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Stand 14.11.2024

Anwendungen der TI

Elektronische Patientenakte

Herr Walter Stein stellt sich in einer kardiologischen Praxis vor.

Mit dem Stecken seiner elektronischen Gesundheitskarte hat das Praxisteam automatisch Zugriff auf seine ePA, 90 Tage lang.

Herr Stein hat eine arterielle Hypertonie. Kardiologin Dr. Gerber kontrolliert auf Anraten seines Hausarztes die Herzfunktion.
Leider hat er den Laborbefund der letzten Blutuntersuchung nicht dabei.
Oder doch? Die Kardiologin findet den Befund in seiner ePA.

Die Cholesterinwerte sind erhöht. In der ePA sieht sie, welche Medikamente Herr Stein bislang bekommt.
Sie passt die cholesterinsenkende Medikation an und ergänzt ein Präparat zur Blutdrucksenkung. Sie erstellt ein entsprechendes eRezept.

Dr. Gerber macht ein Herz-Echo. Alles unauffällig. Sie informiert ihn, dass sie den Behandlungsbericht und Echo-Befund in die ePA stellt und an seinen Hausarzt schickt. Herr Stein hat nichts dagegen.

Ein Medizinischer Fachangestellter aus dem Team von Dr. Gerber schickt später die Dokumente als eArztbrief an den Hausarzt und stellt sie zusätzlich in Herrn Steins ePA ein.
So können auch andere behandelnde Ärzte darauf zugreifen.

Am darauffolgenden Wochenende geht es Herrn Stein nicht gut.
Ihm ist schwindlig und er wird sogar kurz bewusstlos. Sein Sohn fährt ihn in eine KV-Bereitschaftspraxis.

Die Mitarbeiterin bei der Anmeldung fragt nach der elektronischen Gesundheitskarte.
Herr Stein beschreibt seine Symptome.
Die Kollegin im ärztlichen Bereitschaftsdienst, Dr. Yilmaz, findet in seiner ePA alle wichtigen Informationen: den Behandlungsbericht der Kardiologin, den Echo-Befund und die Medikationsliste mit den neuen Medikamenten.

Der Blutdruck ist niedrig. Der Echo-Befund zeigt keine strukturellen Auffälligkeiten, die die Symptome begründen könnten.
Auf der Medikationsliste sieht sie ein vermutlich zu hoch dosiertes Blutdruck-Medikament.
Sie passt die Medikation an, bespricht das mit ihrem Patienten und stellt ihm ein neues eRezept aus.
Den Behandlungsbericht legt Dr. Yilmaz in seiner ePA ab.

Am nächsten Tag geht es ihm wieder besser.
In der nächsten Woche stellt sich der 70-Jährige für eine Kontrolluntersuchung bei seinem Hausarzt vor.

Auf einen Blick erhält er alle Informationen zur kardiologischen Untersuchung und den Besuch in der Bereitschaftspraxis.

Alle gesetzlich Krankenversicherten erhalten 2025 eine elektronische Patientenakte (ePA), es sei denn sie widersprechen. Die ePA soll die bisher an verschiedenen Orten wie Praxen und Krankenhäusern abgelegten Patientendaten digital zusammentragen. Arztbriefe, Befunde, Laborwerte, die Medikation oder andere relevante Informationen stehen damit sowohl den Patientinnen und Patienten als auch den behandelnden Ärzten und Psychotherapeuten auf einen Blick zur Verfügung.

Zeitplan der Einführung

Los geht es am 15. Januar 2025 in Franken, Hamburg und in Teilen Nordrhein-Westfalens. Die Pilotphase dauert vier Wochen. Verlaufen die Tests reibungslos, soll der bundesweite Rollout erfolgen. Als Starttermin strebt das Bundesministerium für Gesundheit den 15. Februar 2025 an.

Fortbildung für Ärzte und Psychotherapeuten

Mit einem Fortbildungsangebot unterstützt die KBV Praxen dabei, sich auf die „ePA für alle“ vorzubereiten. Dabei geht es vor allem um medizinische, rechtliche und technische Aspekte. Die Fortbildung mit 10 Multiple-Choice-Fragen steht im Fortbildungsportal zur Verfügung. Bei erfolgreicher Teilnahme erhalten Ärzte und Psychotherapeuten 6 Fortbildungspunkte.

Video zur Fortbildung

Guten Tag meine sehr geehrten Damen und Herren,

liebe Kolleginnen und Kollegen.

Ich begrüße Sie zu dieser Fortbildung "Die elektronische

Patientenakte für alle" und

möchte zunächst einmal kurz auf den Grund dieser

Fortbildung eingehen.

Ab 2025 wird die elektronische Patientenakte mit großer

Wahrscheinlichkeit zunehmend Teil des Versorgungsalltags in

allen Arztpraxen und Praxen der Psychotherapeutinnen und

Psychotherapeuten.

Ab dem 15. Januar 2025 erhalten alle Versicherten

eine elektronische Patientenakte von ihrer Krankenkasse,

sofern sie nicht widersprechen.

Das heißt also für die

elektronische Patientenakte wird zukünftig das

Opt-out-Prinzip gelten.

Bisher gilt ja noch,

zum Zeitpunkt der Aufzeichnung dieser Fortbildung,

das Opt-in, das heißt,

Menschen müssen sich aktiv für eine elektronische

Patientenakte entscheiden.

Durch diese Opt-out-Regelung kann man nach den Erfahrungen

in anderen europäischen Ländern annehmen,

dass wahrscheinlich eine sehr große Zahl von

GKV-Versicherten zukünftig über eine elektronische

Patientenakte verfügen wird.

Das ist ein großer Unterschied zu heute,

weil heute nur circa ein Prozent der Versicherten überhaupt

über eine elektronische Patientenakte verfügen.

Die meisten Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeuten haben überhaupt

keine Patienten, die eine ePA haben.

Eine weitere Veränderung ab dem nächsten Jahr ist es,

dass auf die Ärzte, die Ärztinnen,

die Psychotherapeutinnen, Psychotherapeuten eine neue Aufgabe

zukommt.

Sie, wir sind verpflichtet,

die elektronische Patientenakte mit Daten zur aktuellen

Behandlung zu befüllen,

sofern die Patienten dem nicht widersprechen.

Über all diese Dinge,

über die elektronische Patientenakte ab 2025,

möchten wir Sie gerne in dieser Fortbildung unterrichten.

Wir, das sind von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung

Herr Bernd Greve,

der Leiter des Dezernats Digitalisierung und IT in der

Kassenärztlichen Bundesvereinigung.

