die ePA
Die ePA soll die Anamnese, Diagnostik und Therapie ergänzen. Ärzte und Psychotherapeuten sind deshalb nicht verpflichtet, routinemäßig und anlasslos in die ePA ihrer Patientinnen und Patienten zu schauen. Aus dem Patientengespräch können sich Gründe für eine Einsicht in die ePA ergeben. Zum Beispiel, wenn eine Patientin auf einen aktuellen Befund hinweist, der in der ePA steht. Dann kommt der Arzt mit der Einsichtnahme seiner ärztlichen Sorgfaltspflicht nach.
Welche Informationen in die ePA gehören
In die ePA gehört das, was Ärzte und Psychotherapeuten heute schon an Kolleginnen und Kollegen berichten und was für diese von Interesse sein kann. Das kann zum Beispiel der Befundbericht nach einer ambulanten Operation oder einer Koloskopie sein. Es muss also nicht jede Erkrankung, jeder Patientenkontakt oder jede Untersuchung in der ePA festgehalten werden. Eingestellt werden müssen Arztbriefe, Befundberichte etc. zudem nur, wenn der Arzt oder Psychotherapeut sie in der aktuellen Behandlung erhoben hat und die Dokumente elektronisch vorliegen – und der Patient darf nicht widersprochen haben.
Mehr siehe Punkt: „Diese Daten kommen in die ePA“
Arztbriefe, Befunde etc. weiterhin an Kollegen
Die ePA ändert nichts an der innerärztlichen Kommunikation. Ärztinnen und Ärzte übermitteln Befunde oder Arztbriefe wie bisher direkt an den weiterbehandelnden Kollegen – beispielsweise mit dem Kommunikationsdienst KIM. Dies ist wichtig, denn Patientinnen und Patienten können eingestellte Befunde in ihrer ePA auch wieder löschen oder verbergen, sodass nur sie die Unterlagen sehen. Das gilt auch für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten.
Krankenkassen können ePA nicht einsehen
Die Krankenkassen haben keinen Zugriff auf Daten in der ePA. Sie können also weder auf abgelegte Befundberichte noch auf die Medikationsliste zugreifen. Sie sind allerdings verpflichtet, auf Wunsch der Versicherten Dokumente einzupflegen, zum Beispiel ältere Papierbefunde. Außerdem müssen sie Informationen zu den vom Versicherten in Anspruch genommenen Leistungen in der ePA bereitstellen, so auch die Abrechnungsdaten von Ärzten und Psychotherapeuten. Versicherte, die das nicht wollen, können dem widersprechen.
Behandlungsdokumentation versus elektronische Patientenakte
Die ePA ist nach ihrer Gesetzesdefinition eine versichertengeführte Akte in der Telematikinfrastruktur. Laut Paragraf 341 SGB V soll sie „Informationen, insbesondere zu Befunden, Diagnosen, durchgeführten und geplanten Therapiemaßnahmen sowie zu Behandlungsberichten“ enthalten. Sie soll außerdem der gezielten Unterstützung von Anamnese, Diagnostik und Therapie dienen. Was letztlich in die ePA kommt, entscheidet der Versicherte. Möchte er beispielsweise nicht, dass seine Medikamente darin gespeichert werden, kann er dem widersprechen.
Wichtig: Die elektronische Patientenakte ersetzt nicht die Behandlungsdokumentation im Praxisverwaltungssystem. Ärztinnen und Ärzte sind nach Gesetz und Berufsordnung verpflichtet, alle medizinisch relevanten Informationen für die Behandlung eines Patienten zeitnah in der Patientenakte festzuhalten – elektronisch oder auf Papier. Auch Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind zur Dokumentation der Behandlung verpflichtet. An dieser Pflicht ändert sich mit der ePA nichts.
Widerspruchsmöglichkeiten der Versicherten
Die Nutzung der „ePA für alle" ist für Versicherte freiwillig. Wer keine haben möchte, kann jederzeit widersprechen. Außerdem ist es möglich, Zugriffe zu beschränken, Daten zu löschen oder zu verbergen. Folgende Widersprüche sind möglich:
Widerspruch gegen die Bereitstellung der ePA
Versicherte haben grundsätzlich die Möglichkeit, jederzeit der Einrichtung und Bereitstellung einer ePA durch ihre Krankenkasse zu widersprechen. Die Krankenkassen sind in diesem Fall verpflichtet, die ePA inklusive aller Daten zu löschen.
- Widerspruch: direkt bei der Krankenkasse
Widerspruch gegen den Zugriff einer Praxis auf die ePA
Versicherte können festlegen, dass eine Praxis, ein Krankenhaus oder eine Apotheke keinen Zugriff auf ihre ePA erhält. Dann kann die be-troffene Einrichtung bis zum Widerruf keine Daten in der ePA lesen oder einstellen.
- Widerspruch: per ePA-App oder bei der Ombudsstelle ihrer Krankenkasse
Widerspruch gegen die Bereitstellung der Medikationsliste
Bei einem Widerspruch gegen die Medikationsliste fließen keine Verordnungs- und Dispensierdaten vom eRezept-Server in die ePA. In der ePA befindet sich folglich keine Medikationsliste. Alternativ können Versicherte festlegen, dass ihre ePA eine Medikationsliste enthält, aber nur sie selbst die Daten sehen können.
- Widerspruch: per ePA-App oder bei der Ombudsstelle ihrer Krankenkasse
Widerspruch gegen das Einstellen von Dokumenten in einer Behandlungssituation
Versicherte können der Übertragung von einzelnen Informationen widersprechen. Die Daten werden dann nicht in der ePA gespeichert. Die Praxis dokumentiert den Widerspruch.
- Widerspruch: in der Praxis
Widerspruch gegen das Einstellen von Abrechnungsdaten
Die Kassen stellen bei einem Widerspruch keine Abrechnungsdaten ein.
- Widerspruch: direkt bei der Krankenkasse
Widerspruch gegen die Nutzung der ePA-Daten zu Forschungszwecken
Die Nutzung der ePA-Daten zu Forschungszwecken (geplant ab März 2026) ist dann nicht mehr zulässig.
Lesen, Verbergen und Löschen - Weitere Funktionen der ePA-App
Verbergen von Dokumenten
Wenn Versicherte nicht möchten, dass Ärzte, Psychotherapeuten oder Apotheker bestimmte Dokumente einsehen können, dann können sie diese Dokumente vollständig verbergen (und wieder sichtbar machen). Dann können ausschließlich sie selbst diese Dokumente einsehen. Für Praxen ist nicht erkennbar, ob bestimmte Daten in der ePA verborgen sind. Dies ist aus Datenschutzgründen so geregelt.
Anpassung der Dauer der Zugriffsbefugnis
Versicherte können die Zugriffsdauer einzelner Einrichtungen selbst steuern und beispielsweise festlegen, dass eine Praxis statt 90 Tagen nur einen Tag oder unbegrenzt Zugriff hat.
Löschen von Dokumenten
Versicherte haben auch das Recht, die in die ePA eingestellten Dokumente zu löschen. In diesem Fall werden die Dokumente unwiderruflich aus der ePA gelöscht. Praxen sind nicht verpflichtet, gelöschte Dokumente erneut einzustellen.
Lesen und Einstellen von Dokumenten
Versicherte können selbst Dokumente einstellen, zum Bespiel Daten aus ihrem Tagebuch zur Blutdruckmessung oder Vitalparameter aus Gesundheits- oder Fitness-Apps. Sie können auch Befunde abfotografieren und in ihre ePA hochladen. Mit der ePA-App haben sie zudem die Möglichkeit, ihre in der Akte gespeicherten Daten einzusehen.
Aufklärungs- und Dokumentationspflichten
Vertragsärzte und -psychotherapeuten sind verpflichtet, die Patientinnen und Patienten beim Besuch in der Praxis darüber zu informieren, welche Daten sie gegebenenfalls in der ePA speichern. Aufgabe der Praxis ist es auch, die Patientinnen und Patienten darauf hinzuweisen, dass sie einen Anspruch auf die Befüllung der Akte mit weiteren Daten haben. Wird dies gewünscht, muss die Praxis die Einwilligung des Patienten in der Behandlungsdokumentation erfassen.
Besondere Informationspflichten bei hochsensiblen Daten
Für hochsensible Daten insbesondere zu sexuell übertragbaren Infektionen, psychischen Erkrankungen und Schwangerschaftsabbrüchen gelten besondere Informationspflichten:
- Ärzte und Psychotherapeuten müssen die Patienten auf das Recht zum Widerspruch hinweisen.
- Patienten können im unmittelbaren Behandlungskontext widersprechen, dass diese Daten in die ePA eingestellt werden.
- Ein möglicher Widerspruch ist nachprüfbar in der Behandlungsdokumentation zu protokollieren.
Für Ergebnisse von genetischen Untersuchungen oder Analysen im Sinne des Gendiagnostikgesetzes gilt:
- Diese dürfen in der ePA nur gespeichert werden, wenn der Patient explizit eingewilligt hat.
- Die Einwilligung muss ausdrücklich und schriftlich oder in elektronischer Form vorliegen.
Erste Erfahrungen mit der ePA: Stimmen aus der Praxis
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Medikationsliste als Game-Changer – Hausarzt über die ePA im Versorgungsalltag -
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„Kein Hokus-Pokus – aber noch zu wenig bekannt“ – Ärztin über die ePA und den digitalen Impfpass -
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„Im Hintergrund aktiv – aber noch ohne Krankenhausbefunde“ – Hausarzt über die ePA im Alltag -
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„Einfach loslegen – aber PDFs bremsen den ePA-Alltag“ – HNO-Praxis startet mit der elektronischen Patientenakte (ePA) -
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"Ein echter Knaller, aber das MIO Impfpass fehlt" – Kinder- und Jugendarzt über die ePA im Praxisalltag
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Medikationsliste als Game-Changer – Hausarzt über die ePA im VersorgungsalltagProf. Charles Christian Adarkwah sieht in der ePA ein hilfreiches Werkzeug für die hausärztliche Versorgung – besonders durch die Medikationsliste, die für ihn ein echter Game-Changer ist. Doch viele Patientinnen und Patienten nutzen die ePA noch gar nicht aktiv und technisch wäre noch viel mehr möglich. Außerdem hat er noch einen wichtigen Tipp für Praxen, die jetzt mit der ePA starten.
Textfassung des Videos
Prof. Charles Christian Adarkwah, Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin im Interview
Nutzen Sie bereits die ePA in Ihrer Praxis?
Wir nutzen die elektronische Patientenakte mittlerweile rege in der Patientenversorgung. Sie ist ein fester Bestandteil geworden und hat einen deutlichen Mehrnutzen gerade für uns in der hausärztlichen Versorgung gebracht, z.B. dadurch, dass wir Verordnungen für Patientinnen und Patienten einsehen können im Bereich der elektronischen Medikationsliste oder auch natürlich sozusagen Befunde zur Verfügung stellen können für Facharztbesuche etc. Das sind also schon Anwendungsfälle, sehr niedrigschwellige, die sich sehr, sehr schnell in einer Versorgungsverbesserung widerspiegeln.
Welche Vorteile sehen Sie bei der ePA?
Ich sehe in der elektronischen Patientenakte eine Menge Vorteile, ja, dass sie einfach sozusagen auch den dicken antiquierten Leitz-Ordner ersetzt, dass die Kommunikation einfach zwischen Ärzten, zwischen Arztpraxen viel, viel leichter wird, weil man Informationen einfach mit den Patienten besser schicken kann. Er hat sie sozusagen immer dabei. In der Hausarztpraxis für uns der absolute Game-Changer ist die Medikationsliste gewesen, dass wir im Vertretungsfall z.B. sofort sehen, was hat der Patient für Medikamente bekommen. Oftmals kommen Patienten und sagen, mir fehlt die kleine rote Tablette, niemand weiß, was ist es genau. Man guckt in die Medikationsliste rein und sieht, wann was in der Hausarzt was zuletzt verordnet hat. Das ist eine super Sache. Allein dafür lohnt sich schon der ganze Aufwand. Und dass wir hier auch noch mit der elektronischen Patientenakte letztendlich Befunde sage ich jetzt mal, den Patienten zur Verfügung stellen können oder auch anderen Kollegen oder Kliniken, das ist natürlich auch nochmal ein richtiges Pfund muss man sagen.
Wo sehen Sie noch Nachbesserungsbedarf?
Was momentan wirklich noch nicht gut funktioniert, ist der Umstand, dass die meisten Patienten in ihre ePA gar nicht reingucken können. Weil sie schlicht und ergreifend noch keine Zugangsdaten haben, weil bei den meisten Krankenkassen meines Erachtens nach das Verfahren, Zugangsdaten zu erhalten, so aufwendig ist, dass viele einfach abgeschreckt sind. Das heißt, sage ich mal so, dass Patienten selber ihre ePA administrieren, das sehen wir momentan in der Praxis, obwohl wir sehr, sehr rege diese ePAs anlegen beziehungsweise befüllen, sehen wir noch in einem sehr geringen Prozentsatz der Patienten, ich würde sagen irgendwie zwischen 1 und 2 Prozent vielleicht, die die ePA momentan aktiv nutzen.
Und was ich mir wünschen würde, ist eine bessere Interoperabilität der Medikationsliste mit dem Bundeseinheitlichen Medikationsplan. Dass man hier sozusagen auch eine größere Interaktionsmöglichkeit findet, Medikationen von A nach B zu schieben, um auf einem kurzen Dienstweg Dinge anzupassen. Das geht zumindest in den von uns verwendeten Programmen nicht. Da erscheint die Medikationsliste als nicht bearbeitbares PDF. Das könnte man besser lösen, gerade im Rahmen der tagtäglichen Anwendung, wo es ja auch darum geht, dass wir die Medikationspläne der Patientinnen und Patienten aktuell halten wollen.
Da ist noch ein bisschen Luft nach oben, genauso wie beim Labeln der Befunde. Da müsste man eigentlich eine klare Strukturierung haben, wie man Befunde, die in eine ePA geladen werden, sozusagen labelt. Was ich jetzt schon gesehen habe, ist, dass ein Kollege einen Befund reingestellt hat. Der hieß dann einfach Befund, ja. Und wenn man jetzt mal über die Zeit überlegt, dann sind dann da 100 oder 150 Dokumente drin und die Hälfte davon heißt Befund. Da ist auch niemandem mit geholfen. Also da müsste schon klar erkennbar sein, was das für ein Befund ist, welche Fachgruppe, welche Institution und bestenfalls auch ein Diagnose-Tag, sodass man dann über eine Suchfunktion auch das finden kann, was man sucht.
Was würden Sie sich im Bezug auf die ePA wünschen?
Ja ich würde mir wünschen, dass sozusagen die ePA fester Bestandteil der Versorgungsrealität geworden ist. Nicht nur in den Praxen und Kliniken, sondern auch bei den Patienten. Dass es also ein festes Kommunikationstool ist. Schön wäre es, wenn die ePA dann über weitere Features verfügen würde, wo man sozusagen auch auf einem kurzen Dienstweg Informationen ablegen kann über Allergien, über anstehende Untersuchungen et cetera. Also quasi wie so eine Art zum Beispiel Notizfeld, was für die interkollegiale Kommunikation sehr entscheidend sein kann. Also dass man da wirklich sozusagen dieses Tool der elektronischen Patientenakte wirklich aktiv nutzt in der Kommunikation zwischen Praxen, aber auch gerade zwischen dem ambulanten und dem stationären Setting. Dass man über die ePA schneller auch an Befunde aus dem Krankenhaus kommt, weil es einfach Standard geworden ist, dass man während eines stationären Aufenthalts gewisse Befunde in die ePA lädt und man nicht sozusagen möglicherweise Tage oder Wochen nach Entlassung noch auf irgendeinen Befund warten muss, weil es irgendwie niemand, sag ich mal, organisatorisch bewerkstelligt bekommen hat, den Patienten mit den entsprechenden Papieren zu versorgen. Also das würde ich mir wünschen, dass es Standard geworden ist. Der Patient ist da, der erste Blick geht in die ePA. Man schaut, was gibt es Neues? Ist da was für heute Relevantes mit dabei? Dass auch die Patienten sozusagen ihre ePA kennen, ihre ePA betreuen und sie als Teil ihrer medizinischen Versorgungssituation und Realität wahrnehmen.
Was würden Sie Praxen empfehlen, die noch nicht mit der ePA gestartet sind?
Also meine Empfehlung wäre wirklich einfach mal zu starten, einfach mal zu probieren, wenn die PVS ePA-ready ist. Das heißt, wenn das Modul installiert ist, vielleicht noch mal erklären lassen, wie man sozusagen reinschaut, mal an der eigenen Karte oder Karte von Mitarbeitern oder Familienangehörigen einfach mal ausprobieren oder einen Patienten mal nehmen und mal reinschauen. Und in der Regel ist das ein Aha-Effekt. Es ist eigentlich viel einfacher, als man sich das vorgestellt hat. Es ist ein Klick und plötzlich ist man da und man sieht die Verordnungen des letzten halben Jahres. Ich fand das extrem beeindruckend.
Es gibt ja momentan noch eine recht gute Vergütung für die Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte. Das kann ja auch eine zusätzliche Motivation sein, gerade diese Erstbefüllung vorzunehmen, die elektronische Patientenakte mal einzusehen, etwas hochzuladen, einen ersten Befund, ein Labor, einen Fremdbericht, was auch immer. Das ist ja durchaus auch ein zusätzlicher Motivator, dies mal zu tun. Ich möchte dazu ganz herzlich einladen und motivieren. Es ist super einfach. Es macht sogar ein bisschen Spaß. Und als Hausarzt freue ich mich natürlich dann noch mehr, wenn mittelfristig auch die stationären Einrichtungen, die Kliniken, die ePA für sich entdeckt haben und möglicherweise auch hier Patientenbefunde frühzeitig einstellen, sodass das Schnittstellenmanagement zwischen ambulanter und stationärer Versorgung, wo ja oftmals leider sehr viel Information im Rahmen des Entlassmanagements verloren geht, wenn sich das im Prinzip zum Wohle der Patienten deutlich bessert. Also da freue ich mich besonders drauf.
Weitere Informationen zur ePA finden Sie auf www.kbv.de/epa -
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Hier können Sie das Video direkt herunterladen. Die zum Download bereitgestellten Videos dürfen mit Namensnennung, für nicht-kommerzielle Zwecke und in unveränderter Form genutzt werden. Die Bearbeitung, Abwandlung und kommerzielle Nutzung sind ausgeschlossen. Creative Commons Lizenz CC BY-NC-ND 4.0
„Kein Hokus-Pokus – aber noch zu wenig bekannt“ – Ärztin über die ePA und den digitalen ImpfpassKinder- und Jugendärztin Dr. Stephanie Ehlers beschreibt, wie ihre Praxis die ePA schrittweise eingeführt hat – und warum gerade der digitale Impfpass ein echter Fortschritt wäre. Der Datenschutz bleibt natürlich weiterhin ein sensibles Thema, doch der Nutzen der ePA überwiegt für sie klar. Sie erklärt zudem, was sie sich in der Zukunft von der ePA wünscht.
Textfassung des Videos
Dr. med. Stephanie Ehlers, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin im Interview
Wie haben Sie sich und Ihre Praxis auf die ePA vorbereitet?
Ich finde immer, dass in den Vorankündigungen kann man manchmal nicht so genau abschätzen, was das bedeutet. Wir schauen immer, sobald es freigegeben ist, dass wir uns die Informationen auf der KBV-Seite angucken. Dann ist es so, dass es meistens auch von Medatix Schulungsvideos gibt, und dann versuchen wir das immer einzurichten. Dann ist das meistens so, dass das erstmal eine Ärztin oder ein Arzt nutzt und dass wir uns mit ein zwei MFAs absprechen. Und wenn wir das dann an einzelnen Patienten ausprobiert haben, dass wir das dann in die Praxisabläufe integrieren. Weil es ist ja schon so, dass solche Neuerungen auch immer ein bisschen eine Anpassung der Prozesse erforderlich machen. Und das ist gut, wenn man das erstmal im Kleinen ausprobiert und sich dann, wenn es sozusagen verbindlich wird, dann auch so umgesetzt ist, dass es dann auch den Praxisablauf nicht beeinträchtigt, beziehungsweise man dann auch die nötigen Schritte oder das, was notwendig ist, ein bisschen modifizieren kann.