Dann zum anderen Herr Dr. Christoph Weinrich,

der Leiter des Stabsbereichs Recht in der Kassenärztlichen

Bundesvereinigung und meine Person Philipp Stachwitz.

Ich bin Leiter des Stabsbereichs Digitalisierung,

ich bin außerdem Anästhesist und Schmerztherapeut und

arbeite auch noch in einer Praxis,

so dass ich selber auch durchaus von den Dingen, über die wir

jetzt hier sprechen,

auch betroffen sein werde und auch jetzt schon natürlich

betroffen bin.

In dieser Fortbildung werden wir alle drei

mit Ihnen über diese Themen sprechen oder über diese Themen

unterrichten.

Das sind glaube ich, die drei wichtigen Fragestellungen.

Das ist einmal die Medizin,

das ist zum anderen die Technologie und natürlich die

rechtlichen Fragen, die viele von Ihnen auch bewegen und die

viele von Ihnen auch interessieren,

wie wir aus vielen Fortbildungen die wir face

to face zu diesem Thema schon gemacht haben, wissen.

Zunächst mal möchte ich mich der Frage zuwenden,

was ist die elektronische Patientenakte überhaupt?

Die elektronische Patientenakte ist ein Aktensystem,

das letztendlich Online-Zugriffe ermöglicht.

Auf dieses System haben Ärzte,

Psychotherapeuten und Apotheken, Krankenhäuser,

also eigentlich alle, die im Gesundheitswesen Patientinnen

und Patienten versorgen, Zugriff, grundsätzlich zumindest.

Und selbstverständlich hat jeder Patient auf seine eigene

elektronische Patientenakte Zugriff.

Letztendlich handelt es sich also bei der ePA um einen

Online-Speicher,

in dem medizinische Dokumente und Daten gespeichert werden

können.

Zunächst mal war auch bei der elektronischen Patientenakte,

wie wir sie heute schon kennen und wie sie ja grundsätzlich

auch schon existiert,

die Abspeicherung von medizinischen Daten in Form von

Dokumenten vorgesehen.

Zukünftig werden, da gibt es später noch ein Beispiel für,

nicht nur medizinische Dokumente,

sondern eben auch Datenbankinhalte gespeichert

werden können.

Dazu später noch ein bisschen mehr.

Wichtig ist zu wissen,

die ePA ist natürlich aufgrund der Tatsache,

dass sie medizinische Daten

enthält, zugriffsgeschützt und technisch auch verschlüsselt,

sodass also erstmal keine unbefugten Zugriffe möglich

sind.

Zusätzlich steuern Patienten, und das ist ganz wichtig,

die Inhalte und Zugriffsrechte auf ihre ePA.

Denn die elektronische Patientenakte ist ja eine

elektronische Patientenakte,

die am Ende dem Versicherten gehört und nicht etwa

irgendwem anders.

Der Versicherte, der Patient, steuert,

wer auf seine ePA Zugriff nehmen kann und auch welche

Inhalte in der ePA enthalten sind.

Und ganz wichtig noch einmal,

die elektronische Patientenakte ist und bleibt auch mit dem

Opt-out-Prinzip freiwillig.

Denn nur,

wenn Patientinnen und Patienten keinen Widerspruch

ausgeübt haben, haben sie eine elektronische Patientenakte.

Der Widerspruch gegen die elektronische Patientenakte ist

jederzeit möglich, auch nach ihrer Einführung.

Dann würde die Akte, wenn der Patient dem widerspricht,

mit all ihren Inhalten gelöscht.

Wie erfolgt nun der Zugriff auf die elektronische

Patientenakte?

Patientinnen und Patienten selbst können auf ihre eigene

elektronische Patientenakte über ihre elektronische

Patientenakten-App oder ePA-App, man sagt auch Anwendung des

Versicherten, nein Frontend des Versicherten zugreifen,

oder auch mit einem PC.

Das heißt, Patientinnen und Patienten,

Versicherte können jederzeit in ihre ePA Einsicht nehmen und

hierüber auch zum Beispiel Zugriffsrechte steuern,

Dokumente selbst auch einstellen in die ePA oder auch

löschen.

Versicherte müssen das aber nicht tun.

Versicherte können auch die elektronische Patientenakte

einfach sozusagen laufen lassen.

Das heißt, sie haben zwar eine elektronische Patientenakte,

wollen da aber selber gar keinen Einblick nehmen.

Die Ärztinnen und Ärzte greifen über ihr

Praxisverwaltungssystem oder, wenn sie im Krankenhaus

arbeiten, über ihr Krankenhausinformationssystem auf die

elektronische Patientenakte zu.

Das heißt, sie haben keine gesonderte

Anwendung dafür,

keinen Webzugriff oder irgendetwas Ähnliches,

sondern sie steuern die elektronische Patientenakte mithilfe

ihres Praxisverwaltungssystems.

Dazu wird Herr Greve später noch sehr viel detaillierter

zeigen, wie das funktionieren kann.

Wichtig ist noch einmal, sich vor Augen zu führen,

dass die elektronische Patientenakte,

wie ich gerade schon gesagt habe,

eine versichertengeführte Akte ist.

Die elektronische Patientenakte,

und jetzt kommen wir mal dazu,

was ist eigentlich der Zweck und Sinn,

die Idee der elektronischen Patientenakte.

Die elektronische Patientenakte soll unsere Anamnese,

Befunderhebung,

letztendlich die medizinische Behandlung unterstützen.

Das heißt also, es gibt niemanden,

der sich für die elektronische Patientenakte einsetzt,

der sagt, die elektronische Patientenakte soll zukünftig das

Anamnese-Gespräch oder gar die Befunderhebung ersetzen.

Nein, die elektronische Patientenakte ergänzt aus

medizinischer Sicht in ihrem Ablauf,

in ihrer Nutzung,

die Behandlung unserer Patientinnen und Patienten und

sinnvollerweise das Anamnese-Bespräch.

In der Regel starten wir und schauen dann,

ob in der elektronischen Patientenakte Inhalte sind,

die das unterstützen.

Ich denke, jede Kollegin,

jeder Kollege kennt solche Situationen.

Sie haben einen Patienten da, der berichtet Ihnen von einer

Behandlung an einer anderen Stelle.

Er war vorher im Krankenhaus, er war bei einem Facharzt,

einer Fachärztin oder sonst wo.

Leider kann der Patient darüber nur wenig Auskunft geben,

weil er eben auch medizinischer Laie ist.