Was hat sich durch die ePA in der Praxis verändert?
Die ePA hat bisher nicht so viele Veränderungen zum Beispiel hervorberufen wie das eRezept. Weil es nicht unbedingt andere Prozesse ersetzt. Also was wir sehr konsequent tun, das sind die Medikationspläne, aber wir sind eine kinderärztliche Praxis. Das heißt, die Patienten sind auch meistens fast nur bei uns in der Praxis und wir sind auch fast immer die einzigen, die die befüllen.
Haben Sie als Kinder- und Jugendärztin Bedenken beim Datenschutz?
Ja es ist so, dass man natürlich das vorsichtig behandeln muss. Und es gibt ja auch ganz klare Regeln. Damit haben wir uns auch auseinandergesetzt, welche Dokumente in die ePA eingestellt werden dürfen und welche nicht. Also zum Beispiel kinder- und jugendpsychiatrische Befunde werden nicht eingestellt. Ich denke, immer wenn etwas in eine Cloud-Lösung geht oder elektronisch wird, muss man natürlich schauen, dass der Datenschutz gewährleistet wird. Ich glaube aber, dass der Benefit, den wir durch so eine ePA erhalten, deutlich größer wird. Also wir haben hier auch Patienten, die zum Beispiel in Schweden behandelt wurden früher oder in der Türkei. Die haben ihre medizinische Dokumentation auf dem Handy. Die wissen zum Beispiel, wie ihr Impfstatus ist. Die öffnen die App und zeigen mir, wie der Impfstatus ist. Das ist viel besser. Wir wissen zum Beispiel im Kassenärztlichen Notdienst oder auch wenn wir neue Patienten bekommen, oft nicht, wie ist der Impfstatus. Die Eltern sind darüber auch nicht informiert. Diese gelben Impfpässe gehen verloren. Ich meine, es gibt Daten von den Krankenkassen, dass es Patienten gibt, die fünfmal HPV geimpft sind und welche, die gar nicht, weil da eben die Kommunikation nicht funktioniert. Und ich glaube, dass wir das dringend benötigen, um die Behandlungsabläufe zu verbessern. Also ich finde es ganz großartig, dass man sieht, welche Medikamente verordnet werden. Und ich verspreche mir davon, dass man doch auch eine deutlich bessere und suffizientere Behandlung der Patienten gewährleisten kann, wenn einfach wichtige Diagnosen, wichtige Medikamente gleich greifbar sind und man das Ganze einordnen kann.
Was müsste sich noch verbessern?
Was wichtig ist, ist, dass man tatsächlich die Menschen auch dafür sensibilisieren muss. Also ich merke zum Beispiel, dass es ganz wenige Patienten gibt, die selber Zugang dazu haben. Also wir sind hier, die ärztlichen Kollegen in unserer Praxis, wir alle freiwillig gesetzlich versichert. Ich habe meine ePA auch. Ich kann da reinschauen. Aber es ist zum Beispiel so, dass ganz viele Patienten oder auch Patienten-Eltern gar nicht wissen, dass sie die Möglichkeit haben, sich das freizuschalten, dass sie die Möglichkeit haben, da hineinzuschauen. Ich meine man hat ja die Möglichkeit, die Dokumente zu selektieren. Ich kann ja entscheiden, welcher Arzt kann was sehen und was nicht. Und ich glaube, dass man noch viel, viel mehr Aufklärungsarbeit braucht, damit man das auch gut heranbringen kann. Natürlich gibt es, ich glaube, jedes System, das Zugang durch mehrere Kanäle hat, hat die Möglichkeit, dass es ein Lack gibt. Das muss natürlich gesichert werden. Das ist nichts, was in den Arztpraxen geleistet werden kann. Das übersteigt auch unsere Kompetenzen. Dafür gibt es ja die Gematik. Aber ich glaube, dass wir diese Vernetzung brauchen, um das Gesundheitssystem etwas effizienter zu machen. Das ist eine ganz notwendige Neuerung. Wir müssen unbedingt dahin kommen, dass wir mehr digital arbeiten und dass wir da auch wichtige Informationen bündeln, damit das Ganze auch etwas effizienter wird.
Was würden Sie sich wünschen?
Also ich würde mir ganz dolle wünschen, dass die Impfungen auch genommen werden. Was ich glaube, was auch wichtig wäre, wir hatten ein bisschen Schwierigkeiten. Es gibt einen Notfalldatensatz, den man hochladen kann, den kann man aber nur oben ausfüllen. Wir haben zum Beispiel Kinder mit Anaphylaxie, die haben einen Anaphylaxie-Pass, der sozusagen von der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Allergologie herausgegeben ist. Den kann man da aber als Dokument zum Beispiel nicht hochladen. Und das ist nicht so richtig gut kompatibel. Und das wäre natürlich schön, wenn man da eine Möglichkeit findet, dass man das hochladen kann. Und was ich glaube, was auch gut wäre, wäre, wenn man wichtige Dauerdiagnosen direkt hinterlegen könnte, dass die offensichtlich sind, weil im Augenblick sind das ja nur Dokumente und ich muss die immer öffnen. Das heißt, ich muss auch den richtigen Arztbrief erwischen, um zu wissen, was ist eine Diagnose, die für diesen Patienten relevant ist. Und es gibt ja einfach Diagnosen, wo das wichtig wäre, dass man das sofort erfassen kann.
Haben Sie Tipps für ePA-Neustarter?
Ja, ich glaube, man darf nicht so eine Scheu haben. Das ist kein Hokus-Pokus. Man muss das einfach mal aktivieren und ausprobieren. Es kommt ja immer erst noch mal eine Liste, wo es hochgeladen wird. Also man kann da auch keinen großen, also es kann eigentlich nicht groß was schiefgehen. Und ich glaube, man muss es einfach ausprobieren und schauen, was man für einen Mehrwert hat. Man muss natürlich ein paar Dinge so ein bisschen umstellen. Aber ich glaube, das ist es wert, weil man dadurch eben dann auch einfach Informationenaustauschen kann und auch Prozesse erleichtern kann. Also ich glaube, das ist ganz wichtig. Ich habe manchmal das Gefühl, die Sorge ist zu groß, dass das zu viel verändert. Aber ich glaube, einfach ausprobieren und dann findet sich eigentlich ein guter Weg.
Ich würde mich freuen, wenn das Ganze also wenn man etwas offener wäre und wenn Innovationen es ein bisschen leichter hätten, in dem medizinischen Kontext umgesetzt zu werden. Das wäre wirklich schön. Das muss ich sagen, weil ich glaube, dass wir von so etwas profitieren.
Weitere Informationen zur ePA finden Sie auf www.kbv.de/epa -
- Datum:
- , Dauer: 08:44 Min. 08 Minuten 44 Sekunden
Hier können Sie das Video direkt herunterladen. Die zum Download bereitgestellten Videos dürfen mit Namensnennung, für nicht-kommerzielle Zwecke und in unveränderter Form genutzt werden. Die Bearbeitung, Abwandlung und kommerzielle Nutzung sind ausgeschlossen. Creative Commons Lizenz CC BY-NC-ND 4.0
„Im Hintergrund aktiv – aber noch ohne Krankenhausbefunde“ – Hausarzt über die ePA im AlltagDr. Georg Deichhardt berichtet, wie die ePA in seiner Praxis unauffällig mitläuft – und warum die Medikationsliste bereits jetzt einen echten Mehrwert bietet. Gleichzeitig fehlen bislang Befunde aus Krankenhäusern, und auch die Strukturierung der Inhalte lässt noch zu wünschen übrig. Der Hausarzt richtet zudem einen klaren Appell an Softwareanbieter und Praxen.
Textfassung des Videos
Dr. Georg Deichhardt, Praktischer Arzt im Interview
Wie ist der Ablauf mit der ePA in der Praxis?
Die ePA läuft bei uns in der Praxis eigentlich völlig geräuschlos im Hintergrund. Wir nutzen sie, im Moment sind wenig Befunde in der ePA eingestellt. Wir benutzen sie vor allem zum Einstellen von Befunden von Patienten. Und zunächst, das ist relativ komfortabel das Ganze. Und wovon wir und auch die Kollegen denke ich jetzt als erstes vor allem eine Benefit haben werden, ist die elektronische Medikationsliste, weil die ja schon seit dem Januar sich langsam aufbaut. Und hier sehen wir schon ganz gewaltig positive Zeichen, dass sie wirklich den Praxisalltag auch besser und sicherer gestalten können.
Wie verteilen Sie die Aufgaben im Team?
Die meiste Angst vor der ePA besteht auf Seiten der MFA. Das haben wir bei uns im ärztlichen Kreisverband festgestellt. Und hier kann ich ganz klar sagen, wenn die Praxisprogramme gut aufgebaut sind, fällt für die MFAs eigentlich kaum Arbeit an. Das meiste ist eigentlich in dem Ablauf integriert. Ich würde so sagen, bei uns ist die Befüllung der ePA vorwiegend ein Abfallprodukt unserer täglichen Arbeit.
Hatten Sie viel Beratungsaufwand bei den Patienten?
Nein, erstaunlicherweise es kamen keine Rückfragen. Wo jetzt die Rückfragen kommen, sind zur Anwendung der Apps für die ePA. Da sind die Informationen, die von den Krankenkassen kommen, leider sehr, sehr schlecht. Und da ist auch wenig Aufklärungsarbeit gemacht worden, wie die Apps zu nutzen sind von den Krankenkassen. Da wenden sich die Interessierten an uns, ob wir da Tipps geben können. Machen wir, wenn wir Zeit haben. Letztendlich ist es natürlich nicht unsere Aufgabe, weil das ist ja klar verteilt, das ist Aufgabe der Krankenkassen.
Wo sehen Sie die Vorteile der ePA?
Es ist ein ganz klarer Vorteil von uns, zum Beispiel bei neuen Patienten oder jetzt hatten wir Vertretung für viele Kolleginnen und Kollegen gehabt bei Vertretungspatienten. Wenn ich in die elektronische Medikationsliste reinschaue, sehe ich bereits alle eRezepte, die seit Mitte Januar verordnet worden sind. Wenn ich Glück habe, sind auch Diagnosen schon hinterlegt von den Krankenkassen, wo die Patienten in Behandlung waren. Da hat man schon gleich ein gewisses Gefühl für den Patienten, was da auf einen zukommt. Natürlich muss man das alles selbst interpretieren. Das ist klar, man kann sich nicht hundertprozentig darauf verlassen. Aber das ist ein ganz klarer Vorteil. Auch bei Patienten, die ohne Überweisung zu einem Facharzt gegangen sind oder der Facharzt keinen Brief geschrieben hat und dort eine Verordnung bekommen haben, aber nicht wissen was. Wenn das per eRezept war, sehe ich das ganz einfach und kann das überprüfen, ob es hier Interaktionen gibt, ob das für den Patienten geeignet ist. Oder auch wenn er sagt, ich habe das vom Gynäkologen nicht vertragen, weiß ich auch, von was wir sprechen. Das ist ein ganz klarer Vorteil. Die Befunde, da sind natürlich im Moment noch kaum welche drin. Vor allem ist es so, dass sich noch kein einziger Krankenhausbefund drin befindet. Ich habe persönlich auch noch keinen einzigen KIM-Brief aus irgendeinem Krankenhaus bekommen. Also hier ist ganz großer Nachholbedarf da, damit das dann auch in der ePA landen kann. Von der Befundseite her sehen wir jetzt noch keinen großen Vorteil, aber das muss sich ganz einfach erst füllen und entwickeln. Das muss man jetzt eine Weile laufen lassen.
Sehen Sie auch Nachteile?
Was mir ein bisschen Kopfzerbrechen macht, was unter Umständen ein Nachteil sein kann, ist, dass Befunde, ohne dass sie besprochen worden sind, in der ePA landen. Gehen wir jetzt mal von einem MRT-Befund aus, gehen wir vielleicht von einem Laborbefund aus, dass Befunde dort landen, dass der Patient den Befund hat und auch mit dem zunächst allein gelassen ist, bevor er das mit seinem jeweiligen Arzt, der ihn betreut, besprochen hat. Da sehe ich ein bisschen ein Problem. Mit der Angst, die viele Kolleginnen und Kollegen haben, dass sie Befunde in die ePA laden, die dort eigentlich nicht landen sollen. Ich glaube auch, da gibt es inzwischen sehr gute Möglichkeiten, das auch in der eigenen Patientenakte zu sperren, vom Bereich des Praxisverwaltungsprogramms. Wir können zum Beispiel bei jedem Befund, der bei uns hinterlegt ist, auch einzeln sagen, der ist zum Beispiel tabu für die ePA. In dem Moment wo ich den Aufruf für die ePA mache, wird der mir dann auch gar nicht angezeigt, sodass ich den auch nicht aus Versehen in irgendeiner Form hochladen könnte.
Was würden Sie sich wünschen?
Ich lebe die ePA, wir leben sie bei uns in der Praxis, aber ich bin kein Fan der ePA. Mir geht das lange nicht weit genug, aber es ist zumindest jetzt mal ein Anfang, dass wir vielleicht nicht mehr ganz das Schlusslicht in Europa sind. Aber insgesamt haben wir sehr, sehr viele Defizite. Bleiben wir bei den Laborwerten. Was nützen uns die Laborwerte bei chronischen Patienten, die in den nächsten drei Jahren 20 Blutabnahmen haben? Nehmen wir Rheumatiker, nehmen wir Leute unter Chemotherapie, dann werden dort 20 einzelne Befunde als PDF in der ePA landen. Das ist meiner Meinung nach Datenmüll, den wir da produzieren. Wir müssen also dazu hinkommen, dass wir kumulative Berichte bekommen, kumulatives Labor zum Beispiel sich aufbaut. Das Gleiche, was ja kommen soll, ist natürlich der Impfausweis, der dann auch standardisiert geladen wird und natürlich auch einen standardisierten Medikamentenplan.
Haben Sie einen guten Tipp für Neustarter?
Probieren Sie es einfach aus. Wir können nichts falsch machen. Die Belastung in der Praxis ist eigentlich gering. Machen Sie das, was Sie leicht machen können. Nehmen Sie die Befunde, die schon vorliegen. Laden Sie diese hoch. Probieren Sie vor allem die elektronische Medikationsliste gerade in Vertretungssituationen aus. Schauen Sie da mal rein. Das sind die ersten Schritte, die man machen kann. Und einfach testen. Wenn man Zeit hat und viel Zeit nutzt das Ganze eigentlich auch nicht. Nicht mit dem Anspruch rangehen, dass alles immer hundertprozentig sein muss. Auch ein Fax ist nicht hundertprozentig. Fragen Sie Ihre MFAs, wie viele Faxe sie nochmal auflegen müssen, weil sie nicht abgesetzt wurden. Das ist bei der ePA nicht anders. Wir dürfen auch immer nicht die ePA verwechseln mit der Stabilität überhaupt der Telematik. Das ist ein ganz anderes Thema.
Wenn bei Ihnen in der Praxis die ePA nicht gut umgesetzt ist, dann kann ich nur empfehlen, machen Sie Druck. Und machen Sie immensen Druck auf die Praxisprogrammhersteller. Die sind für Sie da, das wirklich so umzusetzen, dass das Ganze läuft, dass das einfach läuft. Und dass die Befüllung der ePA vor allem, wie ich es vorhin gesagt habe, ein Abfallprodukt Ihrer täglichen Arbeit darstellt. Das ist möglich, nur es muss gemacht werden von den Praxisprogrammherstellern.
Weitere Informationen zur ePA finden Sie auf www.kbv.de/epa -
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Hier können Sie das Video direkt herunterladen. Die zum Download bereitgestellten Videos dürfen mit Namensnennung, für nicht-kommerzielle Zwecke und in unveränderter Form genutzt werden. Die Bearbeitung, Abwandlung und kommerzielle Nutzung sind ausgeschlossen. Creative Commons Lizenz CC BY-NC-ND 4.0
„Einfach loslegen – aber PDFs bremsen den ePA-Alltag“ – HNO-Praxis startet mit der elektronischen Patientenakte (ePA)Dr. Carolin Dieke und Praxismanagerin Theres Reiner berichten, wie ihre HNO-Praxis den Einstieg in die elektronische Patientenakte (ePA) organisiert hat – vom Einstieg bis zu leider notwendigen technischen Anpassungen und konkreten Wünschen für die Zukunft: Ein Erfahrungsbericht aus der Praxis und ein Appell an Kolleginnen und Kollegen, selbst aktiv mitzumachen.
Textfassung des Videos
Dr. Carolin Dieke, Fachärztin für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und Theres Reiner, Praxismanagerin im Interview
Wie haben Sie sich und die Praxis auf den Start vorbereitet?
Na, wir hatten uns vorher natürlich auch mit ALBIS in Verbindung gesetzt, wie das überhaupt erst mal aussehen wird, auch von unserem Programm her, waren auch dort gewesen, die hatten uns das vorher einmal gezeigt, wie das aussehen wird. Also wir waren bei den Seminaren dort gewesen und genau somit hatten wir das als Team, haben wir das dann besprochen. Wie das aussehen wird, dass wir dann quasi die Patienten, die dann kommen, fragen, ob wir das anwenden dürfen, dass es jetzt rausgekommen ist und dass Ihre Akten mit Dokumenten befüllt werden von unserer Seite aus. Genau, dann haben wir im Prinzip, sobald dieser Button bei uns auf dem Laptop oder auf dem Rechner erschienen ist, sofort damit angefangen.
Wer macht in Ihrer Praxis was mit der ePA?
Wir schauen gerne auch schon mal rein in die ePA, wenn die Patienten kommen, und wir sehen, die ePA ist schon aktiv, dann können wir reinschauen, ob Befunde von anderen Ärzten drin sind, die wir auch nutzen können, die können wir auch herunterladen in unsere Patientenakte direkt, oder wir befüllen sie mit unseren Befunden, also Hörtests, Briefe, solche Sachen.
Ich muss sagen, dass ich meistens also nicht regelhaft aktuell noch in die ePA der Patienten reinschaue, was aber glaube ich so bisschen dem geschuldet ist, dass ich weiß, dass wir jetzt auch eine der wenigen Praxen initial waren, die damit überhaupt gestartet sind, habe ich mir aber auf die Fahne geschrieben, das jetzt demnächst auch mal bisschen häufiger zu machen, insbesondere bei Patienten, wo vielleicht die Vorgeschichte auch ein bisschen relevanter ist. Es gibt ja aus dem HNO-Bereich natürlich auch Sachen, wo es jetzt vielleicht nicht ganz so relevant ist, was da drin ist, aber klar, bei so wichtigen Fällen habe ich mir selber schon auf die Agenda gesetzt, dann regelmäßig hier auch mal reinzuschauen.
Wie sehen Ihre Erfahrungen mit der ePA aus?
Also die Erfahrungen sind bis jetzt eigentlich sehr gut, das Befüllen und das Ansehen geht ganz einfach und auch sehr schnell. Es ist wirklich nur ein Mausklick, wo wir in die ePA zugreifen können und reinschauen können, genauso wie mit dem Medikamentenplan, der ja auch angezeigt wird, was ja für uns auch sehr oft relevant ist, dass man sehen kann, was die Patienten vorher an Medikamenten schon genommen haben. Das ist wirklich ganz einfach zu bedienen, auch das Hochladen ist ganz einfach.
Gibt es auch Nachteile?
Das einzige Manko ist, dass aktuell ja noch nur PDFs hochgeladen werden können und auch nur PDFs angezeigt werden, wenn dann viele PDFs drin sind, würde das wahrscheinlich unübersichtlich werden. Also wenn dann lauter PDFs auch von anderen Ärzten dann erscheinen, also da muss man vielleicht nochmal gucken
O-Ton Dieke: Wir als HNO-Ärzte geben natürlich gerne unsere Diagnostik da rein, zum Beispiel einen Hörtest. Da muss ich sagen, da war es meinerseits natürlich schon notwendig, auch mit finanziellen Mitteln mein Programm durch die IT und durch die Diagnostik so ummodeln zu lassen, dass wir letztlich hinten, dass uns das Programm hinten letztlich ein PDF ausspuckt. Ansonsten wäre es quasi, ich sage mal so, wenn ich jetzt nicht proaktiv mit der IT-Firma und ein bisschen extra Kosten das in die Hand genommen hätte, wäre es mir so einfach gar nicht möglich gewesen, ein PDF-Dokument da hochzuladen.
Das heißt, meine Mädels haben hinten in der Diagnostik einen zusätzlichen Zwischenschritt, den sie machen müssen, um wie gesagt eben dieses PDF-Dokument zu erstellen. Ja, normalerweise würden wir halt über ein Programm arbeiten, was uns das auf einem anderen Weg quasi in die Akte spielt. Und jetzt müssen wir zusätzlich quasi diese PDF erstellen. Ich habe jetzt gesagt, wir machen das, weil es mir auch wichtig ist. Aber es ist natürlich, ich kann dann schon verstehen, wenn andere HNO-Ärzte dann sagen, haben sie jetzt nicht so Lust drauf, weil Hörtest machen wir einige am Tag. Und das frisst dann hier und da natürlich schon so ein klein bisschen Zeit.
Was würden Sie sich in Bezug auf die ePA wünschen?
Also schön wäre es natürlich, ich weiß nicht, ob das umsetzbar ist. Das war jetzt auch wirklich nur so eine ganz spontane Idee, wenn sich jetzt zum Beispiel irgendwas ändern würde beim Patienten oder eine Diagnose hinzukommt. Wenn der Patient zu mir kommt und das Programm erkennen würde, hallo Frau Dieke, da ist jetzt aber was passiert. Wenn es da irgendwie eine Benachrichtigung gäbe, dann würde es mir natürlich ersparen, zum Beispiel jedes Mal reinzuschauen. Das ist natürlich technisch sicherlich hochkomplex und super kompliziert. Aber das wäre so ein kleines Wunschdenken, wenn sowas mal möglich wäre.
Haben Sie einen Tipp für andere Praxen?
Einfach loslegen. Einfach machen, ausprobieren und das ist wirklich sehr erleichternd auch denke ich, für später, wenn dann die Befunde von anderen Ärzten auch mit drin sind.
Also es würde uns natürlich alle weiterbringen, wenn alle mitmachen. Ja, mein Appell wäre an die anderen Kollegen einfach, bitte einfach was reinfüllen, dass wir auch einfach dann so ein bisschen besser schauen können, wie wir das Ganze noch optimieren. Das ist, wie gesagt, aktuell fällt es mir noch ein bisschen schwer, da noch so ganz viel dazu zu sagen, weil das bei uns wirklich massiv dünn ist, was da jetzt geschieht.
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"Ein echter Knaller, aber das MIO Impfpass fehlt" – Kinder- und Jugendarzt über die ePA im PraxisalltagDer Kinder- und Jugendmediziner Michael Achenbach schildert, wie seine Praxis die elektronische Patientenakte (ePA) ohne große Vorbereitung in den Praxisalltag integriert hat – und warum die elektronische Medikationsliste gerade in Vertretungssituationen eine große Hilfe ist. Gleichzeitig zeigt sich: Das Konzept der ePA ist nicht zu Ende gedacht, sei es der Umgang mit sensiblen Daten, die nicht vollständige Medikationsliste oder die fehlende Möglichkeit, Impfdaten strukturiert einzustellen.
Textfassung des Videos
Michael Achenbach, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin im Interview
Wie haben Sie sich und die Praxis auf den Start vorbereitet?
Wir haben uns gar nicht groß darauf vorbereitet, muss ich ganz ehrlich sagen, sondern das hat sich relativ kurzfristig ergeben, dass wir angefangen haben und dann sind wir ins kalte Wasser gesprungen, würde ich mal sagen. Und haben die ersten Schwimmversuche gemacht und waren allerdings auch schon recht früh dabei, nämlich zu dem Moment, wo unser PVS-Anbieter die Software gerade erst am Ausrollen war und quasi online am Nachschärfen. Da haben wir so ein bisschen bei geholfen, indem wir dann eben auch Rückmeldungen gegeben haben, was gut geht, wo es noch hakt. Wobei es von Seiten der Software erstaunlich gut gegangen ist. Das Haken waren dann eher Zugriffsprobleme, für die die Software nichts konnte, sondern die quasi Server-seitig vorlagen, aber die Unterstützung seitens des PVS-Systems war von Anfang an richtig gut.
Wie sehen Ihre Erfahrungen mit der ePA aus?
Ich hatte jetzt gerade, heute ist der letzte Tag einer 3-wöchigen Urlaubsvertretung. Für mehrere Ärzte hatte ich die, für drei Ärztinnen und Ärzte. Und wir haben mehrfach Patienten gehabt, die zu uns gekommen sind, weil ihnen das Dauermedikament ausgegangen ist, die dann nicht genau sagen konnten, wie es heißt, welche Stärke es war. Und haben wir in jedem einzelnen Fall über die elektronische Medikationsliste uns helfen können und schauen können, was hat der Patient denn das letzte Mal bekommen, welches Dauermedikament braucht er jetzt in Vertretung weiter. Also das war ein echter Knaller, würde ich fast sagen.
Wo sehen Sie unterstützende Anwendungsfälle bei der ePA?
Ein klassischer Anwendungsfall wäre zum Beispiel der Impfpass. Und da würden wir uns wünschen, dass die MIOs da schneller auch in den ePA-Betrieb mit rein könnten. Also MIO-Impfpass, das wäre eine echte Hilfe. Wenn ich mir vorstelle, das Kind, das kommt ja im Kindesalter öfter vor, muss zum Chirurgen, weil es irgendwie eine Schnittwunde hat, weil es in der Küche beim Salatschneiden helfen wollte, und der Chirurgen fragt, wie ist denn das mit der Tetanus-Impfung. Oh, den Impfpass haben wir zu Hause vergessen. Und da wäre also der Impfpass eine echte Hilfe. Und die wäre auch aus meiner Sicht jetzt, was die Persönlichkeitsrechte betrifft, was wir ja kritisiert haben, relativ unkritisch.
Wir stellen momentan recht großzügig Impfdokumentation ein. Weil wir jetzt das MIO nicht zur Verfügung haben, machen wir das eben in Form einer PDF-Datei. Aber wir in der Praxis haben gesagt, also das ist tatsächlich etwas, wo der Patient oder die Patientin einen Nutzen von haben, wenn irgendwo anders auf die ePA zugegriffen wird. Deswegen haben wir das recht großzügig gemacht.
Sehen Sie irgendwelche Nachteile bei der ePA?
Wir haben als Berufsverband ja diese Kritik geäußert, dass zum Beispiel Dinge, die das Persönlichkeitsrecht von Jugendlichen berühren, dass da eine Freigabe sein sollte, die nicht einzustellen. Das ist ja jetzt politisch inzwischen erreicht, aber das ist nur ein halber Schritt gewesen. Denn wenn ich jetzt zum Beispiel, nur mal als Beispiel, wenn ich eine Pille Danach verordne, dann muss ich der Krankenkasse, in dem Fall ist es eine Z-Diagnose, eine Diagnose mitteilen, die quasi meine Leistung der Krankenkasse gegenüber rechtfertigt. Und die Krankenkasse stellt diese Diagnosewerte automatisiert in die ePA. Also, dass der Arzt oder die Ärztin von der Einstellungspflicht befreit ist, ist richtig. Aber das ist sozusagen nur ein Schritt gedacht. Wir brauchen aber zwei Schritte. Da merkt man, dass sozusagen die Konzeptualisierung nicht korrekt zu Ende gedacht ist. Das betrifft übrigens auch die elektronische Medikationsliste. Denn wenn ich da zum Beispiel BTM-Rezepte nicht sehe, dann, also das würde ich mir schon wünschen, dass die Angaben dort komplett und vollständig sind. Denn ansonsten ist man auch wieder in so einem Schwebezustand, sage ich mal.
Wie nutzen Sie die ePA in der Praxis? Beschreiben Sie bitte mal die Abläufe.
Das ist relativ einfach, wie wir damit umgehen. Wir sehen, wenn ich zum Beispiel ins Sprechzimmer komme, sehe ich anhand eines Symbols, was ausgegraut ist, wenn keine ePA vorhanden ist oder was eben eine Farbe hat, sobald eine ePA da ist, ob die vorhanden ist und dann kann ich mit einem kurzen Befehl zum Beispiel in die Medikationsliste reinschauen. Also ich muss die nicht versuchen aufzurufen, wenn sie gar nicht existiert. Das erleichtert mir meine Software schon, da den Überblick zu behalten.
Weitere Informationen zur ePA finden sie auf www.kbv.de/epa
Diese Daten kommen in die ePA

Ärzte und Psychotherapeuten sind gesetzlich verpflichtet, eine Reihe von Daten in die ePA einzustellen, wenn sie diese in der aktuellen Behandlung erhoben haben und diese elektronisch vorliegen.
Voraussetzung ist immer, dass der Arzt oder Psychotherapeut Zugriff auf die ePA hat – der Patient dem also nicht widersprochen und auch nicht festgelegt hat, dass er bestimmte Informationen, die der Arzt einstellen muss, nicht in seiner ePA haben will, zum Beispiel den Medikationsplan oder Labordaten.
Daten, die Praxen einpflegen müssen
Dokumente, die Praxen laut Gesetz einstellen sollen
- Befundberichte aus invasiven oder chirurgischen sowie aus nichtinvasiven oder konservativen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen
- Befundberichte aus bildgebener Diagnostik
- Laborbefunde
- eArztbriefe
Empfehlungen für eine sinnvolle Befüllung
- Eingestellt werden Daten und Dokumente, die für Kolleginnen und Kollegen bei der Mit- und Weiterbehandlung einer Patientin oder eines Patienten von Interesse sein können
- Keine Verdachtsdiagnosen, keine differenzialdiagnostischen Abklärungen und keine vorläufigen Diagnosen
- Keine Notizen, die der persönlichen ärztlichen oder psychotherapeutischen Bewertung, als Gedächtnisstütze oder einer Verlaufsdokumentation dienen
Weitere Dokumente und Daten folgen nach und nach: unter anderem der elektronische Medikationsplan und Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit (Allergien, Körpergewicht d. Patienten).
Daten, die Praxen auf Patientenwunsch einpflegen müssen
Auch hier müssen Arzt oder Psychotherapeut die Daten in der konkreten aktuellen Behandlung erhoben und elektronisch verarbeitet haben. Zudem muss der Patient in die Übermittlung und Speicherung der Daten in der ePA eingewilligt haben. Arzt oder Psychotherapeut muss diese Einwilligung nachprüfbar in seiner Behandlungsdokumentation protokolliert haben. Das Einpflegen solcher „Wunsch-Daten“ wird zum Start der neuen ePA technisch allerdings noch nicht immer möglich sein. Gesetzlich festgelegt sind unter anderem:
- Daten aus strukturierten Behandlungsprogrammen (DMP)
- eAU-Bescheinigungen (Patienten-Kopie)
- Daten zu Erklärungen zur Organ- und Gewebespende
- Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen
- Elektronische Abschrift der vom Arzt oder Psychotherapeuten geführten Behandlungsdokumentation
Weitere Daten
Neben den Praxen sind auch Krankenhäuser oder Zahnärzte verpflichtet, bestimmte Daten in die ePA einzustellen. Darüber hinaus werden bestimmte Daten automatisch in die ePA übertragen, zum Beispiel die per eRezept verordneten Medikamente und die Abrechnungsdaten der Praxen. Zudem haben Versicherte die Möglichkeit, selbst Daten einzustellen.
Elektronische Medikationsliste
Die elektronische Medikationsliste enthält alle Arzneimittel, die nach Anlegen der ePA per eRezept verordnet und von der Apotheke ausgegeben wurden. Die Verordnungs- und Dispensierdaten fließen automatisch vom eRezept-Server in die ePA des Versicherten. Auf dem Server liegen Arzneimittelverordnungen, die Ärztinnen und Ärzte ihren Patientinnen und Patienten per eRezept ausgestellt haben und dort von der Apotheke abgerufen werden.
Abrechnungsdaten der Krankenkassen
Versicherte haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihre Krankenkasse Daten zu den von ihnen bei einem Arzt oder Psychotherapeuten in Anspruch genommenen Leistungen in ihrer ePA ablegt. Hierbei handelt es sich um die Abrechnungsdaten der Praxen inklusive der Diagnosekodes. Dieser Anspruch besteht bereits seit Januar 2022. Das sollten Sie wissen:
- Die Krankenkassen stellen die Abrechnungsdaten nebst Diagnosen automatisch in die ePA, es sei denn, der Versicherte möchte das nicht und widerspricht.
- Die Krankenkassen haben einen Gestaltungsspielraum, wie detailliert sie die Daten abbilden. So ist es möglich, auch die Punktzahl und den Euro-Betrag für die einzelnen EBM-Leistungen auszuweisen.
- Die Abrechnungsdaten sind für Versicherte sichtbar, wenn sie die ePA-App nutzen.
- Arzt- und Psychotherapiepraxen, Zahnarztpraxen, Krankenhäuser, Apotheken und weitere Einrichtungen, die Zugriff auf die ePA haben, können die Daten ebenfalls einsehen.
Daten des Patienten
Ergänzend dazu können die Patientinnen und Patienten selbst bestimmte Informationen in ihre ePA einstellen. Ein Beispiel sind Gesundheits- und Fitnessdaten, die mit sogenannten Wearables wie Fitness-Tracker erfasst werden.
Einpflegen von Papierbefunden
Das Einpflegen von Informationen in Papierform, zum Beispiel ältere Arztbriefe und Befunde, ist nicht Aufgabe der Praxen. Versicherte haben mit der ePA seit Anfang 2025 einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihre Krankenkasse medizinische Dokumente, die auf Papier vorliegen, digitalisiert, wenn sie es wünschen. Möglich ist das zweimal innerhalb von 24 Monaten für jeweils bis zu zehn Dokumente. Praxen sind im Übrigen auch nicht verpflichtet, ältere, bei ihnen bereits digital vorliegende Befunde in die ePA einzustellen – auf Wunsch der Patienten ist dies aber möglich.
Auch Versicherte können Arztbriefe, Befunde etc. einscannen oder abfotografieren und mit der ePA-App ihrer Krankenkasse in der ePA speichern.
Ausnahmeregelung für Kinder und Jugendliche
Ärzte und Psychotherapeuten sind nicht verpflichtet, bei unter 15-Jährigen Daten in die ePA zu übermitteln, sofern dem erhebliche therapeutische Gründe entgegenstehen. Gleiches gilt, soweit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eines Jugendlichen vorliegen und die Befüllung der ePA den wirksamen Schutz des Kindes oder Jugendlichen in Frage stellen würde. Ärzte und Psychotherapeuten, die von diesem Recht Gebrauch machen, halten dies in ihrer Behandlungsdokumentation fest.
Die KBV hat dazu in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit eine Richtlinie erlassen. Damit haben Ärzte und Psychotherapeuten Klarheit, dass sie in den genannten Fallkonstellationen keine Daten einstellen müssen, die das Kindeswohl gefährden könnten.

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In der ePA werden Gesundheitsdaten und medizinische Dokumente digital gespeichert und stehen so auch den behandelnden Ärzten und Psychotherapeuten zur Verfügung.
Textfassung des Videos
Herr Walter Stein stellt sich in einer kardiologischen Praxis vor.
Mit dem Stecken seiner elektronischen Gesundheitskarte hat das Praxisteam automatisch Zugriff auf seine ePA, 90 Tage lang.
Herr Stein hat eine arterielle Hypertonie. Kardiologin Dr. Gerber kontrolliert auf Anraten seines Hausarztes die Herzfunktion. Leider hat er den Laborbefund der letzten Blutuntersuchung nicht dabei. Oder doch? Die Kardiologin findet den Befund in seiner ePA.
Die Cholesterinwerte sind erhöht. In der ePA sieht sie, welche Medikamente Herr Stein bislang bekommt. Sie passt die cholesterinsenkende Medikation an und ergänzt ein Präparat zur Blutdrucksenkung. Sie erstellt ein entsprechendes eRezept.
Dr. Gerber macht ein Herz-Echo. Alles unauffällig. Sie informiert ihn, dass sie den Behandlungsbericht und Echo-Befund in die ePA stellt und an seinen Hausarzt schickt. Herr Stein hat nichts dagegen.
Ein Medizinischer Fachangestellter aus dem Team von Dr. Gerber schickt später die Dokumente als eArztbrief an den Hausarzt und stellt sie zusätzlich in Herrn Steins ePA ein. So können auch andere behandelnde Ärzte darauf zugreifen.
Am darauffolgenden Wochenende geht es Herrn Stein nicht gut. Ihm ist schwindlig und er wird sogar kurz bewusstlos. Sein Sohn fährt ihn in eine KV-Bereitschaftspraxis.
Die Mitarbeiterin bei der Anmeldung fragt nach der elektronischen Gesundheitskarte (Bild: Karte wird eingelesen).
Herr Stein beschreibt seine Symptome. Die Kollegin im ärztlichen Bereitschaftsdienst, Dr. Yilmaz, findet in seiner ePA alle wichtigen Informationen: den Behandlungsbericht der Kardiologin, den Echo-Befund und die Medikationsliste mit den neuen Medikamenten.
Der Blutdruck ist niedrig. Der Echo-Befund zeigt keine strukturellen Auffälligkeiten, die die Symptome begründen könnten. Auf der Medikationsliste sieht sie ein vermutlich zu hoch dosiertes Blutdruck-Medikament. Sie passt die Medikation an, bespricht das mit ihrem Patienten und stellt ihm ein neues eRezept aus. Den Behandlungsbericht legt Dr. Yilmaz in seiner ePA ab.
Am nächsten Tag geht es ihm wieder besser. In der nächsten Woche stellt sich der 70-Jährige für eine Kontrolluntersuchung bei seinem Hausarzt vor.
Auf einen Blick erhält er alle Informationen zur kardiologischen Untersuchung und den Besuch in der Bereitschaftspraxis.
Medikationsliste
Die elektronische Medikationsliste (eML) gehört zu den ersten Anwendungen der elektronischen Patientenakte. Sie enthält alle Arzneimittel, die Ärzte ihren Patienten per eRezept verordnen und die von der Apotheke abgegeben werden.
Die Daten fließen automatisch vom eRezept-Server, auf dem die Rezepte liegen, in die elektronische Patientenakte (ePA) des Patienten. Ärztinnen und Ärzte müssen nur wie gewohnt ein eRezept ausstellen und signieren. Weitere Schritte sind nicht erforderlich.
Die eML ist zusammen mit der ePA im Januar 2025 gestartet und füllt sich seitdem. Ärzte und Psychotherapeuten erhalten damit eine zusätzliche Informationsquelle und sehen darüber hinaus, ob ein Rezept tatsächlich eingelöst wurde.
Die eML ist der erste Schritt auf dem Weg zum digital gestützten Medikationsprozess. In der nächsten Ausbaustufe der ePA – geplant für 2026 – sollen der Medikationsplan sowie Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit wie Körpergewicht oder Allergien in der ePA hinzukommen.
Diese Medikamente kommen in die eML
Die Medikationsliste enthält vor allem verschreibungspflichtige Arzneimittel, für die die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten übernehmen. Denn diese müssen per eRezept verordnet werden. Eine Ausnahme sind Verordnungen bei Haus- und Pflegeheimbesuchen; diese gibt es weiterhin auf Papier.
Möglich, aber nicht verpflichtend sind eRezepte außerdem für OTC-Präparate, für Privatverordnungen oder Verordnungen auf dem grünen Rezept.