Und es wäre sicher hilfreich,

wenn die Unterlagen, die er aber leider vergessen

hat, jetzt zur Hand wären.

Und genau diese Dinge soll die elektronische Patientenakte

ermöglichen, dass also Zugriff möglich ist auf diese

Dokumente.

Wichtig dabei, schon hier zu sagen,

auch denke ich aus juristischer Sicht,

dazu wird Herr Weinrich ja später noch mehr sagen,

die elektronische Patientenakte muss nicht bei jeder

Behandlung immer eingesehen werden.

Wenn Sie eine völlig klare Behandlungssituation vor sich

haben, müssen Sie,

und aus medizinischer Sicht überhaupt nicht zu erwarten ist,

dass irgendwelche ergänzenden Informationen in der ePA zu

finden sind, dann müssen Sie auch nicht unbedingt in die ePA

schauen, ob doch etwas zu finden ist.

Wenn es natürlich umgekehrt so ist,

dass der Patient Ihnen mitteilt,

in der elektronischen Patientenakte könnten sich Dinge

befinden, die er eben im Zusammenhang mit der Anamnese nennt

und die relevant sein könnten für die Behandlung und das, was

Sie tun, dann empfiehlt es sich natürlich schon aus Gründen

einfach der ärztlichen Sorgfalt

auch in die elektronische Patientenakte hineinzuschauen.

Ganz wichtig aber auch zu verstehen,

die elektronische Patientenakte ist kein Ersatz für

bestehende Kommunikationskanäle.

Wenn Sie heute Arztbriefe entweder noch auf Papier,

per Fax oder per KIM an eine Kollegin oder einen Kollegen

schicken, dann kann die ePA das nicht ersetzen.

Es ist sicher sinnvoll und auch notwendig,

dass Sie einen solchen Arztbrief, wenn der Patient zustimmt,

zukünftig auch in die elektronische Patientenakte

einstellen.

Trotzdem ist es weiterhin sinnvoll, dem Kollegen,

der Kollegin,

der vielleicht den Patienten zum Beispiel zu Ihnen zur

Mitbehandlung überwiesen hat, auch diesen Brief schicken,

weil sonst können Sie nicht sicherstellen, dass er ihn hat.

Denn möglicherweise hat dieser Kollege, die Kollegin gar

keinen Zugriff auf die elektronische Patientenakte.

Und genauso wichtig zu verstehen ist, die ePA,

die elektronische Patientenakte,

ersetzt überhaupt nicht unsere eigene

Behandlungsdokumentation.

Die führen wir wie heute auch einfach weiter und das ist

notwendig und sinnvoll, denn sie dokumentiert unsere eigene Behandlung.

Jetzt schauen wir einmal ganz konkret,

was passiert in einer Arztpraxis oder auch einer

Psychotherapeutenpraxis,

wenn die elektronische Patientenakte da ist und dann zum

Einsatz kommt.

Der erste Schritt ist immer,

dass der sogenannte Behandlungskontext hergestellt wird.

Das ist letztendlich ein technischer Vorgang,

den wir heute schon kennen.

Auch heute stecken mindestens einmal im Quartal Patientinnen

und Patienten die eGK in der Praxis.

Dann wird das Versichertenstammdatenmanagement durchgeführt

und wenn erforderlich, werden auch Updates auf der Karte gemacht.

Das ist ein Vorgang, den wir alle kennen.

Zukünftig wird durch diesen Vorgang gleichzeitig die Praxis

automatisch berechtigt,

für 90 Tage, für die dann folgenden 90 Tage,

Zugriff auf die ePA zu nehmen.

Das heißt also, im Standardfall,

wenn der Patient nicht grundsätzlich der elektronischen

Patientenakte widersprochen hat oder der Patient hat gesagt,

diese Praxis, also in der er sich jetzt gerade befindet,

unsere Praxis sozusagen, soll keinen Zugriff haben,

dann hat die Praxis eben keinen Zugriff, aber normalerweise

hat eine Praxis dann Zugriff auf die elektronische

Patientenakte und kann eben hineinschauen in die

elektronische Patientenakte.

Dafür sind keine PIN-Eingaben seitens des Patienten

erforderlich und auch das Personal in der Praxis muss nicht

zusätzliche Dinge tun.

Was auch nicht notwendig ist und auch nicht möglich ist, ist

irgendeine Art von Rechtemanagement.

Die Patienten können in der Praxis und können uns damit also

auch in den Praxen sozusagen nicht belasten,

kein zusätzliches Rechtemanagement vornehmen.

Also zum Beispiel sagen, ich möchte,

dass die Praxis auf dieses oder jenes Dokument keinen

Zugriff hat oder möglicherweise noch eine andere Praxis oder

etwas anderes.

Das sind alles Dinge,

die können Versicherte nicht in unserer Praxis wahrnehmen,

sondern entweder über die App, die ePA-App,

mit der sie das dann vollkommen selbstständig tun können,

oder über sogenannte Ombudsstellen der Krankenkassen,

dazu später noch mehr.

Jetzt also aber hier, der Patient ist in der Praxis,

der Behandlungskontext ist hergestellt und die Praxis hat

Zugriff auf die elektronische Patientenakte.

Bei idealer Realisierung ist das ein Vorgang von dem wir

überhaupt nichts merken sollten,

so wie wir typischerweise zum Glück ja heute auch nichts

davon merken, dass das Versichertenstammdatenmanagement

abläuft.

Zweiter Schritt, und jetzt wird es sicherlich interessanter

und medizinischer,

ist dann die Nutzung der elektronischen Patientenakte.

Ganz grundsätzlich können wir unterscheiden in

zwei Bereiche.

Wir lesen die elektronische Patientenakte, das heißt,

ich sage mal, konsumieren Inhalte der elektronischen

Patientenakte oder wir tragen auch etwas bei.

Der erste Schritt ist also dann,

dass wir die elektronische Patientenakte,

wie ich schon gesagt hatte,

über unser PVS, Praxisverwaltungssystem,

nutzen und dann dort eben Inhalte der ePA

uns anschauen können.

Wie das genau geht, oder wie sowas vielleicht auch aussieht,

dazu zeigt Ihnen Herr Greve etwas später noch etwas.

Erstmal grundsätzlich ist es wichtig, noch mal,

wir schauen die ePA anlassbezogen an, das heißt,

wir sind nicht verpflichtet,

ohne jeden Anlass die ganze ePA auszuforschen.