Andere Medikamente wie Betäubungsmittel (BtM-Rezepte) werden vorerst weiterhin auf Papier verordnet und fließen folglich nicht in die Medikationsliste.
Angaben zur Verordnung
Die eML soll Ärzten und Psychotherapeuten einen möglichst genauen Überblick zur Medikation eines Patienten geben. Dazu sind bestimmte Informationen wie Handelsname, Wirkstoff, Wirkstärke, Form und Dosierung oder auch das Datum der Verordnung sowie der Name der Praxis und des verordnenden Arztes nötig.
Nicht alle diese Angaben werden sofort und in jedem Praxisverwaltungssystem (PVS) auf der Medikationsliste zu finden sein. Zudem wird die Liste zunächst standardmäßig als PDF-Dokument bereitgestellt. Einige PVS-Hersteller bieten bereits eine benutzerfreundlichere Version an: die Integration der Medikationsliste direkt in die Benutzeroberfläche des PVS. Damit würden Praxen auch Filterfunktionen zur Verfügung stehen und die Daten ließen sich für die eigene Behandlungsdokumentation bequem auslesen. Entsprechende Anforderungen an die eML hat die KBV zusammengefasst.
Widerspruchsmöglichkeit: Versicherte können der Liste ebenfalls widersprechen.
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eML kurz erklärt: Was ist das? -
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eML kurz erklärt: Informationen zu Arzneimitteln -
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eML kurz erklärt: Enthaltene Medikamente -
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eML kurz erklärt: Widerspruchsmöglichkeiten
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eML kurz erklärt: Was ist das?Die ePA startet mit einer sinnvollen Anwendung, der elektronischen Medikationsliste. Was das ist und wie sie funktioniert, erläutert dieses Video.
Textfassung des Videos
Welche Anwendung ist am Anfang in der ePA verfügbar?
Eine der ersten Anwendungen in der ePA ist die elektronische Medikationsliste, kurz eML. Darin werden alle Arzneimittel gespeichert, die Ärzte ihren Patienten per eRezept verordnen und die von Apotheken abgegeben werden.
Sobald die Krankenkasse eine elektronische Patientenakte für einen Versicherten angelegt hat, werden neue eRezept-Daten automatisch in der eML gespeichert.
Mit der elektronischen Medikationsliste erhalten Ärzte und Psychotherapeuten einen guten Überblick darüber, was ihren Patienten bereits verordnet wurde.
Weitere Informationen zur ePA finden Sie auf der Internetseite der KBV V www.kbv.de/epa -
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eML kurz erklärt: Informationen zu ArzneimittelnDie eML gibt einen Überblick über die elektronisch verordneten Arzneimittel. Welche Angaben zu den Medikamenten enthalten sind, erläutert dieses Video.
Textfassung des Videos
Welche Informationen zu den Arzneimitteln enthält die Medikationsliste?
Um Ärzten und Psychotherapeuten einen genauen Überblick über die genommenen Medikamente zu geben, sind bestimmte Informationen nötig.
Das sind: Handelsname, Wirkstoff und Wirkstärke, Form und Dosierung. Aber auch wer das Medikament wann verordnet hat und wann es von welcher Apotheke abgegeben wurde. Die Umsetzung variiert dabei von PVS zu PVS.
Die Liste wird zunächst standardmäßig als PDF-Dokument bereitgestellt. Einige PVS-Anbieter haben die elektronische Medikationsliste bereits in die Benutzeroberfläche des PVS integriert. Damit wären weitere Funktionen möglich, z.B. Filter und eine Übernahme in die Behandlungsdokumentation.
Weitere Informationen zur ePA finden Sie auf der Internetseite der KBV www.kbv.de/epa -
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eML kurz erklärt: Enthaltene MedikamenteDie elektronische Medikationsliste soll Praxen einen Überblick darüber geben, welche Arzneimittel ihre Patienten einnehmen. Welche Arzneimittel in der eML enthalten sind, erläutert dieses Video.
Textfassung des Videos
Welche Arzneimittel werden in der Medikationsliste erfasst?
Die elektronische Medikationsliste erfasst alle Arzneimittel, die aktuell per eRezept verordnet werden. Also hauptsächlich verschreibungspflichtige Medikamente, deren Kosten die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen.
Ausgenommen sind Verordnungen bei Haus- und Pflegeheimbesuchen und von Betäubungsmitteln. Diese werden weiterhin auf Papier verordnet.
Rezeptfreie Medikamente, Privatverordnungen und Verordnungen auf dem grünen Rezept können als eRezept ausgestellt werden und so in die eML fließen. Dies ist jedoch nicht verpflichtend.
Weitere Informationen zur ePA finden Sie auf der Internetseite der KBV www.kbv.de/epa -
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eML kurz erklärt: WiderspruchsmöglichkeitenDie elektronische Medikationsliste listet alle Arzneimittel auf, die einer oder einem Versicherten elektronisch verordnet wurden. Ob und wie man der Liste widersprechen kann, erläutert dieses Video.
Textfassung des Videos
Können Patienten der elektronischen Medikationsliste widersprechen?
Patienten können eine Speicherung der Medikationsliste in der ePA ablehnen. Dann fließen keine weiteren Verordnungsdaten in die elektronische Patientenakte. Eine bereits vorhandene Medikationsliste wird gelöscht.
Der Widerspruch gilt für die gesamte Liste. Einzelne Medikamente lassen sich nicht aus der eML entfernen.
Wer die Medikationsliste aber nicht komplett löschen möchte, kann sie in der ePA verbergen. Dann bleibt diese bestehen, kann aber nur von den Versicherten selbst eingesehen werden.
Weitere Informationen zur ePA finden Sie auf der Internetseite der KBV www.kbv.de/epa
Abrechnung und Vergütung
Erstbefüllung
GOP 01648 (89 Punkte / 11,03 Euro)
- nur berechnungsfähig, wenn noch kein anderer Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeut in einer Praxis oder einem Krankenhaus einen Befund oder ein anderes Dokument eingestellt hat (Inhalte der elektronischen Medikationsliste zählen nicht dazu)
- sektorenübergreifend nur einmal je Patientin beziehungsweise Patient berechnungsfähig
- im Behandlungsfall nicht neben den GOP 01647 und 01431 berechnungsfähig
- die Vergütung erfolgt extrabudgetär
Weitere Befüllung
Weitere Befüllung: GOP 01647 (15 Punkte / 1,86 Euro)
- Zuschlag zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale, zu den GOP 01320 und 01321 (Ermächtigte), zur GOP 30700 (Schmerztherapie) sowie zu den Leistungen des Abschnitts 1.7 (ausgenommen in-vitro-diagnostische Leistungen)
- einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig
- im Behandlungsfall nicht neben der GOP 01648 berechnungsfähig
- die Vergütung erfolgt extrabudgetär
Weitere Befüllung ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt und ohne Arzt-Patienten-Kontakt per Video: GOP 01431 (3 Punkte / 37 Cent)
- Zuschlag zu den GOP 01430 (Verwaltungskomplex), 01435 (haus- und fachärztliche Bereitschaftspauschale) oder 01820 (z.B. Rezepte und Überweisungen) – im Behandlungsfall nicht neben anderen als diesen GOP berechnungsfähig
- nur berechnungsfähig, wenn keine Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale oder andere Leistungen abgerechnet werden
- bis zu viermal im Arztfall berechnungsfähig
- nicht mehrmals am Tag berechnungsfähig
- die Vergütung erfolgt extrabudgetär
Überprüfung der GOP geplant
Das Einlesen und Speichern von Daten, das Informieren der Patienten und Dokumentieren von Widersprüchen – diese Aufgaben kommen mit der ePA auf die Praxen zu und kosten Zeit. Die KBV fordert eine angemessene Vergütung für diese Aufgaben, allerdings lässt sich der Aufwand bislang nur schätzen. Sie hat deshalb mit dem GKV-Spitzenverband vereinbart, die Vergütung von Leistungen im Zusammenhang mit der ePA auf Anpassungen zu überprüfen.
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ePA kurz erklärt: Anlasslose Ausforschungspflicht -
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- , Dauer: 44 Sek. 44 Sekunden
ePA kurz erklärt: Verpflichtende Daten -
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- , Dauer: 43 Sek. 43 Sekunden
ePA kurz erklärt: Weitere Daten -
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- , Dauer: 45 Sek. 45 Sekunden
ePA kurz erklärt: Daten speichern -
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- , Dauer: 39 Sek. 39 Sekunden
ePA kurz erklärt: Daten auf Patientenwunsch -
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- , Dauer: 30 Sek. 30 Sekunden
ePA kurz erklärt: Technische Voraussetzungen -
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- , Dauer: 40 Sek. 40 Sekunden
ePA kurz erklärt: Wer hat Zugriff auf die ePA? -
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- , Dauer: 53 Sek. 53 Sekunden
ePA kurz erklärt: Widerspruchsmöglichkeiten -
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- , Dauer: 38 Sek. 38 Sekunden
ePA kurz erklärt: Behandlungsdokumentation -
- Datum:
- , Dauer: 53 Sek. 53 Sekunden
ePA kurz erklärt: Welche Aufklärungs- und Dokumentationspflichten haben Praxen? -
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- , Dauer: 39 Sek. 39 Sekunden
ePA kurz erklärt: ePA-App
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ePA kurz erklärt: Anlasslose AusforschungspflichtMüssen Ärzte und Psychotherapeuten routinemäßig in die ePA schauen?
Textfassung des Videos
Müssen Ärzte und Psychotherapeuten routinemäßig in die ePA schauen?
Eine „anlasslose Ausforschungspflicht“ gibt es nicht. Ärzte und Psychotherapeut sind nicht verpflichtet routinemäßig in die ePA zu schauen.
Grundlage der ärztlichen Behandlung bleibt das Anamnese-Gespräch.
Klagt eine Patientin zum Beispiel über
Bauchschmerzen und weist den Arzt auf eine kürzlich erfolgte Magenspiegelung hin, schaut dieser in die ePA und kommt so seiner ärztlichen Sorgfalt nach.
Weitere Informationen zur ePA finden Sie auf der Internetseite der KBV. www.kbv.de/epa -
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ePA kurz erklärt: Verpflichtende DatenWelche Daten müssen Praxen in die ePA einpflegen?
Textfassung des Videos
Welche Daten müssen Praxen in die ePA einpflegen?
Laut Gesetz müssen Praxen Befundberichte, eArztbriefe oder Labordaten in die ePA für alle einpflegen.
Zusätzlich müssen Befundberichte aus invasiven, chirurgischen, diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen eingestellt werden.
Eine Pflicht zum Einstellen besteht allerdings nur, wenn die Daten elektronisch vorliegen, und aus einer aktuellen Behandlung stammen. Diese müssen vom Arzt selbst erhoben worden sein und es darf kein Widerspruch der Patienten gegen das Einstellen vorliegen.
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ePA kurz erklärt: Weitere DatenWelche Daten können noch in der ePA gespeichert werden?
Textfassung des Videos
Welche Daten können noch in der ePA gespeichert werden? Nicht nur Ärzte und Psychotherapeuten sind verpflichtet, Dateien in die elektronische Patientenakte einzustellen. Auch Krankenhäuser oder Zahnärzte müssen bestimmte Informationen in die ePA einpflegen.
Die per eRezept verordneten Medikamente werden automatisch in die ePA übertragen – Abrechnungsdaten stellen die Krankenkassen ein.
Versicherte haben aber auch die Möglichkeit, Arztbriefe, Befunde oder Gesundheitsdaten von Fitnesstrackern selbst in der ePA zu speichern.
Weitere Informationen zur ePA finden Sie auf der Internetseite der KBV. www.kbv.de/epa -
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ePA kurz erklärt: Daten speichernMuss für das Speichern von Daten die Gesundheitskarte gesteckt sein?
Textfassung des Videos
Muss für das Speichern von Daten die Gesundheitskarte gesteckt sein? Nein, das Stecken der elektronischen Gesundheitskarte in das Kartenlesegerät ist nur notwendig, um die Praxis für den Zugriff auf die ePA freizuschalten.
Danach kann die Praxis für 90 Tage die ePA lesen, Daten herunterladen oder darin speichern. Die Gesundheitskarte ist dafür nicht mehr erforderlich.
Wird die Karte neu gesteckt, erhält die Praxis erneut Zugriffsrechte für 90 Tage.
Die Praxis kann auch mit der ePA arbeiten, wenn der Patient die Praxis bereits verlassen hat.
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ePA kurz erklärt: Daten auf PatientenwunschWelche Daten müssen Praxen auf Patientenwunsch einpflegen?
Textfassung des Videos
Welche Daten müssen Praxen auf Patientenwunsch einpflegen? Auf Wunsch der Versicherten müssen Praxen bestimmte Patientendaten in die ePA laden.
Dazu zählen Daten aus strukturierten Behandlungsprogrammen, eAU-Bescheinigungen, Informationen zu Organ- und Gewebespende, Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen.
Sowie die elektronische Abschrift von Behandlungsdokumentationen.
Hierfür muss die Zustimmung der Patienten in der Behandlungsdokumentation protokolliert werden.
Weitere Informationen zur ePA finden Sie auf der Internetseite der KBV. www.kbv.de/epa -
- Datum:
- , Dauer: 30 Sek. 30 Sekunden
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ePA kurz erklärt: Technische VoraussetzungenWelche technischen Voraussetzungen müssen Praxen erfüllen, um die ePA ab 2025 nutzen zu können?
Textfassung des Videos
Welche technischen Voraussetzungen müssen Praxen erfüllen?
Grundvoraussetzung ist ein Anschluss an die Telematikinfrastruktur. Zudem benötigt das Praxisverwaltungssystem ein ePA-Modul.
Ab Januar 2025 soll die neue Softwareversion 3.0 für die "ePA für alle" bereitstehen.
Weitere Informationen zur ePA finden Sie auf der Internetseite der KBV: www.kbv.de/epa -
- Datum:
- , Dauer: 40 Sek. 40 Sekunden
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ePA kurz erklärt: Wer hat Zugriff auf die ePA?Wer hat wie und wie lange Zugriff auf die elektronische Patientenakte?
Textfassung des Videos
Wer hat Zugriff auf die ePA?
Mit jedem Stecken der elektronischen Gesundheitskarte haben Arzt- und Psychotherapiepraxen standardmäßig Zugriff auf alle Inhalte der ePA - 90 Tage lang.
Die Zugriffsdauer lässt sich von den Versicherten über die ePA-App beliebig anpassen.
Außerdem besteht die Möglichkeit einzelne oder mehrere Inhalte zu verbergen, zu löschen oder den Zugriff für bestimmte Praxen zu beschränken.
Weitere Informationen zur ePA finden Sie auf der Internetseite der KBV: kbv.de/epa -
- Datum:
- , Dauer: 53 Sek. 53 Sekunden
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ePA kurz erklärt: WiderspruchsmöglichkeitenWelche Widerspruchsmöglichkeiten gegen die elektronische Patientenakte und ihre Inhalte haben Versicherte?
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Welche Widerspruchsmöglichkeiten haben Versicherte?
Die Nutzung der „ePA für alle" ist freiwillig.
Wer keine haben möchte, kann der Einrichtung durch die Krankenkasse widersprechen.
Ein Widerspruch ist aber auch später jederzeit möglich, dann wird die ePA inklusive aller Daten gelöscht.
In der Praxis können Versicherte der Übertragung von Behandlungsinformationen in die ePA widersprechen. Die Praxis dokumentiert diesen Widerspruch.
Zudem können Versicherte einzelnen Institutionen den Zugriff auf ihre ePA verweigern.
Ein Widerspruch gegen das Einstellen von Abrechnungsdaten, dem Bereitstellen der Medikationsliste oder der Datennutzung zu Forschungszwecken wird bei den Krankenkassen eingelegt.
Weitere Informationen zur ePA finden Sie auf der Internetseite der KBV: kbv.de/epa -
- Datum:
- , Dauer: 38 Sek. 38 Sekunden
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ePA kurz erklärt: BehandlungsdokumentationErsetzt die elektronische Patientenakte die Behandlungsdokumentation?
Textfassung des Videos
Ersetzt die ePA die Behandlungsdokumentation?
Nein, denn Ärzte und Psychotherapeuten sind weiterhin verpflichtet alle relevanten Behandlungsinformationen der Patienten in ihrem PVS zu dokumentieren.
Die ePA ist eine versichertengeführte Akte in der Telematikinfrastruktur. Sie soll Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen und Behandlungsberichte enthalten.
Was in die ePA kommt, entscheiden die Versicherten.
Weitere Informationen zur ePA finden Sie auf der Internetseite der KBV: kbv.de/epa -
- Datum:
- , Dauer: 53 Sek. 53 Sekunden
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ePA kurz erklärt: Welche Aufklärungs- und Dokumentationspflichten haben Praxen?Welche Aufklärungs- und Dokumentationspflichten haben Praxen in Bezug auf die elektronische Patientenakte?
Textfassung des Videos
Welche Aufklärungs- und Dokumentationspflichten bestehen?
Praxen müssen Patienten informieren, welche Daten sie in der ePA speichern. Lehnen sie die Speicherung ab, wird dies in der Behandlungsdokumentation vermerkt. Auch sind sie verpflichtet, auf den Anspruch auf die Befüllung mit weiteren Daten hinzuweisen. Stimmen Patienten der Speicherung zu, wird auch dies vermerkt.
Auf das Widerspruchsrecht bei hochsensiblen Daten zu sexuell übertragbaren Infektionen, psychischen Erkrankungen oder Schwangerschaftsabbrüchen sind Patienten gesondert hinzuwiesen.
Ein Widerspruch wird nachprüfbar in der Behandlungsdokumentation protokolliert.
Für das Einstellen genetischer Untersuchungsergebnisse muss die Patienten-Zustimmung schriftlich vorliegen.
Weitere Informationen zur ePA finden Sie auf der Internetseite der KBV: kbv.de/epa -
- Datum:
- , Dauer: 39 Sek. 39 Sekunden
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ePA kurz erklärt: ePA-AppWelche Funktionen bietet die ePA-App, mit der Versicherte die elektronische Patientenakte nutzen können?
Textfassung des Videos
Wer hat eigentlich Zugriff auf die ePA?
Mit jedem Stecken der elektronischen Gesundheitskarte haben Arzt- und Psychotherapiepraxen standardmäßig Zugriff auf alle Inhalte der ePA - 90 Tage lang.
Die Zugriffsdauer lässt sich von den Versicherten über die ePA-App beliebig anpassen.
Außerdem besteht die Möglichkeit einzelne oder mehrere Inhalte zu verbergen, zu löschen oder den Zugriff für bestimmte Praxen zu beschränken.
Weitere Informationen zur ePA finden Sie auf der Internetseite der KBV: kbv.de/epa
Technische Ausstattung und Finanzierung
Die PVS-Hersteller haben Ende April 2025 mit dem Rollout der ePA-Module begonnen. Inzwischen hat ein Großteil der Praxen das Software-Update erhalten.
Das wird für die Nutzung der ePA benötigt:
- Anbindung an die Telematikinfrastruktur
- Konnektor Stufe PTV4+ oder höher
- PVS-Modul ePA 3.0 mit aktueller KOB-Zertifizierung
Finanzierung
Die Finanzierung erfolgt über die monatliche TI-Pauschale, die Praxen seit Juli 2023 erhalten und deren Höhe von Praxisgröße, Ausstattungsgrad, Zeitpunkt der Erstausstattung und Zeitpunkt des Konnektorentauschs abhängt. Mit dieser Pauschale, die das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) per Rechtsversordnung festgelegt hat, sollen alle Kosten abgedeckt sein, die Praxen durch die Telematikinfrastruktur entstehen. Um die Pauschale in voller Höhe zu erhalten, müssen Praxen nachweisen, dass sie alle vorgegebenen Anwendungen wie eRezept, eAU und ePA erfüllen. Laut BMG sind die ePA-Sanktionen bis 1. Oktober 2025 ausgesetzt.