Wir können die elektronische Patientenakte,

da gibt es Hilfsmittel,

durchsuchen anhand von sogenannten Metadaten,

dazu gibt es später noch mehr Informationen.

Und wenn wir Dokumente haben,

die wir sinnvoll finden und übernehmen wollen in unsere

eigenen Dokumentation, weil wir sie nicht haben,

dann können wir das natürlich tun mit unserem PVS.

Ein Beispiel wäre, Sie sind eine fachärztliche Praxis,

es gibt einen Brief,

ich sage mal aus dem Bereich der Kardiologie,

der Patient war in einer kardiologischen Behandlung,

Sie sind der Kardiologe,

aber der Brief aus dieser Behandlung ist nur an den Hausarzt

gegangen, der Patient hat vielleicht auch eine Kopie

bekommen, hat die aber leider gerade nicht dabei.

Ein solcher Brief sollte sich, typischerweise ein

Krankenhausentlassbrief, sollte sich typischerweise in der

ePA befinden.

Oder Sie sind eine andere Praxis,

der Patient war bei einem niedergelassenen Gastroenterologen

und Sie interessiert jetzt,

aus welchem Grund sozusagen auf die Anamnese bezogen

auch die Information des Gastroenterologen,

dann können Sie darauf zugreifen,

obwohl Sie diesen Brief nicht selbst bekommen haben und auch

der Patient eben diesen Brief ja nicht dabei hat.

Das wären also typische Beispiele dafür,

dass Sie die Inhalte in Ihre Behandlung integrieren und

natürlich auch die Dokumente dann eben sinnvollerweise in

Ihr Praxverwaltungssystem herunterladen.

Umgekehrt und das wäre jetzt der umgekehrte Fall,

gibt es auch die Aufgabe, durchaus auch Pflicht,

die neue Aufgabe,

dass Ärztinnen und Ärzte und Psychotherapeuten bestimmte

Dokumente aus dem aktuellen Behandlungskontext in die

elektronische Patientenakte einstellen.

Hier gilt immer,

wenn Patientinnen und Patienten dem Einstellen von Inhalten

widersprechen, kann das nicht erfolgen.

Sie müssen Patienten informieren darüber,

das und was sie in die ePA einstellen.

Für bestimmte Dokumente,

und dazu wird Herr Weinrich noch sehr viel genauer für

bestimmte Inhalte, also dazu wird Herr Weinrich noch mehr

sagen,

gelten erweiterte Hinweispflichten bei sogenannten hochsensiblen

Daten, da gibt es zum Beispiel auch

so Dinge wie psychische Erkrankungen.

Wenn Sie hier die Patienten informiert haben,

sie sind aber einverstanden, dann stellen Sie die Daten ein.

Wichtig ist, beim Einstellen von Dokumenten müssen durch das

System idealerweise automatisiert Metadaten

der Dokumente ergänzt werden.

Metadaten wären zum Beispiel die Frage,

von wann ist dieses Dokument,

also wir nehmen mal ein konkretes Beispiel,

nochmal die kardiologische Praxis,

die zum Beispiel eine Ergometrie durchgeführt hat.

Dann wäre wichtig eben zu ergänzen,

das Dokument sollte dann enthalten, Informationen zum Datum,

aus welcher Praxis kommt es,

das Fachgebiet und ähnliche Informationen mehr.

Das sind aber alles Informationen,

die sind heute schon in Ihrem Praxisverwaltungssystem

enthalten, sodass im Idealfall,

wenn die Implementierung im Praxisverwaltungssystem gut

gemacht ist, eigentlich überhaupt keine Daten ergänzt werden

müssen und insofern die Daten in die

ePA ohne weitere Nacharbeiten eingestellt werden können,

also ein solches Dokument.

Wichtig noch einmal, um ganz grundsätzlich zu beachten,

was gehört in die ePA?

Die elektronische Patientenakte soll für andere Kolleginnen

und Kollegen Anamnese, Befunderhebung,

letztlich die Behandlung unterstützen und sie sollten eben

für nach- oder mitbehandelnde Kolleginnen und Kollegen relevant

sein.

Welche Inhalte sind jetzt überhaupt grundsätzlich in der

ePA enthalten und zu erwarten?

Wir haben hier jetzt mal drei wesentliche Bereiche.

Es gibt die elektronische Medikationsliste,

darauf gehe ich gleich noch etwas genauer ein.

Dann gibt es die Abrechnungsdaten der Krankenkassen,

auch darauf gehe ich gleich noch genauer ein.

Und dann ganz wesentlich Dokumente in der

elektronischen Patientenakte.

Die elektronische Patientenakte wird jetzt und sicherlich

auch in den nächsten Jahren,

ich gehe davon aus noch in vielen Jahren,

in vielerlei Hinsicht Dokumente enthalten.

Dokumente sind das, was wir im Gesundheitswesen überall

verwenden.

Das sind Arztbriefe, sind Bildbefunde,

das sind Laborbefunde,

das können Dokumente der Versicherten selbst auch sein,

können EU-Bescheinigungen sein,

die unterschiedlichsten Informationen und Dokumente eben.

Ich gehe darauf gleich noch genauer ein.

Zunächst aber mal zur sogenannten elektronischen

Medikationsliste, abgekürzt EML.

Die eML ist etwas Neues.

Sie gibt es bisher so in unserem Gesundheitswesen

noch nicht.

In anderen Gesundheitswesen gibt es das.

Ein Vorbild zum Beispiel könnte Österreich sein,

aber in Deutschland gibt es das heute noch nicht.

Wir kennen nur elektronische Medikationspläne,

die wir als Ärztinnen und Ärzte erstellen.

Wir kennen den BMP vor allen Dingen,

den Bundeseinheitlichen Medikationsplan.

Diese Pläne müssen aber immer gepflegt werden und sind

insofern zwar hilfreich, wenn sie vorliegen,

aber sie sind nicht immer ganz aktuell und bilden vielleicht

auch nicht immer alles ab,

was Patientinnen und Patienten an Medikamenten bekommen

bzw.

einnehmen. Die elektronische Medikationsliste, hier mal ein

Bild, eine idealtypische Darstellung der Gematik.

Die elektronische Medikationsliste ist eine automatische

Übersicht zu verordneten und dispensierten, das heißt von

Apotheken bereits ausgegebenen elektronischen Rezepten.

Das eRezept haben wir jetzt zu Anfang 2024 in

Deutschland eingeführt.