Zertifizierung der Software
Die PVS-Hersteller sind verpflichtet, für die ePA 3.0 ihre Software von der gematik zertifizieren zu lassen. Nur Systeme, die das Verfahren zur Konformitätsbewertung (KOB) erfolgreich durchlaufen haben, dürfen auch für die Abrechnung eingesetzt werden. Die KBV hat in Abstimmung mit dem BMG erreicht, dass Praxen bis Ende 2025 ihre Abrechnung auch mit einem PVS machen dürfen, das noch kein KOB-Zertifikat hat.
Übersicht zur Auslieferung der ePA-Module
Praxen können in der Übersicht nachschauen, welche PVS-Hersteller ihre ePA-Module bereits ausgeliefert haben und ob eine Aktivierung der Software notwendig ist.
Die Angaben beruhen auf Auskünfte der Hersteller, die der Bundesverband Gesundheits-IT – bvitg e. V. und die KBV befragt haben. Von nicht aufgeführten Firmen liegt noch keine Rückmeldung vor.
Stand: 26. September 2025
System | Hersteller | Auslieferung | Aktivierung notwendig? |
---|---|---|---|
amasys | Cerner Health Services Deutschland GmbH | Februar 2025 | Ja |
apraxos | Dr. Claudia Neumann | 8. Juni 2025 | Ja |
APRIS | APRIS Praxiscomputer GmbH | April 2025 | Nein |
ARZT 2000 | Schmidt Computersysteme | September 2025 | Ja |
CGM ALBIS | CompuGroup Medical Deutschland GmbH | 4. April 2025 | Nein |
CGM M1 PRO | CompuGroup Medical Deutschland GmbH | 7. April 2025 | Ja |
CGM MEDISTAR | CompuGroup Medical Deutschland GmbH | 29. April 2025 | Ja |
CGM TURBOMED | CompuGroup Medical Deutschland GmbH | 17. April 2025 | Ja |
CLASSY RT | KHP Kelm & Homberg Produktionsgesellschaft GmbH & Co.KG | August 2025 | Ja |
DATA VITAL | CompuGroup Medical Deutschland GmbH | 3. April 2025 | Ja |
Doctorly | Doctorly GmbH | 30. September 2025 | Nein |
DS-WIN-PLUS (DS-WIN-MED) | DAMPSOFT GmbH | Mai 2025 | Nein |
DURIA | Duria eG | 29. April 2025 | Nein |
Duria2 | Duria eG | 29. April 2025 | Nein |
EL | medatixx GmbH & Co. KG | 29. April 2025 | Ja |
Elefant | HASOMED GmbH | 29. April 2025 | Nein |
Epikur | Epikur | 1. Mai 2025 | Nein |
EVA Praxissoftware | Abasoft EDV-Programme GmbH | 1. Juli 2025 | Nein |
EVIDENT | EVIDENT GmbH | 18. Februar 2025 | Nein |
IFA-LION | ifa systems AG | 1. April 2025 | Nein |
ifaNX | ifa systems AG | 1. Oktober 2025 | Noch unklar |
IMedOne | Deutsche Telekom Clinical Solutions GmbH | April 2025 | Ja |
inSuite | Doc Cirrus GmbH | Die Auslieferung erfolgt aktuell gestaffelt im Rahmen individueller Einrichtungstermine bei Anfrage. Ein breiter Rollout ist vorgesehen, sobald ausreichend Praxiserfahrung vorliegt. Dies wird spätestens zur Pflichtnutzung (ab Oktober 2025) stattfinden. | Ja |
InterARZT | InterData Praxiscomputer GmbH | an alle Kunden bereits ausgerollt | Nein |
InterMediNet KVDT | DBI Informatik | bis Ende 3. Quartal 2025 | Nein |
J-MED | Haase, Dipl.-Ing. Silvia GbR | August 2025 | Ja |
medatixx | medatixx GmbH & Co. KG | 29. April 2025 | Ja |
medavis RIS | medavis GmbH | Januar 2025 | Ja |
Medi10 | UfP Systemhaus GmbH | Ende August 2025 | Ja |
Medical Office | INDAMED EDV-Entwicklung und Vertrieb GmbH | an alle Kunden bereits ausgerollt | Nein |
MEDICUS | MEDNET Service für Ärzte AG | 1. April 2025 | Nein |
MEDYS | MEDYS GmbH | Ende Juli 2025/ Anfang August 2025 | Nein |
NEXUS RIS | NEXUS / CHILI GmbH | September 2025 | Ja |
PegaMed | PEGA Elektronik GmbH | 29. April 2025 | Nein |
Praxis Programm | MediSoftware Computersysteme für Ärzte | 29. April 2025 | Nein |
principa | SIEGELE Software GmbH | 1. Mai 2025 | Ja |
Pro_Medico | Neutz GmbH Systemhaus | 1. Juni 2025 | Ja |
PROFIMED | PRO MEDISOFT AG | 5. Mai 2025 | Nein |
psychodat | Ergosoft | 16. Mai 2025 | Nein |
Psyprax | Psyprax GmbH | spätestens 1. Oktober 2025 | Nein |
psyx | medatixx GmbH & Co. KG | 29. April 2025 | Ja |
QUINCY WIN | Frey ADV GmbH | an alle Kunden bereits ausgerollt | Nein |
S3-Win | S3 Praxiscomputer GmbH / Maximilian Flender | an alle Kunden bereits ausgerollt | Ja |
Smarty | New Media Company GmbH & Co. KG | 23. Mai 2025 | Ja |
T2med | T2med GmbH & Co. KG | an alle Kunden bereits ausgerollt | Nein |
tomedo | Zollsoft GmbH | an alle Kunden bereits ausgerollt | Ja |
UNISOLO®-POESY | UNISOLO® GmbH | erste Hälfte 3. Quartal 2025 | Nein |
WIN-RADIOLOG | medigration GmbH | Juni 2025 | Ja |
x.comfort | medatixx GmbH & Co. KG | 29. April 2025 | Ja |
x.concept | medatixx GmbH & Co. KG | 29. April 2025 | Ja |
x.isynet / x.vianova | medatixx GmbH & Co. KG | 29. April 2025 | Ja |
Z1 | CompuGroup Medical Dentalsysteme GmbH | März 2025 | Nein |
Kontakt für PVS-Hersteller: Möchten Sie als PVS-Hersteller noch in die Liste aufgenommen werden oder eine Information korrigieren lassen, schreiben Sie uns über das Kontaktformular.
Fortbildung für Ärzte und Psychotherapeuten

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Mit einer Fortbildung unterstützt die KBV Praxen dabei, sich auf die ePA vorzubereiten. Dabei geht es vor allem um medizinische, rechtliche und technische Aspekte. Die Fortbildung mit 10 Multiple-Choice-Fragen steht im Fortbildungsportal der KBV zur Verfügung. Bei erfolgreicher Teilnahme erhalten Ärzte und Psychotherapeuten 6 CME-Punkte.
Textfassung des Videos
Dr. Philipp Stachwitz
Guten Tag, sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen. Ich begrüße Sie zu dieser Fortbildung "Die elektronische Patientenakte". Seit dem 15. Januar 2025 haben alle gesetzlich Versicherten eine elektronische Patientenakte, kurz ePA, erhalten, sofern sie nicht widersprochen haben. Ende April hat der Rollout der Module für die Praxissoftware begonnen. Ärzte und Psychotherapeuten sind verpflichtet, die ePA bei Bedarf lesen zu können und auch zu befüllen. Was das für die Praxen heißt, darüber möchten wir Sie gerne in dieser Fortbildung unterrichten.
Wir, das sind von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, Herr Bernd Greve, der Leiter des Dezernats Digitalisierung und IT in der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. Dann zum anderen Herr Dr. Christoph Weinrich, der Leiter des Stabsbereichs Recht in der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, und meine Person Philipp Stachwitz. Ich bin Leiter des Stabsbereichs Digitalisierung, ich bin außerdem Anästhesist und Schmerztherapeut und arbeite auch noch in einer Praxis, so dass ich selber auch durchaus von den Dingen, über die wir jetzt hier sprechen, auch betroffen sein werde und auch jetzt schon natürlich betroffen bin.
In dieser Fortbildung werden wir alle drei mit Ihnen über diese Themen sprechen oder über diese Themen unterrichten. Das sind glaube ich, die drei wichtigen Fragestellungen. Das ist einmal die Medizin, das ist zum anderen die Technologie und natürlich die rechtlichen Fragen, die viele von Ihnen auch bewegen und die viele von Ihnen auch interessieren, wie wir aus vielen Fortbildungen die wir face to face zu diesem Thema schon gemacht haben, wissen.
Zunächst mal möchte ich mich der Frage zuwenden, was ist die elektronische Patientenakte überhaupt? Die elektronische Patientenakte ist ein Aktensystem, das letztendlich Online-Zugriffe ermöglicht. Auf dieses System haben Ärzte, Psychotherapeuten und Apotheken, Krankenhäuser, also eigentlich alle, die im Gesundheitswesen Patientinnen und Patienten versorgen, Zugriff, grundsätzlich zumindest. Und selbstverständlich hat jeder Patient auf seine eigene elektronische Patientenakte Zugriff. Letztendlich handelt es sich also bei der ePA um einen Online-Speicher, in dem medizinische Dokumente und Daten gespeichert werden können. Zunächst mal war auch bei der elektronischen Patientenakte, wie wir sie heute schon kennen und wie sie ja grundsätzlich auch schon existiert, die Abspeicherung von medizinischen Daten in Form von
Dokumenten vorgesehen. Zukünftig werden, da gibt es später noch ein Beispiel für, nicht nur medizinische Dokumente, sondern eben auch Datenbankinhalte gespeichert werden können. Dazu später noch ein bisschen mehr. Wichtig ist zu wissen, die ePA ist natürlich aufgrund der Tatsache, dass sie medizinische Daten enthält, zugriffsgeschützt und technisch auch verschlüsselt, sodass also erstmal keine unbefugten Zugriffe möglich sind.
Zusätzlich steuern Patienten, und das ist ganz wichtig, die Inhalte und Zugriffsrechte auf ihre ePA. Denn die elektronische Patientenakte ist ja eine elektronische Patientenakte, die am Ende dem Versicherten gehört und nicht etwa irgendwem anders. Der Versicherte, der Patient, steuert, wer auf seine ePA Zugriff nehmen kann und auch welche Inhalte in der ePA enthalten sind. Und ganz wichtig noch einmal, die elektronische Patientenakte ist und bleibt auch mit dem Opt-out-Prinzip freiwillig. Denn nur, wenn Patientinnen und Patienten keinen Widerspruch ausgeübt haben, haben sie eine elektronische Patientenakte. Der Widerspruch gegen die elektronische Patientenakte ist jederzeit möglich. Dann würde die Akte, wenn der Patient dem widerspricht, mit all ihren Inhalten gelöscht.
Wie erfolgt nun der Zugriff auf die elektronische Patientenakte? Patientinnen und Patienten selbst können auf ihre eigene elektronische Patientenakte über ihre elektronische Patientenakten-App oder ePA-App, man sagt auch Anwendung des Versicherten, nein Frontend des Versicherten zugreifen, oder auch mit einem PC. Das heißt, Patientinnen und Patienten, Versicherte können jederzeit in ihre ePA Einsicht nehmen und hierüber auch zum Beispiel Zugriffsrechte steuern, Dokumente selbst auch einstellen in die ePA oder auch löschen. Versicherte müssen das aber nicht tun. Versicherte können auch die elektronische Patientenakte einfach sozusagen laufen lassen. Das heißt, sie haben zwar eine elektronische Patientenakte, wollen da aber selber gar keinen Einblick nehmen.
Die Ärztinnen und Ärzte greifen über ihr Praxisverwaltungssystem oder, wenn sie im Krankenhaus arbeiten, über ihr Krankenhausinformationssystem auf die elektronische Patientenakte zu. Das heißt, sie haben keine gesonderte Anwendung dafür, keinen Webzugriff oder irgendetwas Ähnliches, sondern sie steuern die elektronische Patientenakte mithilfe ihres Praxisverwaltungssystems. Dazu wird Herr Greve später noch sehr viel detaillierter zeigen, wie das funktionieren kann. Wichtig ist noch einmal, sich vor Augen zu führen, dass die elektronische Patientenakte, wie ich gerade schon gesagt habe, eine versichertengeführte Akte ist.
Die elektronische Patientenakte, und jetzt kommen wir mal dazu, was ist eigentlich der Zweck und Sinn, die Idee der elektronischen Patientenakte. Die elektronische Patientenakte soll unsere Anamnese, Befunderhebung, letztendlich die medizinische Behandlung unterstützen. Das heißt also, es gibt niemanden, der sich für die elektronische Patientenakte einsetzt, der sagt, die elektronische Patientenakte soll zukünftig das Anamnese-Gespräch oder gar die Befunderhebung ersetzen. Nein, die elektronische Patientenakte ergänzt aus medizinischer Sicht in ihrem Ablauf, in ihrer Nutzung, die Behandlung unserer Patientinnen und Patienten und sinnvollerweise das Anamnese-Gespräch. In der Regel starten wir und schauen dann, ob in der elektronischen Patientenakte Inhalte sind, die das unterstützen.
Ich denke, jede Kollegin, jeder Kollege kennt solche Situationen. Sie haben einen Patienten da, der berichtet Ihnen von einer Behandlung an einer anderen Stelle. Er war vorher im Krankenhaus, er war bei einem Facharzt, einer Fachärztin oder sonst wo. Leider kann der Patient darüber nur wenig Auskunft geben, weil er eben auch medizinischer Laie ist. Und es wäre sicher hilfreich, wenn die Unterlagen, die er aber leider vergessen hat, jetzt zur Hand wären. Und genau diese Dinge soll die elektronische Patientenakte ermöglichen, dass also Zugriff möglich ist auf diese Dokumente.
Wichtig dabei, schon hier zu sagen, auch denke ich aus juristischer Sicht, dazu wird Herr Weinrich ja später noch mehr sagen, die elektronische Patientenakte muss nicht bei jeder Behandlung immer eingesehen werden. Wenn Sie eine völlig klare Behandlungssituation vor sich haben, müssen Sie, und aus medizinischer Sicht überhaupt nicht zu erwarten ist, dass irgendwelche ergänzenden Informationen in der ePA zu finden sind, dann müssen Sie auch nicht unbedingt in die ePA schauen, ob doch etwas zu finden ist. Wenn es natürlich umgekehrt so ist, dass der Patient Ihnen mitteilt, in der elektronischen Patientenakte könnten sich Dinge befinden, die er eben im Zusammenhang mit der Anamnese nennt und die relevant sein könnten für die Behandlung und das, was Sie tun, dann empfiehlt es sich natürlich schon aus Gründen einfach der ärztlichen Sorgfalt auch in die elektronische Patientenakte hineinzuschauen.
Ganz wichtig aber auch zu verstehen, die elektronische Patientenakte ist kein Ersatz für bestehende Kommunikationskanäle. Wenn Sie heute Arztbriefe entweder noch auf Papier, per Fax oder per KIM an eine Kollegin oder einen Kollegen schicken, dann kann die ePA das nicht ersetzen. Es ist sicher sinnvoll und auch notwendig, dass Sie einen solchen Arztbrief, wenn der Patient zustimmt, zukünftig auch in die elektronische Patientenakte einstellen. Trotzdem ist es weiterhin sinnvoll, dem Kollegen, der Kollegin, der vielleicht den Patienten zum Beispiel zu Ihnen zur Mitbehandlung überwiesen hat, auch diesen Brief schicken, weil sonst können Sie nicht sicherstellen, dass er ihn hat. Denn möglicherweise hat dieser Kollege, die Kollegin gar keinen Zugriff auf die elektronische Patientenakte.
Und genauso wichtig zu verstehen ist, die ePA, die elektronische Patientenakte, ersetzt überhaupt nicht unsere eigene Behandlungsdokumentation. Die führen wir wie heute auch einfach weiter und das ist notwendig und sinnvoll, denn sie dokumentiert unsere eigene Behandlung.
Jetzt schauen wir einmal ganz konkret, was passiert in einer Arztpraxis oder auch einer Psychotherapeutenpraxis, wenn die elektronische Patientenakte zum Einsatz kommt. Der erste Schritt ist immer, dass der sogenannte Behandlungskontext hergestellt wird. Das ist letztendlich ein technischer Vorgang, den wir heute schon kennen. Mindestens einmal im Quartal stecken Patientinnen und Patienten die eGK in der Praxis. Dann wird das Versichertenstammdatenmanagement durchgeführt und wenn erforderlich, werden auch Updates auf der Karte gemacht. Das ist ein Vorgang, den wir alle kennen. Durch diesen Vorgang wird die Praxis gleichzeitig berechtigt, für 90 Tage Zugriff auf die ePA zu nehmen.
Das heißt also, im Standardfall, wenn der Patient nicht grundsätzlich der elektronischen Patientenakte widersprochen hat oder der Patient hat gesagt, diese Praxis, also in der er sich jetzt gerade befindet, unsere Praxis sozusagen, soll keinen Zugriff haben, dann hat die Praxis eben keinen Zugriff, aber normalerweise hat eine Praxis dann Zugriff auf die elektronische Patientenakte und kann eben hineinschauen in die elektronische Patientenakte. Dafür sind keine PIN-Eingaben seitens des Patienten erforderlich und auch das Personal in der Praxis muss nicht zusätzliche Dinge tun.
Was auch nicht notwendig ist und auch nicht möglich ist, ist irgendeine Art von Rechtemanagement. Die Patienten können in der Praxis und können uns damit also auch in den Praxen sozusagen nicht belasten, kein zusätzliches Rechtemanagement vornehmen. Also zum Beispiel sagen, ich möchte, dass die Praxis auf dieses oder jenes Dokument keinen Zugriff hat oder möglicherweise noch eine andere Praxis oder etwas anderes. Das sind alles Dinge, die können Versicherte nicht in unserer Praxis wahrnehmen, sondern entweder über die App, die ePA-App, mit der sie das dann vollkommen selbstständig tun können, oder über sogenannte Ombudsstellen der Krankenkassen, dazu später noch mehr. Jetzt also aber hier, der Patient ist in der Praxis, der Behandlungskontext ist hergestellt und die Praxis hat Zugriff auf die elektronische Patientenakte. Bei idealer Realisierung ist das ein Vorgang von dem wir überhaupt nichts merken sollten, so wie wir typischerweise zum Glück ja heute auch nichts davon merken, dass das Versichertenstammdatenmanagement abläuft.
Zweiter Schritt, und jetzt wird es sicherlich interessanter und medizinischer, ist dann die Nutzung der elektronischen Patientenakte. Ganz grundsätzlich können wir unterscheiden in zwei Bereiche. Wir lesen die elektronische Patientenakte, das heißt, ich sage mal, konsumieren Inhalte der elektronischen Patientenakte oder wir tragen auch etwas bei. Der erste Schritt ist also dann, dass wir die elektronische Patientenakte, wie ich schon gesagt hatte, über unser PVS, Praxisverwaltungssystem, nutzen und dann dort eben Inhalte der ePA uns anschauen können. Wie das genau geht, oder wie sowas vielleicht auch aussieht, dazu zeigt Ihnen Herr Greve etwas später noch etwas.
Erstmal grundsätzlich ist es wichtig, noch mal, wir schauen die ePA anlassbezogen an, das heißt, wir sind nicht verpflichtet, ohne jeden Anlass die ganze ePA auszuforschen. Wir können die elektronische Patientenakte, da gibt es Hilfsmittel, durchsuchen anhand von sogenannten Metadaten, dazu gibt es später noch mehr Informationen. Und wenn wir Dokumente haben, die wir sinnvoll finden und übernehmen wollen in unsere eigenen Dokumentation, weil wir sie nicht haben, dann können wir das natürlich tun mit unserem PVS.
Ein Beispiel wäre, Sie sind eine fachärztliche Praxis, es gibt einen Brief, ich sage mal aus dem Bereich der Kardiologie, der Patient war in einer kardiologischen Behandlung, Sie sind der Kardiologe, aber der Brief aus dieser Behandlung ist nur an den Hausarzt gegangen, der Patient hat vielleicht auch eine Kopie bekommen, hat die aber leider gerade nicht dabei. Ein solcher Brief sollte sich, typischerweise ein Krankenhausentlassbrief, sollte sich typischerweise in der ePA befinden.
Oder Sie sind eine andere Praxis, der Patient war bei einem niedergelassenen Gastroenterologen und Sie interessiert jetzt, aus welchem Grund sozusagen auf die Anamnese bezogen auch die Information des Gastroenterologen, dann können Sie darauf zugreifen, obwohl Sie diesen Brief nicht selbst bekommen haben und auch der Patient eben diesen Brief ja nicht dabei hat. Das wären also typische Beispiele dafür, dass Sie die Inhalte in Ihre Behandlung integrieren und natürlich auch die Dokumente dann eben sinnvollerweise in Ihr Praxisverwaltungssystem herunterladen.
Umgekehrt und das wäre jetzt der umgekehrte Fall, gibt es auch die Aufgabe, durchaus auch Pflicht, die neue Aufgabe, dass Ärztinnen und Ärzte und Psychotherapeuten bestimmte Dokumente aus dem aktuellen Behandlungskontext in die elektronische Patientenakte einstellen. Hier gilt immer, wenn Patientinnen und Patienten dem Einstellen von Inhalten widersprechen, kann das nicht erfolgen. Sie müssen Patienten informieren darüber, das und was sie in die ePA einstellen. Für bestimmte Dokumente, und dazu wird Herr Weinrich noch sehr viel genauer für bestimmte Inhalte, also dazu wird Herr Weinrich noch mehr sagen, gelten erweiterte Hinweispflichten bei sogenannten hochsensiblen Daten, da gibt es zum Beispiel auch so Dinge wie psychische Erkrankungen. Wenn Sie hier die Patienten informiert haben, sie sind aber einverstanden, dann stellen Sie die Daten ein.
Wichtig ist, beim Einstellen von Dokumenten müssen durch das System idealerweise automatisiert Metadaten der Dokumente ergänzt werden. Metadaten wären zum Beispiel die Frage, von wann ist dieses Dokument, also wir nehmen mal ein konkretes Beispiel, nochmal die kardiologische Praxis, die zum Beispiel eine Ergometrie durchgeführt hat. Dann wäre wichtig eben zu ergänzen, das Dokument sollte dann enthalten, Informationen zum Datum, aus welcher Praxis kommt es, das Fachgebiet und ähnliche Informationen mehr. Das sind aber alles Informationen, die sind heute schon in Ihrem Praxisverwaltungssystem enthalten, sodass im Idealfall, wenn die Implementierung im Praxisverwaltungssystem gut gemacht ist, eigentlich überhaupt keine Daten ergänzt werden müssen und insofern die Daten in die ePA ohne weitere Nacharbeiten eingestellt werden können, also ein solches Dokument.
Wichtig noch einmal, um ganz grundsätzlich zu beachten, was gehört in die ePA? Die elektronische Patientenakte soll für andere Kolleginnen und Kollegen Anamnese, Befunderhebung, letztlich die Behandlung unterstützen und sie sollten eben für nach- oder mitbehandelnde Kolleginnen und Kollegen relevant sein.
Welche Inhalte sind jetzt überhaupt grundsätzlich in der ePA enthalten und zu erwarten? Wir haben hier jetzt mal drei wesentliche Bereiche. Es gibt die elektronische Medikationsliste, darauf gehe ich gleich noch etwas genauer ein. Dann gibt es die Abrechnungsdaten der Krankenkassen, auch darauf gehe ich gleich noch genauer ein. Und dann ganz wesentlich Dokumente in der elektronischen Patientenakte. Die elektronische Patientenakte wird jetzt und sicherlich auch in den nächsten Jahren, ich gehe davon aus noch in vielen Jahren, in vielerlei Hinsicht Dokumente enthalten. Dokumente sind das, was wir im Gesundheitswesen überall verwenden. Das sind Arztbriefe, sind Bildbefunde, das sind Laborbefunde, das können Dokumente der Versicherten selbst auch sein, können EU-Bescheinigungen sein, die unterschiedlichsten Informationen und Dokumente eben. Ich gehe darauf gleich noch genauer ein.
Zunächst aber mal zur sogenannten elektronischen Medikationsliste, abgekürzt eML. Die eML ist etwas Neues. Sie gibt es bisher so in unserem Gesundheitswesen noch nicht. In anderen Gesundheitswesen gibt es das. Ein Vorbild zum Beispiel könnte Österreich sein, aber in Deutschland gibt es das heute noch nicht. Wir kennen nur elektronische Medikationspläne, die wir als Ärztinnen und Ärzte erstellen. Wir kennen den BMP vor allen Dingen, den Bundeseinheitlichen Medikationsplan. Diese Pläne müssen aber immer gepflegt werden und sind insofern zwar hilfreich, wenn sie vorliegen, aber sie sind nicht immer ganz aktuell und bilden vielleicht auch nicht immer alles ab, was Patientinnen und Patienten an Medikamenten bekommen bzw. einnehmen. Die elektronische Medikationsliste, hier mal ein Bild, eine idealtypische Darstellung der Gematik. Die elektronische Medikationsliste ist eine automatische Übersicht zu verordneten und dispensierten, das heißt von Apotheken bereits ausgegebenen elektronischen Rezepten. Das eRezept haben wir jetzt zu Anfang 2024 in Deutschland eingeführt. Inzwischen wird ganz ganz überwiegend werden Medikamente, Arzneimittel nur noch als eRezepte verordnet und alle elektronischen Rezepte landen in dieser Medikationsliste und sind so dann als Teil der elektronischen Patientenakte für nachbehandelnde Ärztinnen und Ärzte sichtbar. Es ist auch sichtbar, ob die Medikamente bisher nur verordnet wurden und vielleicht noch nicht in der Apotheke eingelöst wurden, die Rezepte, oder ob sie bereits dispensiert also von der Apotheke ausgegeben wurden. Ich denke, dies kann schon eine hilfreiche Ergänzung auch zu Medikationsplänen sein, weil wir dann quasi wie in einem Kontoauszug sehen können, aha, der Patient hat diese oder jene Medikamente bekommen und auch wenn er selbst vielleicht nicht in der Lage ist, das in der Anamnese alles immer so wiederzugeben, ist dies auf jeden Fall eine Neuerung.
Was sind über die elektronische Medikationsliste hinaus jetzt die Inhalte der elektronischen Patientenakte? Grundsätzlich kann man unterscheiden, zunächst mal zwischen Inhalten, die automatisiert in die ePA kommen, ganz wichtig aber wieder, nur dann, wenn der Patient dem nicht widersprochen hat. Krankenkassen werden zukünftig, das tun Krankenkassen auch heute schon, in elektronische Patientenakten Abrechnungsdaten einspielen. Weiterhin entsteht automatisch in der ePA, auch wieder sofern der Patient nicht widersprochen hat, der Versicherte, entsteht eine elektronische Medikationsliste. Diese beiden Inhalte sind also automatisiert in der ePA, Patientinnen und Patienten können aber beiden Inhalten jeweils widersprechen.
Wichtig bei der elektronischen Medikationsliste, hier hat der Gesetzgeber festgelegt, dass man sich entweder nur für oder gegen diese Liste entscheiden kann. Man kann nicht sagen, ich möchte dieses oder jenes Medikament nicht in der Liste haben. Das ist letztendlich eine Entscheidung aus Sicherheitsgründen gewesen, weil man gesagt hat, wenn eine solche Liste dort ist, dann sollte sie auch wirklich vollständig sein, weil sie sonst eben zu gefährlichen Schlüssen führen könnte.
Dann gibt es als Inhalte der elektronischen Patientenakte, hier steht Verpflichtung zur Befüllung unten drunter, Dokumente, nach dem SGB V, das ist die gesetzliche Grundlage für die elektronische Patientenakte, da sind Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, diese Dokumente in die ePA einzufügen.
Das sind: Befundberichte, Laborbefunde, Befunddaten, speziell für die bildgebende Diagnostik, elektronische Arztbriefe und die Daten des elektronischen Medikationsplans und zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit als sogenanntes medizinisches Informationsobjekt (MIO), also in Form strukturierter Daten - das wird erst später kommen.
Der Gesetzgeber hat hier relativ viele Dinge aufgeführt, manchmal ist natürlich aus medizinischer Sicht die Unterscheidung zwischen einem elektronischen Arztbrief und einem Befundbericht, ich würde sagen geradezu artifiziell, aber aus meiner Sicht ist das auch nicht relevant. Letztendlich ist entscheidend, dass wir eben schon als Ärztinnen und Ärzte die neue Aufgabe haben, die elektronische Patientenakte mit Inhalten zu befüllen.
Das Praxisverwaltungssystem, Herr Greve wird das später noch zeigen, sollte uns das so einfach wie möglich machen, oder ein KIS-System, damit eben wir auch wirklich davon profitieren können und es uns nicht bei der Arbeit aufhält.
Es gibt dann noch eine Vielzahl von weiteren Daten, die der Gesetzgeber nennt, auf die der Versicherte grundsätzlich Anspruch hat, wenn er uns darum bittet, dass wir sie in die elektronische Patientenakte einstellen. Sie sehen hier in der Übersicht weitere Befunddaten, der Gesetzgeber schreibt da auf Diagnosen, Therapiemaßnahmen, sonstige Informationen, elektronische Patientenkurzakte, etwas, das wir heute so noch gar nicht haben, Daten zur Heilbehandlung und Reha-Maßnahmen, Daten aus DMP-Programmen, elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, letztendlich auch vollständige Abschriften der Dokumentation, also unserer eigenen Dokumentation, insofern die Patientinnen und Patienten darauf Anspruch haben. Und die Patienten haben eben auch Anspruch darauf, dass wir das in ihre elektronische Patientenakte einladen.
Und schließlich können Versicherte auch, das ist etwas, da haben wir erstmal nichts mit zu tun als Ärztinnen und Ärzte, Daten in die elektronische Patientenakte einstellen, aus ihren Wearables, also aus ihrem Smartphone, wenn sie dort Messdaten haben, auch diese können sie in die elektronische Patientenakte einstellen und dann können sie die über diesen Weg auch uns als Ärztinnen und Ärzte zur Verfügung stellen.
So, ab hier übergebe ich dann jetzt an meinen Kollegen Christoph Weinrich, der Ihnen jetzt etwas zu den rechtlichen Inhalten und zu den rechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der ePA erläutern wird.
Dr. Christoph Weinrich
Hallo und herzlich willkommen. Mein Name ist Christoph Weinrich. Ich leite den Rechtsbereich in der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. Ich weiß, dass Sie als Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten manchmal Sorgen haben, wenn Sie mit uns als Juristen Kontakt haben. Meine Aufgabe ist es allerdings heute, Ihnen das Recht leicht verständlich zu machen. Und genau das möchte ich mit meiner Präsentation heute tun, die ePA erklären, die rechtlichen Hintergründe erklären und möglichst dafür sorgen, dass die ePA nicht zu Sorgen bei Ihnen führt, sondern dass Sie zuversichtlich mit diesem neuen Instrument in der Versorgung umgehen können.
Jetzt möchte ich gerne auf die juristischen Grundlagen zurückkommen, der ePA, die wir Ihnen heute hier auch versprochen haben, darzulegen. Das erste, was wir machen, wenn Sie mit Juristinnen und Juristen zu tun haben,, da kommen wir nicht ganz drum herum. geht es darum, um Definitionen beim Recht. Und die erste Definition zur elektronischen Patientenakte finden Sie in § 341 SGB V. Der sagt uns nämlich, was die elektronische Patientenakte ist und was sie soll. Ich habe Ihnen hier den Text dieser Definition mal dargelegt. ich möchte Ihnen highlighten, worum es eigentlich geht. Denn nicht alle Elemente dieses Textes sind gleich wichtig. Die ePA ist in erster Linie, da kommen wir zu dem ersten wichtigen Wort, eine versichertengeführte elektronische Akte. Das heißt, es handelt sich um ein Dokument, das für den Versicherten angelegt wird. Und Sie sehen das zweite wesentliche Wort in dieser Definition, nämlich dessen, wozu es dient. Mit ihr sollen den Versicherten Informationen, insbesondere zu den verschiedenen Daten, die da dargelegt werden, mitgeteilt werden. Die ePA hat allerdings auch noch einen zweiten Zweck, den der Gesetzgeber im Digitalgesetz hinzugefügt hat. Sie soll nämlich mittlerweile auch dazu dienen, Anamnese, Befunderhebung und Behandlung gezielt zu unterstützen. Damit kann man also sagen, die ePA hat zwei Zwecke. Erstens dient sie der Information des Versicherten. Zweitens soll sie Behandlung, Befundung und Anamnese unterstützen. Das heißt, sie soll Sie im Behandlungsprozess als Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten unterstützen. Das Ganze soll nach dem Willen des Gesetzgebers, den er in der Begründung dargelegt hat, die Effizienz und die Transparenz im Gesundheitswesen fördern. Ob das gelingt, sagt uns natürlich der Gesetzgeber nicht. Das werden Ihnen meine Kolleginnen und Kollegen erklären. Das werden Philipp Stachwitz und Bernd Greve erläutern.
Aber wir schauen uns gleich nochmal im weiteren Verlauf an, wie das im Recht aussieht. Kommen wir zu den Meilensteinen, zu der Geschichte der elektronischen Patientenakte aus rechtlicher Sicht. Der Gesetzgeber hat bereits im Jahr 2015 im sogenannten E-Health-Gesetz das erste Mal über die ePA nachgedacht und die ePA im SGB V verankert. Das heißt, wir haben es mit der ePA gar nicht mit einer fürchterlich neuen Angelegenheit zu tun, sondern sie gibt es schon ein paar Jahre, zumindest in der Vorstellung. Im Jahr 2021 dann hat der Gesetzgeber eine Verpflichtung der Krankenkassen implementiert, eine elektronische Patientenakte für die Versicherten anzubieten. Diese Möglichkeit hat aber damals nur weniger als ein Prozent der Bevölkerung genutzt. Das hat der Gesetzgeber dann zum Anlass genommen, auch hier wieder eine Veränderung herbeizuführen, und er hat eine Verpflichtung geschaffen, die ePa zu nutzen. Das heißt, er hat im Ergebnis im Digitalgesetz eine sogenannte Opt-out-Regelung festgesetzt. Das bedeutet, dass jeder Versicherte, der nicht aktiv widerspricht, eine elektronische Patientenakte bekommt.
Die elektronische Patientenakte betrifft natürlich Datenschutzrechte der Versicherten. Sie alle wissen als Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, dass die Daten, die sie aus der Behandlung erfahren, einem besonderen rechtlichen Schutz unterliegen. Wie also verträgt sich das mit der sogenannten Opt-out-Regelung? Dieser besondere Schutz ist in Artikel 9 der Datenschutzgrundverordnung enthalten. Der sagt, dass ich letztendlich Gesundheitsdaten nur unter besonderen Voraussetzungen an andere übertragen darf. In Artikel 9 Absatz 2 sind dann die Erlaubnisnormen geregelt, unter denen ich letztendlich Daten auch übertragen darf. Die klassische, die Sie alle kennen, ist die Einwilligung des Versicherten. Diesen Weg ist der Gesetzgeber aber nicht gegangen, sondern er hat mit der Opt-out-Regelung vorgegeben, dass in bestimmten Fällen automatisch Daten übertragen werden können. Das darf er auch nach europäischem Recht. Das ist in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h der DSGVO geregelt. Dort ist nämlich geregelt, dass, wenn Daten zur Verarbeitung im Sozialbereich oder im Gesundheitsbereich erforderlich sind, das heißt, wenn sie zu etwas Nutze sind, um im Gesundheitswesen zu arbeiten, dass dann der Gesetzgeber im nationalen Recht auch Regelungen schaffen darf, dass ohne die Einwilligung Daten übertragen werden können. Und genau das hat der Gesetzgeber letztendlich mit der sogenannten Opt-out-Regelung gemacht. Ganz wichtig für sie im Zusammenhang mit dem Datenschutzrecht ist, dass der Gesetzgeber gleichzeitig geregelt hat, dass datenschutzrechtliche Verantwortliche für die elektronische Patientenakte nicht sie als Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind, sondern das sind die Krankenkassen.
Was ist also die elektronische Patientenakte aus rechtlicher Sicht? Auch hier müssen wir wieder zwei Sachen unterscheiden. Sie alle kennen ihre klassische Behandlungsdokumentation. Die ist zivilrechtlich vorgegeben seit dem Patientenrechtegesetz Anfang der 2000er. Das ist die klassische Papierakte oder die Akte in ihrem PVS-System. Das ist das eine. Das andere, was nun hinzugetreten ist, ist die elektronische Patientenakte, die, ich hatte es Ihnen dargelegt, zusätzliche andere Zwecke verfolgt. Und diese Zwecke, diese unterschiedlichen Zwecke möchte ich Ihnen hier einmal darlegen. Die Behandlungsdokumentation, also das zivilrechtliche Dokument, das dient letztendlich in erster Linie Ihnen, der Dokumentation ihrer Behandlung eben aufgrund der gesetzlichen oder berufsrechtlichen Vorschriften. Und diese Akte wird ausschließlich durch Ärztinnen und Ärzte und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten geführt.
Die ePA, das hatte ich Ihnen gesagt, dient einem anderen Zweck zusätzlich, erstmals der Information des Versicherten und natürlich auch der Unterstützung der Anamnese- und Befunderhebung. Das heißt, die elektronische Patientenakte, wenn ich das einmal untechnisch ausdrücken will, dient der Kommunikation mit dem Versicherten oder mit anderen Ärztinnen und Ärzten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. Deswegen haben Sie hier auch Widerspruchsmöglichkeiten, weil das Ganze ja versichertengeführt ist, während das erste Dokument, die Behandlungsdokumentation, Ihre Beweisführung gegenüber dem Versicherten und der Dokumentation Ihrer Behandlung und zwar für Sie dient. Die gesetzlichen Grundlagen der ePA habe ich Ihnen hier auch einmal dargelegt. Wir haben den § 341, über den haben wir schon mal gesprochen, das SGB V, die Grundnorm zur elektronischen Patientenakte, nebst den einzelnen Funktionalitäten, die die elektronische Patientenakte haben soll. Also eben beispielsweise, dass sie der Information des Versicherten dient, dass sie der Unterstützung der Behandlung dient, aber auch welche Daten letztendlich mit ihr transportiert werden sollen. Wir haben in § 342 des SGB V dann nun neu durch das Digitalgesetz die sogenannte Opt-out-Lösung definiert. Das heißt, es wird das Angebot, das verpflichtende Angebot der elektronischen Patientenakte durch die Krankenkassen festgelegt und es wird auch festgelegt, unter welchen Rahmenbedingungen der Versicherte eine elektronische Patientenakte bekommt.
Dann haben wir den § 343 des Sozialgesetzbuches V, der auch ganz entscheidend ist. Der regelt nämlich, dass die Krankenkassen verpflichtet sind, ihre Versicherten, denn es ist ja ihre Akte, zu informieren über die Inhalte der elektronischen Patientenakte. Das heißt, es ist nicht Aufgabe von Ihnen im Behandlungsprozess, den Patienten aufzuklären über alle Inhalte der ePA, sondern es ist Verpflichtung der gesetzlichen Krankenversicherung zu sagen, dass die elektronische Patientenakte kommt, dass es Widerspruchsrechte gibt und dass der Versicherte letztendlich mit der elektronischen Patientenakte umgehen kann. Das ist uns als Kassenärztliche Bundesvereinigung auch ganz besonders wichtig, weil es natürlich nicht darum gehen kann, die Praxen mit Verwaltungsaufgaben der Krankenkassen zu belasten.
Wir haben dann in § 344 des SGB V Widerspruchsrechte der Patienten geregelt, denn der Patient kann natürlich gegen die Nutzung der ePA insgesamt widersprechen oder er kann einzelnen Anwendungsfällen widersprechen, all das finden Sie im § 344 des SGB V.