Inzwischen wird ganz ganz überwiegend werden Medikamente, Arzneimittel nur

noch als eRezepte verordnet und alle elektronischen

Rezepte landen in dieser Medikationsliste

und sind so dann als Teil der elektronischen Patientenakte

für nachbehandelnde Ärztinnen und Ärzte sichtbar.

Es ist auch sichtbar, ob die Medikamente bisher nur

verordnet wurden und vielleicht noch nicht in der Apotheke

eingelöst wurden, die Rezepte, oder ob sie bereits

dispensiert also von der Apotheke ausgegeben wurden.

Ich denke,

dies kann schon eine hilfreiche Ergänzung auch zu

Medikationsplänen sein,

weil wir dann quasi wie in einem Kontoauszug sehen können,

aha, der Patient hat diese oder jene Medikamente bekommen

und auch wenn er selbst vielleicht nicht in der Lage ist, das

in der Anamnese alles immer so wiederzugeben,

ist dies auf jeden Fall eine Neuerung,

die ab 2025 mit der elektronischen Patientenakte

eingeführt werden soll. Wir dürfen allerdings nicht davon

ausgehen, dass ab Tag eins der Einführung diese Liste schon

vollständig ist, sondern sie wird sich dann natürlich

langsam Schritt für Schritt füllen mit

den ab dann getätigten

Verordnungen.

Was sind über die elektronische Medikationsliste hinaus

jetzt die Inhalte der elektronischen Patientenakte?

Grundsätzlich kann man unterscheiden,

zunächst mal zwischen Inhalten,

die automatisiert in die ePA kommen,

ganz wichtig aber wieder, nur dann,

wenn der Patient dem nicht widersprochen hat.

Krankenkassen werden zukünftig, das tun Krankenkassen auch

heute schon, in elektronische Patientenakten

Abrechnungsdaten einspielen.

Weiterhin entsteht automatisch in der ePA, auch wieder sofern

der Patient nicht widersprochen hat, der Versicherte,

entsteht eine elektronische Medikationsliste.

Diese beiden Inhalte sind also automatisiert in der ePA,

Patientinnen und Patienten können aber beiden Inhalten

jeweils widersprechen.

Wichtig bei der elektronischen Medikationsliste,

hier hat der Gesetzgeber festgelegt,

dass man sich entweder nur für oder gegen diese Liste

entscheiden kann.

Man kann nicht sagen,

ich möchte dieses oder jenes Medikament nicht in der

Liste haben.

Das ist letztendlich eine Entscheidung aus

Sicherheitsgründen gewesen, weil man gesagt hat,

wenn eine solche Liste dort ist,

dann sollte sie auch wirklich vollständig sein,

weil sie sonst eben zu gefährlichen Schlüssen führen

könnte.

Dann gibt es als Inhalte der elektronischen Patientenakte,

hier steht Verpflichtung zur Befüllung unten drunter,

Dokumente,

nach dem SGB V, das ist die gesetzliche Grundlage für die

elektronische Patientenakte,

da sind Ärztinnen und Ärzte verpflichtet,

diese Dokumente in die ePA einzufügen.

Das sind Befundberichte, das sind Laborbefunde,

das sind Befunddaten,

speziell für die bildgebende Diagnostik,

das sind Daten des elektronischen Medikationsplans und zur

Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit als medizinisches

Informationsobjekt, also als strukturierte Daten,

das wird wahrscheinlich erst ab dem Sommer 2025 eine Rolle

spielen, und elektronische Arztbriefe.

Der Gesetzgeber hat hier relativ viele Dinge aufgeführt,

manchmal ist natürlich aus medizinischer Sicht die

Unterscheidung zwischen einem elektronischen Arztbrief und

einem Befundbericht, ich würde sagen geradezu artifiziell,

aber aus meiner Sicht ist das auch nicht relevant.

Letztendlich ist entscheidend,

dass wir eben schon als Ärztinnen und Ärzte die neue Aufgabe

haben, die elektronische Patientenakte mit

Inhalten zu befüllen.

Das Praxisverwaltungssystem,

Herr Greve wird das später noch zeigen, sollte uns das

so einfach wie möglich machen, oder ein KIS-System,

damit eben wir auch wirklich davon profitieren können und es

uns nicht bei der Arbeit auffällt.

Es gibt dann noch eine Vielzahl von weiteren Daten,

die der Gesetzgeber nennt,

auf die der Versicherte grundsätzlich Anspruch hat,

wenn er uns darum bittet,

dass wir sie in die elektronische Patientenakte einstellen.

Sie sehen hier in der Übersicht weitere Befunddaten,

der Gesetzgeber schreibt da auf Diagnosen,

Therapiemaßnahmen, sonstige Informationen,

elektronische Patientenkurzakte, etwas, das wir heute

so noch gar nicht haben,

Daten zur Heilbehandlung und Reha-Maßnahmen,

Daten aus DMP-Programmen,

elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheidigungen,

letztendlich auch vollständige Abschriften der

Dokumentation, also unserer eigenen Dokumentation,

insofern die Patientinnen und Patienten darauf Anspruch

haben.

Und die Patienten haben eben auch Anspruch darauf,

dass wir das in ihre elektronische Patientenakte einladen.

Und schließlich können Versicherte auch, das ist etwas,

da haben wir erstmal nichts mit zu tun als Ärztinnen und

Ärzte, Daten in die elektronische Patientenakte einstellen, aus ihren Wearables, also aus ihrem Smartphone,

wenn sie dort Messdaten haben,

auch diese können sie in die elektronische Patientenakte

einstellen und dann können sie die über diesen Weg auch uns

als Ärztinnen und Ärzte zur Verfügung stellen.

So, ab hier übergebe ich dann jetzt an meinen Kollegen

Christoph Weinrich,

der Ihnen jetzt etwas zu den rechtlichen Inhalten und zu den

rechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der

ePA erläutern

wird.

Hallo und herzlich willkommen.

Mein Name ist Christoph Weinrich.

Ich leite den Rechtsbereich in der Kassenärztlichen

Bundesvereinigung.

Ich weiß, dass Sie als Ärztinnen und Ärzte,

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten manchmal Sorgen

haben, wenn Sie mit uns als Juristen Kontakt haben.

Meine Aufgabe ist es allerdings heute,

Ihnen das Recht leicht verständlich zu machen.

Und genau das möchte ich mit meiner Präsentation heute tun,

die ePA erklären,

die rechtlichen Hintergründe erklären und möglichst dafür

sorgen, dass die ePA nicht zu Sorgen bei Ihnen führt,

sondern dass Sie zuversichtlich mit diesem neuen Instrument

in der Versorgung umgehen können.