Der § 346 des SGB V regelt Unterstützungspflichten von Ihnen, von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, von Ärztinnen und Ärzten im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte. Das hat der Gesetzgeber letztendlich geregelt, weil er natürlich auch festlegen wollte, dass im Behandlungsprozess, so Fragen aufkommen, diese auch durch Sie beantwortet werden können und sollen. Das sind nicht die grundlegenden Fragen zur ePA. Ich erinnere Sie daran, dass die allgemeinen Informationspflichten bei den Krankenkassen liegen, aber das sind eben Rückfragen, beispielsweise wenn der Patient fragt, welche Daten fließen denn in die elektronische Patientenakte, dann obliegt es Ihnen aufgrund dieser Norm letztendlich hier auch eine kurze Information an die Versicherten zu geben.
Der § 347 SGB V ist dann eigentlich und da werden wir jetzt sehr intensiv drüber sprechen, die Kernvorschrift für Sie als Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, der regelt nämlich die Befüllungspflichten, die für Sie gelten, das heißt unter welchen Voraussetzungen müssen Sie welche Daten in die elektronische Patientenakte übertragen.
Kommen wir zu den Befüllungspflichten von Ihnen, von den Ärztinnen und Ärzten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. Diese unterteilen sich auf der einen Seite in die verpflichtenden Befüllungspflichten und auf der anderen Seite in Befüllungen, die auf Wunsch des Patienten zu erfolgen haben. Die wichtigsten dabei sind beispielsweise Befundberichte, Arztbriefe, Daten zur Unterstützung des Medikationsprozesses, alle natürlich unter verschiedenen Voraussetzungen, auf die wir noch kommen werden. Befüllungspflichten, die sich ergeben aus Wünschen von Patientinnen und Patienten, sind beispielsweise Befunddaten, Diagnosen, ganz entscheidend aber beispielsweise auch Abschriften der Patientenakte, also des Originaldokumentes, Daten zur Organ- oder Gewebespende oder beispielsweise AU-Bescheinigungen. Unter welchen Voraussetzungen müssen Sie befüllen? Zunächst einmal müssen Sie natürlich nichts befüllen, was Sie nicht selber erhoben haben. Das heißt, erste Voraussetzung ist immer, Ärztin oder Arzt, Psychotherapeutin oder Psychotherapeut hat die Daten selber erhoben. Zweite Voraussetzung ist, dass das Datum aus dem aktuellen Behandlungskontext stammt.
Was bedeutet der aktuelle Behandlungskontext? Das kann ich Ihnen juristisch erläutern. Das ist nämlich das jeweilige Behandlungsquartal, das ergibt sich aus bundesmantelvertraglichen Vorstellungen. Oder ich sage es Ihnen einfach untechnisch, das sind die Daten, die aus Ihrer aktuellen Behandlung stammen. Dritte Voraussetzung ist, die Daten, die Sie in die ePA einzuflegen haben, die müssen in elektronischer Form auch bereitstehen. Und vierte Voraussetzung ist, es liegt kein Widerspruch des Patienten oder der Patientin vor, weder gegen die ePA insgesamt noch gegen die Einstellung des entsprechenden Dokuments.
Wie sieht das aus mit Einwilligungsvorgaben und Informationspflichten? Zunächst einmal, das verwundert nicht weiter, haben wir eine allgemeine Informationspflicht von Ihnen, also von den Ärztinnen und Ärzten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, über die Einstellung von Daten in die elektronische Patientenakte.
Wie können Sie das in der Praxis machen? Sie könnten beispielsweise einen Aushang in Ihrer Praxis aushängen, oder Sie sprechen jeden Patienten individuell an. Das obliegt Ihnen, wie Sie das genau machen. Es gibt in bestimmten Fällen besondere Einwilligungsvoraussetzungen das hat der Gesetzgeber festgelegt, für genetische Daten, Daten, die aus genetischen Untersuchungen stammen. Hier ist eine explizite Einwilligung des Patienten erforderlich, und diese Einwilligung müssen Sie auch in Ihrer Behandlungsdokumentation, also Sie erinnern sich, in der Primärdokumentation, nicht in der ePA, gesondert dokumentieren.
Der Gesetzgeber hat auch besondere Hinweispflichten geregelt. Diese gelten nach dem Wortlaut des Gesetzes bei Informationen, die zur Stigmatisierung der Patientinnen und Patienten geeignet sind. Wir sprechen als KBV dabei nicht so gerne von stigmatisierenden Informationen. Das liegt daran, weil der Gesetzgeber zum Beispiel insbesondere die psychischen Erkrankungen als entsprechende Informationen klassifiziert hat. Wir wissen, dass Sie als Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten seit langem daran arbeiten, dass diese Daten oder diese Erkrankungen nicht als gesellschaftlich stigmatisierend wahrgenommen werden, und deswegen sprechen wir als KBV hier an dieser Stelle lieber von den besonders sensiblen Informationen.
Was sind diese sensiblen Informationen? Das sind einmal Informationen über psychische Erkrankungen. Das sind zweitens Informationen über sexuell übertragbare Infektionen der Patientinnen und Patienten. Und das sind drittens Daten zu Schwangerschaftsabbrüchen. Bei diesen Daten fordert der Gesetzgeber sie auf, die Versicherten besonders auf ihr Recht zum Widerspruch der Dateneinpflege zu informieren und gibt ihnen weiterhin auf, einen etwaigen Widerspruch auch besonders in den Behandlungsdaten zu dokumentieren.
Wie sieht das nun aus mit der Nutzungspflicht von Daten in der ePA? Das ist eine Frage, die wir natürlich von Ihnen ganz besonders gestellt bekommen. Nun, rechtlich sieht es grundsätzlich erstmal so aus, dass Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes alle Informationen zugunsten des Patienten einzusetzen haben, von denen sie Kenntnis erlangt haben. Hier ist die entscheidende Frage, die wir uns stellen müssen.
Muss im Rahmen der Anamnese der Arzt oder die Ärztin, der Psychotherapeut oder die Psychotherapeutin alle Informationen in der elektronischen Patientenakte zur Kenntnis nehmen? Grundsätzlich ist es hierbei so, dass das Gesetz dieses gar nicht selber definiert und auch wir als Juristen machen das nicht. Wir sagen nämlich, es kommt auf Ihre Fachdisziplin an. Maßgeblich ist nämlich, was der ärztlichen Sorgfalt in diesem Zusammenhang entspricht. Relevant ist dabei nur, das sagen wir auch, dass der Facharztstandard, in dem der Arzt, die Ärztin tätig wird, das Entscheidende ist. Und die Anamnese wird natürlich in ihrer Reichweite maßgeblich durch den Behandlungszweck bestimmt. Das ist Ihnen allen vertraut. Selbstverständlich frage ich nicht nach den Füßen, wenn ein Patient mit einem Schnupfen zu mir kommt und darüber klagt. Das heißt, es kommt darauf an, situativ diese erforderliche Sorgfalt zu bestimmen. Und relevant sind damit im Ergebnis alle Informationen, und die müssen Sie auch fragen, die fachlich wichtig sind und genau deswegen auch zu erfragen sind. Das heißt es bestimmt sich nach Ihrer Wissenschaft. Da wir weiterhin keine untergesetzlichen Regelungen haben, bleibt also gegenwärtig die Anamnese für Sie weiterhin das Entscheidende. Und es erscheint auch völlig unklar, warum es anders sein sollte, warum man also auf die ePA zurückgreifen sollte, anstelle schlicht Ihre Patienten zu fragen, das heißt, ihren ganz normalen Behandlungsalltag weiter durchzuführen. Und in diesem Fragen gilt auch weiterhin, wie bisher, Sie dürfen natürlich auf die Antworten Ihrer Patientinnen und Patienten vertrauen. Sie dürfen darauf vertrauen, dass diese Informationen richtig sind und Sie müssen nicht in der ePA nachprüfen, ob der Patient Ihnen etwa Kokolores erzählt hat. Letztendlich stellt sich damit natürlich auch die Frage, wenn der Patient eine Information Ihnen gegeben hat, dass etwas in der ePA steht, ob diese auch zugriffsfähig in der ePA abgebildet werden kann. Und letztendlich gilt für Sie natürlich auch, dass das, was in der ePA steht, dem dürfen Sie auch vertrauen, das dürfen Sie als richtig unterstellen. Abweichungen das heißt, im Ergebnis ist es aus rechtlicher Sicht so, dass es eben keine Verpflichtung zur anlasslosen Einsichtnahme in die ePA gibt. Es gibt eine Verpflichtung, in die ePA hineinzuschauen, in Konstellationen, wenn Sie aus dem anamnästischen Gespräch oder aus anderen Umständen im Zusammenhang mit der Behandlung einen medizinischen Anlass sehen, der Ihnen sagt, Mensch, da schaue ich doch im Ergebnis nochmal in die ePA hinein. Etwas anderes kann eigentlich nur gelten, wenn es beispielsweise Einschränkungen in der Kommunikationsfähigkeit der Patientinnen und Patienten gibt. Ansonsten kann ich Ihnen an dieser Stelle sagen, maßgeblich bleibt, wie bisher, das anamnästische Gespräch. Der Behandlungsprozess wird also eben genau nicht von den Füßen auf den Kopf gestellt, sondern er bleibt dem Grunde nach, wie bisher, auch mit der ePA.
Bernd Greve
Mein Name ist Bernd Greve, ich bin Dezernent für IT in der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und begleite die Telematikinfrastruktur und auch das ePA-Projekt bereits seit einigen Jahren. Die ePA an sich hat keine direkte Benutzeroberfläche. Sie können sich nicht einloggen, wie zum Beispiel beim Online-Banking über den Browser. Die ePA zeigt sich gegenüber den Nutzern über die Primärsysteme, in den Praxen die Praxisverwaltungssysteme, im Krankenhaus über die KIS-Systeme, bei den Apothekern über die Apothekenverwaltungssysteme, für die Versicherten über die entsprechenden Apps auf den Handys, die die Versicherten von der Krankenkasse bekommen. Damit ist klar, dass das Praxisverwaltungssystem einen entscheidenden Beitrag hat zum Gelingen der ePA, zur praktikablen Nutzung der ePA in den Arztpraxen und den Praxen der Psychotherapeuten.
Die KBV hat dazu bestimmte Anforderungen erstellt, die aufgeschrieben und auch diskutiert mit den Praxisverwaltungssystemherstellern dazu beitragen sollen, in eine praktikable Umsetzung zu kommen. Technisch gesehen gelingt der Zugriff auf die elektronische Patientenakte mit dem Stecken der eGK beim Versichertenstammdatenmanagement. Sobald die Karte gesteckt wird, kann das Praxisverwaltungssystem erkennen, ob der jeweilige Versicherte eine Akte hat, ob die Praxis Zugriff hat und wie lange die Praxis Zugriff hat. Standardmäßig besteht der Zugriff in den Arztpraxen für 90 Tage. Standardmäßig stellen auch die Krankenkassen Daten ein, zum Beispiel die Abrechnungsdaten der Versicherten und auch die Medikationsdaten der Versicherten. Alle Medikationsdaten, die über den eRezept-Server laufen, können dann auch in der Akte eingesehen werden. Beides können die Versicherten einstellen. Die Medikationsdaten, die automatische Einstellung der Medikationsdaten, die Abrechnungsdaten und auch die Standard-Einstellung zum Zugriff kann von den Versicherten verändert werden für die jeweilige Arztpraxis und auch allgemein für alle Zugriffe. Wichtig für die Arztpraxen ist, dass aus ihren lokalen Systemen keine Daten automatisch in die Akte hochgeladen werden. Das passiert nur durch explizites Anstoßen des Hochladens oder, wenn gewünscht, wenn der Arzt es vorher explizit eingestellt hat. Das kann sinnvoll sein für bestimmte Dokumentenarten, zum Beispiel für Arztbriefe, die sowieso über KIM zum Beispiel versendet werden. Da kann es Sinn machen, dass man einstellt, dass diese auch automatisch in die Akte hochgeladen werden mit dem Versenden über KIM. Dann hat man sich wieder einige Klicks gespart. Das Einstellen der Daten kann auch an MFAs delegiert werden. Auch das kann im jeweiligen Praxisablauf sinnvoll sein. Wichtig beim Einstellen, beim Befüllen der ePA, die Dokumente müssen immer mit Metadaten versehen werden.
Die folgende Abbildung zeigt beispielhaft eine Ansicht im Praxisverwaltungssystem. So können die Dokumente der ePA eingesehen werden. In dieser Ansicht reagiert die ePA wie ein Dokumentenmanagementsystem. Die einzelnen Einträge sind in Zeilen dargestellt und die Inhalte können sortiert werden nach Erstellungsdatum, nach Autor, nach Titel, so wie die jeweilige Praxis das wünscht oder gerade im Gespräch es auch notwendig sein kann. Der Arzt und der Psychotherapeut sollten natürlich sofort erkennen in einer solchen Übersicht, ob bestimmte Dokumente bereits vorhanden sind im eigenen System, ob sie schonmal runtergeladen worden sind oder ob sie neu sind. Genauso sollten die verschiedenen Sortierungsmöglichkeiten einfach zugänglich sein. Hier in dem Beispiel wäre das über einen Klick auf die Kopfzeile der Tabelle möglich. Über diese Kopfzeile kann man dann auch in der Dokumentenansicht weiter filtern und suchen. Das ist wichtig. Man kann sich vorstellen, dass man nur die Dokumente der letzten 30 Tage sehen will, um schneller an bestimmte Informationen zu kommen. Man kann aber auch zum Beispiel über den Autor gehen, man kann bestimmte Kliniken heraussuchen oder auch bestimmte Dokumentenarten, zum Beispiel alle Laborbefunde. Diese einzelnen Sortiermöglichkeiten bzw. auch Such- und Filtermöglichkeiten kann man auch kombinieren, zumindest sollte das in den Praxisverwaltungssystemen der Fall sein. So kann man zum Beispiel sagen, ich will alle Dokumente der letzten 90 Tage aus dem Klinikum West sehen. All das sind wichtige Möglichkeiten, die die Praktikabilität der Akte letztendlich ausmachen.
Diese Funktionalitäten werden natürlich realisiert über Metadaten. Von daher immer wieder der Hinweis, die Metadaten einzugeben beim Hochladen, ist extrem wichtig für alle, die dann in der Fortfolge mit der Akte arbeiten.
Wenn man sich die Dokumente angeschaut hat oder die Liste der Dokumente, dann entsteht natürlich oft der Wunsch und auch die Notwendigkeit, bestimmte Daten herunterzuladen, herunterzuladen für die eigene Dokumentation in das eigene lokale Praxisverwaltungssystem. Das ist selbstverständlich möglich mit der Akte. Die meisten Systeme werden das über einen kurzen Rechtsklick auf der Maus realisieren. Man bekommt ein Kontextmenü, darin kann man dann auswählen "Dokument herunterladen". Oder auch, das sollte natürlich auch funktionieren, man kann mehrere Dokumente selektieren und gleichzeitig herunterladen, egal ob man sie schon gelesen hat oder nicht. Das entscheidet letztendlich immer der Arzt. Nichtsdestotrotz will man ab und an Dokumente für die eigene Dokumentation auch vorliegen haben, selbst wenn sie im ganz aktuellen Behandlungskontext noch nicht alle gesichtet werden. Das Herunterladen soll im Sekundenbereich funktionieren, so wie man das auch in der Interaktion mit anderen Downloads aus dem Internet gewohnt ist.
Zu den Metadaten hatte ich schon ausgeführt. Die Metadaten sind letztendlich ein Schlüssel zum effektiven Arbeiten mit den Dokumenten in der Patientenakte. Über diese Metadaten, ich hatte es gesagt, kann sortiert werden, kann selektiert werden oder auch gefiltert werden. Von daher ist das ein Schlüssel im Arbeiten mit der Patientenakte. Daneben wird man auch später in einer Ausbaustufe sicherlich noch zur Volltextsuche kommen. Das ist schon geplant, aber am Anfang sind es diese Daten, die angegeben werden, die überhaupt die Übersicht und das Selektieren schnell ermöglichen. Es gibt Pflichtdaten, die beim Einstellen angegeben werden müssen. Das ist zum Beispiel der Autor, der Erstellungszeitpunkt, der Dokumententyp und auch der Dokumentenname. Die Praxisverwaltungssysteme können an der Stelle weitgehend unterstützen. Viele Felder können einfach vorbelegt werden. Wenn man aus der eigenen Praxis Daten hochlädt, kennt das System denjenigen, der gerade am Praxisverwaltungssystem arbeitet. Und damit kann also der Autor schon voreingestellt werden. Genauso ist es auch mit dem Erstellungsdatum und oft auch mit den Dokumentennamen.
Über das Hochladen von Dokumenten haben wir schon gesprochen. Beim Hochladen von Dokumenten gibt es bestimmte Situationen, die noch mal gesondert betrachtet werden sollen. Der Patient kann dem Hochladen von Dokumenten explizit widersprechen. Dieser Widerspruch sollte im Praxisverwaltungssystem gekennzeichnet werden, sodass man in der folgenden Behandlung, in fortfolgenden Behandlungen schnell erkennen kann, dass hier schon mal eine bewusste Entscheidung getroffen wurde. Es gibt auch den umgekehrten Fall. Arztpraxen sind eigentlich nicht verpflichtet, Dokumente, Daten mit sensiblen Inhalten hochzuladen. Das ist explizit im Gesetz vorgesehen. Allerdings kann auch dieses Vorgehen vom Patienten überlagert werden durch explizite Entscheidung. Wenn der Patient wünscht, dass ein Dokument auch mit sensiblen Daten in die Akte hochgeladen werden muss, dann muss die Praxis das auch tun. Die Praxis sollte aber in dem Fall auch das protokollieren, für sich vermerken. Und auch hier sollte das Praxisverwaltungssystem selbstverständlich unterstützen durch entsprechende Kennzeichnung des Dokumentes und das auch dann protokolliert zur eigenen Sicherheit der Arztpraxis.
Die Technik selber ist durchaus komplex. Sie sehen hier eine schematische Darstellung des Servers der elektronischen Patientenakte, so wie es bei einer Kasse dann tatsächlich technisch auch realisiert ist. Der Zugriff auf dieses System wird über das Praxisverwaltungssystem ermöglicht. Das Praxisverwaltungssystem letztendlich bedient sich wieder des Konnektors auf der Netzwerkebene, um darauf zuzugreifen.
Die technischen Voraussetzungen, die in der Arztpraxis dafür notwendig sind, sind im größten Teil der Arztpraxen vorhanden. Die Praxen sind mit Konnektoren an die Telematikinfrastruktur angebunden, aber diese Konnektoren sollten auch auf dem aktuellen Stand sein. Wie bei einem Smartphone auch, müssen die Updates eingespielt werden. In der Telematikinfrastruktur spricht man dann von der aktuellen Produkttypversion, PTV. (Diese ist im Konnektor-Display oder der Admin-Oberfläche des Konnektors zu erkennen. ) Und natürlich benötigen die Praxen das ePA-Modul für ihr Praxisverwaltungssystem. Ist das Modul vorhanden und aktiviert, dann kann die Praxis mit den ePAs ihrer Patienten arbeiten. Dann stellt man Dokumente im PDF/A-Format ein und daneben auch schon eine Information als strukturiertes Datum, die Medikation, die eben schon erwähnt worden ist.
Diese Medikation, alles das, was vom eRezept-Server kommt, sowohl die Verordnung als auch die Dispensierdaten, landen zusammengefasst in einer Liste, der sogenannten elektronischen Medikationsliste, die dann auch schon von Anfang an für jeden einzelnen Patienten, der dem nicht widersprochen hat, vorhanden sein sollte.
Weitere Schritte die dann folgen, sind die nächsten Releases der ePA. Hier das nächste absehbare Release das ePA-Release 3.1. Damit wird der Medikationsplan mit AMTS-relevanten Zusatzinformationen kommen.