Jetzt möchte ich gerne auf die juristischen Grundlagen

zurückkommen, der ePA,

die wir Ihnen heute hier auch versprochen haben, darzulegen.

Das erste, was wir machen,

wenn Sie mit Juristinnen und Juristen zu tun haben,,

da kommen wir nicht ganz drum herum.

geht es darum, um Definitionen beim Recht.

Und die erste Definition zur elektronischen Patientenakte

finden Sie in § 341 SGB V. Der sagt uns nämlich,

was die elektronische Patientenakte ist und was sie soll.

Ich habe Ihnen hier den Text

dieser Definition mal dargelegt.

ich möchte Ihnen highlighten, worum es eigentlich geht.

Denn nicht alle Elemente dieses Textes sind gleich wichtig.

Die ePA ist in erster Linie, da kommen wir zu dem ersten

wichtigen Wort,

eine versichertengeführte elektronische Akte.

Das heißt, es handelt sich um ein Dokument,

das für den Versicherten angelegt wird.

Und Sie sehen das zweite wesentliche Wort in dieser

Definition, nämlich dessen, wozu es dient.

Mit ihr sollen den Versicherten Informationen, insbesondere

zu den verschiedenen Daten, die da dargelegt werden,

mitgeteilt werden.

Die ePA hat allerdings auch noch einen zweiten Zweck,

den der Gesetzgeber im Digitalgesetz hinzugefügt hat.

Sie soll nämlich mittlerweile auch dazu dienen, Anamnese,

Befunderhebung und Behandlung gezielt zu unterstützen.

Damit kann man also sagen, die ePA hat zwei Zwecke.

Erstens dient sie der Information des Versicherten.

Zweitens soll sie Behandlung,

Befundung und Anamnese unterstützen.

Das heißt, sie soll Sie im Behandlungsprozess als Ärztinnen und Ärzte,

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten unterstützen.

Das Ganze soll nach dem Willen des Gesetzgebers,

den er in der Begründung dargelegt hat,

die Effizienz und die Transparenz im

Gesundheitswesen fördern.

Ob das gelingt, sagt uns natürlich der Gesetzgeber nicht.

Das werden Ihnen meine Kolleginnen und Kollegen erklären.

Das werden Philipp Stachwitz und Bernd Greve erläutern.

Aber wir schauen uns gleich nochmal im weiteren Verlauf an,

wie das im Recht aussieht.

Kommen wir zu den Meilensteinen,

zu der Geschichte der elektronischen Patientenakte

aus rechtlicher Sicht.

Der Gesetzgeber hat bereits im Jahr 2015 im

sogenannten E-Health-Gesetz das erste Mal über die ePA

nachgedacht und die ePA im SGB V verankert.

Das heißt, wir haben es mit der ePA gar nicht mit einer

fürchterlich neuen Angelegenheit zu tun,

sondern sie gibt es schon

ein paar Jahre, zumindest in der Vorstellung.

Im Jahr 2021 dann hat der Gesetzgeber eine

Verpflichtung der Krankenkassen implementiert,

eine elektronische Patientenakte für die Versicherten

anzubieten.

Was man dazu sagen muss, ist,

dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt weniger als ein Prozent der

Bevölkerung über eine ePA verfügen.

Das hat der Gesetzgeber zum Anlass genommen,

auch hier wieder eine Veränderung herbeizuführen.

Und das kann man immer auf zwei Weisen machen aus einer

juristischen Sicht.

Entweder man schafft einen Anreiz, eine ePA zu schaffen,

das heißt, man verspricht den Leuten,

dass es fürchterlich viel besser wird.

Oder der andere Weg ist, ich schaffe eine Verpflichtung.

Und das hat der Gesetzgeber gemacht.

Er hat im Digitalgesetz festgelegt,

zum 15.01.2025 wird die sogenannte

Opt-out-Regelung geschafft.

Das heißt, jeder Versicherte, der nicht aktiv widerspricht,

wird eine elektronische Patientenakte bekommen.

Die elektronische Patientenakte betrifft natürlich

Datenschutzrechte der Versicherten.

Sie alle wissen als Ärztinnen und Ärzte,

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,

dass die Daten, die sie aus der Behandlung erfahren,

einem besonderen rechtlichen Schutz unterliegen.

Wie also verträgt sich das mit der sogenannten

Opt-out-Regelung?

Dieser besondere Schutz ist in Artikel 9 der

Datenschutzgrundverordnung enthalten.

Der sagt, dass ich letztendlich Gesundheitsdaten nur unter

besonderen Voraussetzungen an andere übertragen darf.

In Artikel 9 Absatz 2 sind dann die Erlaubnisnormen

geregelt, unter denen ich letztendlich

Daten auch übertragen darf.

Die klassische, die Sie alle kennen,

ist die Einwilligung des Versicherten.

Diesen Weg ist der Gesetzgeber aber nicht gegangen,

sondern er hat mit der Opt-out-Regelung vorgegeben,

dass in bestimmten Fällen automatisch Daten

übertragen werden können.

Das darf er auch nach europäischem Recht.

Das ist in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h der DSGVO

geregelt.

Dort ist nämlich geregelt,

dass, wenn Daten zur Verarbeitung im Sozialbereich oder

im Gesundheitsbereich erforderlich sind, das heißt,

wenn sie zu etwas Nutze sind,

um im Gesundheitswesen zu arbeiten,

dass dann der Gesetzgeber im nationalen Recht auch

Regelungen schaffen darf,

dass ohne die Einwilligung Daten übertragen werden können.

Und genau das hat der Gesetzgeber letztendlich mit der

sogenannten Opt-out-Regelung gemacht.

Ganz wichtig für sie im Zusammenhang mit dem

Datenschutzrecht ist, dass der Gesetzgeber gleichzeitig

geregelt hat,

dass datenschutzrechtliche Verantwortliche für die

elektronische Patientenakte nicht sie als Ärztinnen und

Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind,

sondern das sind die Krankenkassen.

Was ist also die elektronische Patientenakte aus rechtlicher

Sicht?

Auch hier müssen wir wieder zwei Sachen unterscheiden.

Sie alle kennen ihre klassische

Behandlungsdokumentation.

Die ist zivilrechtlich vorgegeben seit dem

Patientenrechtegesetz Anfang der 2000er.

Das ist die klassische Papierakte oder die Akte in ihrem

PVS-System.

Das ist das eine.

Das andere, was nun hinzugetreten ist,

ist die elektronische Patientenakte,

die, ich hatte es Ihnen dargelegt,

zusätzliche andere Zwecke verfolgt.

Und diese Zwecke,

diese unterschiedlichen Zwecke möchte ich Ihnen hier einmal

darlegen.

Die Behandlungsdokumentation,

also das zivilrechtliche Dokument,

das dient letztendlich in erster Linie Ihnen,

der Dokumentation ihrer Behandlung eben aufgrund der

gesetzlichen oder berufsrechtlichen Vorschriften.

Und diese Akte wird ausschließlich durch Ärztinnen und Ärzte

und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten geführt.

Die ePA, das hatte ich Ihnen gesagt,

dient einem anderen Zweck zusätzlich,

erstmals der Information des Versicherten und natürlich auch

der Unterstützung der Anamnese- und Befunderhebung.

Das heißt, die elektronische Patientenakte,

wenn ich das einmal untechnisch ausdrücken will,

dient der Kommunikation mit dem Versicherten oder

mit anderen Ärztinnen und Ärzten, Psychotherapeutinnen und

Psychotherapeuten.

Deswegen haben Sie hier auch Widerspruchsmöglichkeiten,

weil das Ganze ja versichertengeführt ist,

während das erste Dokument, die Behandlungsdokumentation,

Ihre Beweisführung gegenüber dem Versicherten und der

Dokumentation Ihrer Behandlung und zwar für Sie dient.

Die gesetzlichen Grundlagen der ePA habe ich Ihnen hier auch

einmal dargelegt.

Wir haben den § 341, über den haben wir schon mal gesprochen,

das SGB V, die Grundnorm zur elektronischen

Patientenakte, nebst den einzelnen Funktionalitäten,

die die elektronische Patientenakte haben soll.

Also eben beispielsweise,

dass sie der Information des Versicherten dient,

dass sie der Unterstützung der Behandlung dient,

aber auch welche Daten letztendlich mit ihr

transportiert werden sollen.

Wir haben in § 342 des SGB V dann

nun neu durch das Digitalgesetz die sogenannte

Opt-out-Lösung definiert.

Das heißt, es wird das Angebot,

das verpflichtende Angebot der elektronischen Patientenakte

durch die Krankenkassen festgelegt und es wird auch

festgelegt, unter welchen Rahmenbedingungen der Versicherte

eine elektronische Patientenakte bekommt.

Dann haben wir den § 343 des Sozialgesetzbuches V, der auch

ganz entscheidend ist.

Der regelt nämlich,

dass die Krankenkassen verpflichtet sind, ihre Versicherten,

denn es ist ja ihre Akte,

zu informieren über die Inhalte der

elektronischen Patientenakte.

Das heißt, es ist nicht Aufgabe von Ihnen im

Behandlungsprozess,

den Patienten aufzuklären über alle Inhalte der ePA,

sondern es ist Verpflichtung der gesetzlichen

Krankenversicherung zu sagen,

dass die elektronische Patientenakte kommt,

dass es Widerspruchsrechte gibt und dass der Versicherte

letztendlich mit der elektronischen

Patientenakte umgehen kann.

Das ist uns als Kassenärztliche Bundesvereinigung auch ganz

besonders wichtig, weil es natürlich nicht darum gehen kann,

die Praxen mit Verwaltungsaufgaben der Krankenkassen zu

belasten.

Wir haben dann in § 344 des SGB V Widerspruchsrechte

der Patienten geregelt,

denn der Patient kann natürlich gegen die Nutzung der ePA

insgesamt widersprechen oder er kann einzelnen

Anwendungsfällen widersprechen,

all das finden Sie im § 344 des SGB V. Der

§ 346 des SGB V regelt

Unterstützungspflichten von Ihnen,

von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,

von Ärztinnen und Ärzten im Zusammenhang mit der

elektronischen Patientenakte.

Das hat der Gesetzgeber letztendlich geregelt,

weil er natürlich auch festlegen wollte,

dass im Behandlungsprozess, so Fragen aufkommen,

diese auch durch Sie beantwortet werden können

und sollen.

Das sind nicht die grundlegenden Fragen zur ePA.

Ich erinnere Sie daran,

dass die allgemeinen Informationspflichten bei den

Krankenkassen liegen, aber das sind eben Rückfragen,

beispielsweise wenn der Patient fragt,

welche Daten fließen denn in die elektronische

Patientenakte,

dann obliegt es Ihnen aufgrund dieser Norm letztendlich hier

auch eine kurze Information an die Versicherten zu geben.

Der § 347 SGB V ist dann eigentlich und da

werden wir jetzt sehr intensiv drüber sprechen,

die Kernvorschrift für Sie als Ärztinnen und Ärzte,

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,

der regelt nämlich die Befüllungspflichten,

die für Sie gelten,

das heißt unter welchen Voraussetzungen müssen Sie welche

Daten in die elektronische Patientenakte übertragen.

Kommen wir zu den Befüllungspflichten von Ihnen,

von den Ärztinnen und Ärzten,

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten.

Diese unterteilen sich auf der einen Seite in die

verpflichtenden Befüllungspflichten und auf der anderen

Seite in Befüllungen,

die auf Wunsch des Patienten zu erfolgen haben.

Die wichtigsten dabei sind zum Start der elektronischen

Patientenakte beispielsweise Befundberichte,

Arztbriefe,

Daten zur Unterstützung des Medikationsprozesses,

alle natürlich unter verschiedenen Voraussetzungen, auf die

wir noch kommen werden.

Befüllungspflichten, die sich ergeben aus Wünschen von

Patientinnen und Patienten,

sind beispielsweise

Befunddaten, Diagnosen, ganz entscheidend aber

beispielsweise auch Abschriften der Patientenakte,

also des Originaldokumentes, Daten zur Organ-

oder Gewebespende oder beispielsweise

AU-Bescheinigungen.

Unter welchen Voraussetzungen müssen Sie befüllen?

Zunächst einmal müssen Sie natürlich nichts befüllen,

was Sie nicht selber erhoben haben.

Das heißt, erste Voraussetzung ist immer,

Ärztin oder Arzt, Psychotherapeutin oder Psychotherapeut hat

die Daten selber erhoben.

Zweite Voraussetzung ist,

dass das Datum aus dem aktuellen Behandlungskontext stammt.

Was bedeutet der aktuelle Behandlungskontext?

Das kann ich Ihnen juristisch erläutern.

Das ist nämlich das jeweilige Behandlungsquartal,

das ergibt sich aus bundesmantelvertraglichen Vorstellungen.