Dr. Christoph Weinrich
Natürlich gibt es auch im Zusammenhang mit der ePA einzelne rechtliche Probleme. Wir kommen gleich zum größten dieser Probleme. Da geht es darum, wie sieht es eigentlich aus bei Minderjährigen im Zusammenhang mit der ePA. Der Gesetzgeber hat grundsätzlich geregelt, verfügungsberechtigt über die ePA ist nicht das Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern ist der Versicherte. Das ist ein gesetzlicher Ausdruck. Das heißt, ich drücke es Ihnen so aus, jeder, der eine elektronische Gesundheitskarte hat, das kann man sagen, ist der Versicherte. Das heißt, diese Person ist grundsätzlich verfügungsberechtigt.
Wie sieht das bei Minderjährigen aus? Sie wissen alle, normalerweise kann man unter 18 Jahren, das ist die Volljährigkeitsgrenze nach dem deutschen Recht, eben nicht jedwedes Rechtsgeschäft tätigen. Der Gesetzgeber hat im Zusammenhang mit der ePA das 15. Lebensjahr, letztendlich die Vollendung des 15. Lebensjahres als Verfügungsberechtigungsdatum angenommen. Das ist insofern aus zwei Gründen eine Besonderheit. Zunächst mal das vollendete 15. Lebensjahr, davon sprechen wir als Juristen, nach dem 15. Geburtstag, einfach um diesen Punkt, diese Frage schon mal abzuräumen. Zweiter Punkt ist, bisher kennen wir das 15. Lebensjahr im deutschen Recht noch so gut wie überhaupt nicht als Grenze für etwas. Bisher haben wir gesagt, Einwilligungsfähigkeit tritt in etwa, natürliche Einsichtsfähigkeit nach Vollendung des 14. Lebensjahres ein. Die Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union kennt für diese Spiele-Apps das 16. Lebensjahr als Einwilligungsdatum. Und das 15. Lebensjahr das kennen wir in Deutschland bisher eigentlich nur vom Mofa-Führerschein. Nichtsdestotrotz gilt es, das heißt, der Versicherte ist nach dem 15. Lebensjahr, nach dem 15. Geburtstag verfügungsberechtigt über seine ePA. Dabei gibt es aber auch ungeklärte Konfliktlagen, denn gleichwohl er verfügungsberechtigt ist, stellen sich Fragen, was passiert im Zusammenhang mit schwerwiegenden Erkrankungen, wo auch das bisherige Recht trotz der Einwilligungsfähigkeit Mitwirkungsrechte und Möglichkeiten der Erziehungsberechtigten vorgesehen hat, jedenfalls die Rechtsprechung.
Was passiert auch bei verschiedenen Sorgeberechtigten oder GKV-Mitgliedschaften, wie bilde ich das technisch ab? Diese Fragen, das muss ich Ihnen leider sagen, sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht gelöst. Kommen wir nochmal vertieft auf die Minderjährigen zurück. Das heißt, ich hatte Ihnen gesagt, die ePA ist versichertengeführt, die kann ab dem 15. Lebensjahr geführt werden. Es gibt aber noch eine ganze Reihe von mehr Fragen in diesem Zusammenhang. Was gilt, wenn zu diesem Zeitpunkt, das heißt bis zum 15. Lebensjahr, Mitglied oder Familienversicherte, das heißt Vater oder Mutter, nicht sorgeberechtigt sind? Auch das kennen wir ja im deutschen Recht. Was passiert, wenn das andere Elternteil in der PKV versichert ist, gar keinen Zugriff auf die elektronische Patientenakte hat, weil seine private Krankenversicherung das nicht ermöglicht? Was passiert, wenn gemeinschaftlich Sorgeberechtigte, das ist im deutschen Recht der Regelfall, was passiert, wenn die getrennt sind? Und was passiert, wenn der Minderjährige für die konkrete Behandlung noch nicht einwilligungsfähig ist? Wie gehe ich dann mit der ePA und den entsprechenden Informationen um? Haftungsrechtlich maßgeblich für Sie ist dabei die Schwere des Eingriffs. Grundsätzlich bei Routineeingriffen ist es so, wir reden immer von den unter 15-Jährigen jetzt, da dürfen Sie als Ärztin und Arzt, als Psychotherapeutin und Psychotherapeut von der Alleinvertretung des Sorgeberechtigten ausgehen, der zu Ihnen in die Praxis kommt. Bei mittleren Eingriffen müssen Sie das erfragen, das galt auch bisher schon, das heißt da müssen Sie fragen, ist denn das andere Elternteil einverstanden damit, was hier gerade passiert? Und bei weitreichenden Eingriffen, da müssen Sie sich sogar vergewissern, das heißt da müssten Sie gegebenenfalls sogar anrufen das andere Elternteil oder darauf bestehen, dass die eben mit in die Praxis kommen.
All diese Probleme bildet die Konstruktion der ePA natürlich nicht ab. Das heißt, was machen Sie in der Praxis damit? In der Praxis werden Sie letztendlich Ihren Befüllungspflichten nachfolgen und wenn es darum geht Einwilligungsprozesse abzubilden, das heißt wir reden nur bei den unter 15-Jährigen, dann gehen Sie nach dieser Reihenfolge vor, das heißt im Grunde nach handeln Sie auch hier genau wie bisher. Es gibt natürlich hier Probleme, die der Gesetzgeber nicht gelöst hat, die er vielleicht auch gar nicht lösen kann, weil wir hier eine Differenzierung haben, die sich schwierig in elektronischen Dokumenten abbilden kann. Für mich aber das Entscheidende und da möchte ich Ihnen Vertrauen geben, das wird sich nicht zu Ihren Lasten auswirken. Problematisch ist insbesondere auch bei Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Einsichtnahme durch Sorgeberechtigte. Das heißt, stellen Sie sich den Fall vor, Sie haben eine Patientin, einen Patient und einer der Sorgeberechtigten ist eben Gegenstand Ihrer Behandlung oder Ihrer Therapie. Bei Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen, das heißt wenn der einwilligungsfähig ist, da kann man sich vergleichsweise sicher sein, gibt es hier wohl eine Entscheidungsbefugnis des Minderjährigen, der, das müssten Sie dokumentieren, Ihnen gegenüber sagen kann, nein, dieses Elternteil darf nicht in meiner elektronischen Patientenakte Einsicht nehmen. Wenn diese Einsichtsfähigkeit nicht gegeben ist, ist eine Differenzierung der Einsichtsrechte kaum möglich und kaum technisch abbildbar. Was machen Sie in diesem Fall?
Die KBV hat eine Ausnahmeregelung für Kinder und Jugendliche durchsetzen können. Demnach sind Ärzte und Psychotherapeuten bei unter 15-Jährigen nicht verpflichtet, Daten in die ePA zu übermitteln, sofern dem erhebliche therapeutische Gründe entgegenstehen. Gleiches gilt, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eines Jugendlichen vorliegen und die Befüllung der ePA den wirksamen Schutz des Kindes oder Jugendlichen in Frage stellen würde. Wenn Sie von diesem Recht Gebrauch machen, halten Sie dies in ihrer Behandlungsdokumentation fest.
Kommen wir zu dem letzten Punkt und ich weiß aus meiner langen Arbeit mit Ihnen, mit Ärztinnen und Ärzten und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, dass an dieser Stelle der Schuh besonders drückt. Das ist das Arzthaftungsrecht. Aber genau an dieser Stelle ist es mir wichtig, Ihnen gleich auch schon mitzuteilen, dass das Haftungsrecht eben durch die elektronische Patientenakte nicht besonders verschärft wird. Und ich gehe sogar so weit zu sagen, die Risiken für Sie in der Praxis verändern sich durch die elektronische Patientenakte nicht grundlegend. Ich will Ihnen erläutern warum. Grundlage des Arzthaftungsrechtes ist immer das Vorliegen eines Fehlers. Das heißt, Sie brauchen einen Befundungs-, einen Behandlungsfehler oder eines Dokumentationsfehlers. Wobei eben dieser Dokumentationsfehler sich auf die Primärdokumentation erstreckt. Hier geht es nicht darum, auch vom Zweck her der elektronischen Patientenakte, jedweden Dokumentationsfehler, das heißt, ich vergesse irgendwas in die elektronische Patientenakte einzupflegen, gleich als haftungsauslösend zu qualifizieren. Nur, wenn Sie entsprechende Fehler begangen haben, kommt es auch zur sogenannten Beweislastumkehr. Das heißt, im Normalfall gilt ja immer der Grundsatz, das kennen Sie aus dem allgemeinen Haftungsrecht, wenn meine Scheibe kaputt ist und da liegt ein Ball daneben und ich sehe Kinder spielen, dann muss ich nachweisen, dass diese Kinder mit eben diesem Ball gespielt haben und diesen Ball in meine Scheibe geworfen haben. Nichts anderes gilt im Normalfall im Arzthaftungsrecht auch. Das heißt, grundsätzlich ist der Versicherte, wenn er sagt, da ist was falsch gelaufen, muss er erstens sagen, ist ein Fehler passiert und zweitens durch diesen Fehler ist mir auch ein Schaden entstanden. Das heißt, es muss ein sogenanntes Kausalitätsverhältnis hergestellt werden. Das wird in aller Regel schwierig sein und ist nur dann anders, so sagt es die Rechtsprechung, wenn ich eben einen dieser Fehler begangen habe, wenn ich also einen Befundungs-, Behandlungsfehler oder einen Dokumentationsfehler begangen habe, dann tritt eine sogenannte Beweislastumkehr ein. Das heißt, in diesen Fällen müsste dann der Arzt oder die Ärztin, der Psychotherapeut, die Psychotherapeutin nachweisen, dass der Behandlungsfehler nicht zu dem Schaden geführt hat, was natürlich ungefähr genauso schwierig ist. Aber Sie sehen, wenn Sie einen solchen Fehler nicht begehen, haben Sie grundsätzlich auch kein Problem mit dem Arzthaftungsrecht. Im Zusammenhang mit der ePA werden diese Fehler von äußerst begrenzter Bedeutung sein. Man könnte etwa daran denken, dass beispielsweise, wenn Sie ein Arzneimittel nicht in die elektronische Patientenakte einpflegen, dass in einem solchen Fall es dazu kommen kann, dass beispielsweise die Medikation durch einen zweiten Arzt von der Fehlannahme ausgeht, diese Arzneimittel seien vollständig. Wobei man auch hier sagen muss, auch für diesen zweiten Arzt wird wieder das anamnestische Gespräch die Grundlage sein, auch dort wird er vertrauen können. Aber das ist beispielsweise eine denkbare Konstellation. Andere Konstellationen zu haftungsrelevanten Fehlern im Zusammenhang mit der ePA sind äußerst schwer vorstellbar. Und ich kann Ihnen an der Stelle nur das sagen, was wir Ihnen als Juristinnen und Juristen immer raten. Bleiben Sie ruhig im Zusammenhang mit dem Umgang mit der elektronischen Patientenakte. Denn wenn ich sage, ich kann mir schwierig vorstellen, wie Sie für Fehler im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte haften, wird eine ganze Menge passieren müssen. Ich würde sogar sagen, Sie müssen sich anstrengen, dass es zu einem Haftungsfall kommt. Das heißt, bleiben Sie im Zusammenhang mit der ePA bitte gelassen.
Etwas anderes gilt im Zusammenhang mit den vertragsärztlichen Pflichten. Was ich Ihnen zu Ihren Pflichten im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte gesagt habe, ist natürlich im Gesetz geregelt. Das hat sich weder die KBV noch die Ärzteschaft ausgedacht. Das ist der Gesetzgeber gewesen. Und was der Gesetzgeber festlegt, ist letztendlich auch kein Wunsch, keine bloße Bitte, sondern das ist tatsächlich eine echte Pflicht.
Was kann passieren, wenn ich eine vertragsärztliche Pflicht nicht einhalte? Zum einen kennen wir im Zusammenhang mit dem Nichtangebot der elektronischen Patientenakte die Sanktionen, das heißt den einprozentigen Honorarabzug, der Sie gegebenenfalls treffen könnte. Zum anderen ist es aber so, dass natürlich, wenn Sie den vertragsärztlichen Pflichten nicht nachkommen, auch eine Disziplinarbefugnis der Kassenärztlichen Vereinigung besteht. Und normalerweise wird das nie offenbar, aber Sie kennen die Fälle alle aus der Praxis. Sie alle kennen Ihre Patienten, die vielleicht etwas anstrengender sind im Umgang und die dann gegebenenfalls einen Hinweis an die KV geben können. Aber dieser Fall wird eine untergeordnete Rolle spielen. Im Übrigen gilt natürlich, dass Sie im Zusammenhang mit der TI-Finanzierung auch die aktuelle Softwareversion der ePA vorhalten müssen und es andernfalls zu Kürzungen im Zusammenhang mit der sogenannten TI-Pauschale kommt. Die Sanktionen sind jedenfalls für die ePA ausgesetzt bis zum 1. Oktober 2025.
Dr. Philipp Stachwitz
Ja, vielen Dank Christoph Weinrich zu diesen rechtlichen Ausführungen. Ich möchte jetzt noch ein paar Worte zum Schluss sagen, noch zu einem Thema, was uns sicherlich immer wieder am Anfang in den Praxen beschäftigen wird und hier einfach nochmal sagen, was überhaupt die Situationen sind. Wie ich schon eingangs gesagt hatte, es handelt sich um eine Opt-out-ePA, das heißt um eine Widerspruchslösung. Das heißt, Patientinnen und Patienten können gegen die elektronische Patientenakte Widerspruch einlegen und haben verschiedene Widerspruchsmöglichkeiten. Hier auf der Folie sehen Sie einfach mal aufgelistet, was Patientinnen und Patienten tun können. Ich sage dann gleich auch etwas dazu, wo sie das tun können. Aber keine Angst, in der Regel ist die Arztpraxis nicht der Ort, wo Patienten Widerspruchsrechte ausführlich ausüben. Die Patienten können der elektronischen Patientenakte als Ganzes widersprechen, das müssen sie gegenüber ihrer Krankenkasse tun, denn auch die Krankenkasse stellt die elektronische Patientenakte bereit. Ergebnis eines solchen Widerspruchs wäre, der Patient hat gar keine ePA und Sie würden das nach dessen Anmeldung, Durchführung des VSDM, wir erinnern uns, würden sehen, dass Sie nicht sehen, dass der Patient eben keine ePA hat.
Die zweite Möglichkeit ist, dass Patientinnen und Patienten mithilfe ihrer elektronischen Patientenakten-App der ePA-App, eine Praxis oder mehrere Praxen auch vom Zugriff auf die ePA ausschließen. Das heißt also, der Praxis den Zugriff entziehen, das können Sie entweder temporär machen oder im Prinzip auch dauerhaft. Dann hat der Patient zwar eine ePA, aber die Praxis hat keinen Zugriff auf die ePA, die eben vom Zugriff ausgeschlossen ist. Und die dritte Sache, und das betrifft uns dann schon als Ärztinnen und Ärzte und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in den Praxen, Patienten können dem Einstellen von einzelnen Dokumenten in die ePA im Behandlungskontext widersprechen. Das heißt, Patienten können sagen, vielleicht auch nach Beratung mit ihrer Ärztin, ihrem Arzt, insbesondere bei sensiblen Dokumenten mag das möglicherweise der Fall sein, können sagen, ich möchte nicht, dass dieses Dokument in die ePA eingestellt wird, dann wird das Dokument nicht in die elektronische Patientenakte eingestellt. Es ist dann also überhaupt nicht in der ePA verfügbar. Ganz wichtig nochmal, es wird sicherlich auch Patientinnen und Patienten, vielleicht sogar eine ganze Menge Patientinnen und Patienten geben, die keine ePA-App haben. Diese Patientinnen und Patienten können für den Fall, dass sie dennoch Widerspruchsrechte wahrnehmen möchten, diese eben nicht nur über die ePA-App, sondern auch über ihre Krankenkasse bzw. die Ombudsstellen der Krankenkassen ausüben. Das sind nicht Dinge, die die Patientinnen und Patienten in ihren Arztpraxen überhaupt tun können, insofern können und dürfen sie selbstverständlich solche Patientinnen und Patienten an ihre Krankenkasse verweisen. Dort könnten die Patienten auch eben ganz grundsätzlich ihrer ePA widersprechen oder eben andere Widerspruchsrechte ausüben.
Schließen möchte ich mit einem kleinen Ausblick und einem ganz kleinen Resümee dieser Fortbildung. Ich glaube, wichtig ist einfach, sich noch einmal vor Augen zu halten, dass sich die Versorgung nicht fundamental verändert. Auch wenn wir eine neue Aufgabe, wir können es auch Pflichten nennen, haben, elektronische Dokumente in die ePA einzustellen, darüber haben wir hier an verschiedenen Stellen gesprochen, ist das nicht etwas fundamental Neues. Auch heute versorgen wir ja Patientinnen und Patienten im Hinblick auf viele auch letztlich rechtliche Vorschriften und Dinge, die unseren Arbeitsalltag beeinflussen. Aber das ist für uns völlig selbstverständlich und gehört zu unserer Art und Weise, wie wir Patientinnen und Patienten versorgen dazu. Letztlich entscheidend ist die Frage, dass wir ärztlich sorgfältig und auch das tun wir natürlich heute schon, Patientinnen und Patienten versorgen. Wir müssen nicht in jedem Fall immer in die ePA hineinschauen. Auf der anderen Seite wäre es wahrscheinlich nicht so gut, wenn wir, obwohl wir vermuten dürfen, dass es zukünftig in der elektronischen Patientenakte klare Hinweise darauf gibt, dass wir etwas finden, was unsere Behandlung unterstützt, dann wäre es wahrscheinlich eine gute Idee, im Sinne der Sorgfalt auch in die elektronische Patientenakte hineinzuschauen. Und ich glaube, ein ganz wichtiger Aspekt, den wir beachten sollten, ist, die ePA wird nicht von Tag eins an gefüllt sein mit allen Dokumenten. Es wird wahrscheinlich, wenn wir die Einführung zum Beispiel des elektronischen Rezepts anschauen, auch nicht alles perfekt laufen, sondern die elektronische Patientenakte wird Schritt für Schritt, man kann vielleicht sagen, hochlaufen und wird zunehmend Nutzen in der Versorgung stiften. Zunehmend werden die Systeme auch dann alle so sein, dass wir damit die ePA gut bedienen können. Ich glaube, trotzdem ist es gut, dass wir starten. Zukünftige Ausbaustufen werden dann weitere wichtige Funktionalitäten bringen, wie zum Beispiel eine Volltextsuche in der ePA, die uns das Finden und Suchen von Dokumenten auch sehr viel erleichtern wird, und natürlich auch strukturierte Daten werden wir mehr und mehr in der ePA finden. Das sind alles Dinge, die unsere medizinische Arbeit, unsere ärztliche Tätigkeit weiter unterstützen können. Aber es sind nicht alles Dinge, die von Tag eins an zur Verfügung stehen werden.
Weitere Informationen zu den Themen, über die wir heute hier gesprochen haben, finden Sie unter der hier eingeblendeten URL. Dort finden sich sehr viele Informationen, unter anderem eine Liste mit vielen Fragen und natürlich deren Antworten zur elektronischen Patientenakte sowie grundlegende Informationen. Die ganzen Informationen dort werden ständig erweitert und aktualisiert. Und insofern können Sie hier alles heute Gesprochene noch einmal nachlesen. Jetzt wünsche ich Ihnen viel Erfolg bei der Durchführung des Quiz und der Beantwortung der Fragen und darf mich von Ihnen auch im Namen meiner beiden anderen Referenten und Kollegen verabschieden.
Mit einem Fortbildungsangebot unterstützt die KBV Praxen dabei, sich auf die ePA vorzubereiten. Dabei geht es vor allem um medizinische, rechtliche und technische Aspekte.
Die Fortbildung mit 10 Multiple-Choice-Fragen steht im Fortbildungsportal zur Verfügung. Bei erfolgreicher Teilnahme erhalten Ärzte und Psychotherapeuten 6 Fortbildungspunkte.
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