Oder ich sage es Ihnen einfach untechnisch,

das sind die Daten, die aus Ihrer aktuellen Behandlung stammen.

Dritte Voraussetzung ist, die Daten,

die Sie in die ePA einzuflegen haben,

die müssen in elektronischer Form auch bereitstehen.

Und vierte Voraussetzung ist,

es liegt kein Widerspruch des Patienten oder der Patientin

vor, weder gegen die ePA insgesamt

noch gegen die Einstellung des entsprechenden Dokuments.

Wie sieht das aus mit Einwilligungsvorgaben und

Informationspflichten?

Zunächst einmal, das verwundert nicht weiter,

haben wir eine allgemeine Informationspflicht von Ihnen,

also von den Ärztinnen und Ärzten,

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,

über die Einstellung von Daten in die

elektronische Patientenakte.

Wie können Sie das in der Praxis machen?

Sie könnten beispielsweise einen Aushang in Ihrer Praxis

aushängen, oder Sie sprechen jeden Patienten individuell an.

Das obliegt Ihnen, wie Sie das genau machen.

Es gibt in bestimmten Fällen besondere

Einwilligungsvoraussetzungen das hat der Gesetzgeber

festgelegt, für genetische Daten, Daten,

die aus genetischen Untersuchungen stammen.

Hier ist eine explizite Einwilligung des Patienten

erforderlich,

und diese Einwilligung müssen Sie auch in Ihrer

Behandlungsdokumentation, also Sie erinnern sich,

in der Primärdokumentation, nicht in der ePA,

gesondert dokumentieren.

Der Gesetzgeber hat auch besondere Hinweispflichten

geregelt.

Diese gelten nach dem Wortlaut des Gesetzes bei

Informationen,

die zur Stigmatisierung der Patientinnen und Patienten

geeignet sind.

Wir sprechen als KBV dabei nicht

so gerne von stigmatisierenden Informationen.

Das liegt daran, weil der Gesetzgeber zum Beispiel

insbesondere die psychischen Erkrankungen als

entsprechende Informationen klassifiziert hat.

Wir wissen, dass Sie als Ärztinnen und Ärzte,

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten seit langem daran

arbeiten,

dass diese Daten oder diese Erkrankungen nicht als gesellschaftlich

stigmatisierend wahrgenommen werden,

und deswegen sprechen wir als KBV hier an dieser Stelle lieber

von den besonders sensiblen Informationen.

Was sind diese sensiblen Informationen?

Das sind einmal Informationen über

psychische Erkrankungen.

Das sind zweitens Informationen über sexuell

übertragbare Infektionen der Patientinnen und Patienten.

Und das sind drittens Daten zu Schwangerschaftsabbrüchen.

Bei diesen Daten fordert der Gesetzgeber sie auf,

die Versicherten besonders auf ihr Recht zum Widerspruch der

Dateneinpflege zu informieren und gibt ihnen weiterhin

auf,

einen etwaigen Widerspruch auch besonders in den Behandlungsdaten

zu dokumentieren.

Wie sieht das nun aus mit der Nutzungspflicht

von Daten in der ePA?

Das ist eine Frage, die wir natürlich von Ihnen ganz

besonders gestellt bekommen.

Nun, rechtlich sieht es grundsätzlich erstmal so aus,

dass Ärztinnen und Ärzte,

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes alle Informationen

zugunsten des Patienten einzusetzen haben,

von denen sie Kenntnis erlangt haben.

Hier ist die entscheidende Frage,

die wir uns stellen müssen.

Muss im Rahmen der Anamnese der Arzt oder die Ärztin,

der Psychotherapeut oder die Psychotherapeutin

alle Informationen in der elektronischen Patientenakte zur

Kenntnis nehmen?

Grundsätzlich ist es hierbei so,

dass das Gesetz dieses gar nicht selber definiert und auch

wir als Juristen machen das nicht.

Wir sagen nämlich, es kommt auf Ihre Fachdisziplin an.

Maßgeblich ist nämlich,

was der ärztlichen Sorgfalt in diesem Zusammenhang

entspricht.

Relevant ist dabei nur, das sagen wir auch,

dass der Facharztstandard,

in dem der Arzt, die Ärztin tätig wird,

das Entscheidende ist.

Und die Anamnese wird natürlich in ihrer Reichweite

maßgeblich durch den Behandlungszweck bestimmt.

Das ist Ihnen allen vertraut.

Selbstverständlich frage ich nicht nach den Füßen,

wenn ein Patient mit einem Schnupfen zu mir kommt und

darüber klagt.

Das heißt, es kommt darauf an,

situativ diese erforderliche Sorgfalt zu bestimmen.

Und relevant sind damit im Ergebnis alle Informationen,

und die müssen Sie auch fragen,

die fachlich wichtig sind und genau deswegen

auch zu erfragen sind.

Das heißt es bestimmt sich nach Ihrer Wissenschaft.

Da wir weiterhin keine untergesetzlichen Regelungen haben,

bleibt also gegenwärtig die Anamnese für Sie weiterhin

das Entscheidende.

Und es erscheint auch völlig unklar,

warum es anders sein sollte,

warum man also auf die ePA zurückgreifen sollte,

anstelle schlicht Ihre Patienten zu fragen,

das heißt, ihren ganz normalen Behandlungsalltag weiter

durchzuführen.

Und in diesem Fragen gilt auch weiterhin, wie bisher,

Sie dürfen natürlich auf die Antworten Ihrer Patientinnen

und Patienten vertrauen.

Sie dürfen darauf vertrauen,

dass diese Informationen richtig sind und Sie müssen nicht

in der ePA nachprüfen,

ob der Patient Ihnen etwa Kokolores erzählt

hat.

Letztendlich stellt sich damit natürlich auch die Frage,

wenn der Patient eine Information Ihnen gegeben hat,

dass etwas in der ePA steht,

ob diese auch zugriffsfähig in der ePA abgebildet

werden kann.

Und letztendlich gilt für Sie natürlich auch, dass das,

was in der ePA steht, dem dürfen Sie auch vertrauen,

das dürfen Sie als richtig unterstellen.

Abweichungen das heißt,

im Ergebnis ist es aus rechtlicher Sicht so,

dass es eben keine Verpflichtung zur anlasslosen

Einsichtnahme in die ePA gibt.

Es gibt eine Verpflichtung, in die ePA hineinzuschauen,

in Konstellationen, wenn Sie aus dem anamnästischen Gespräch

oder aus anderen Umständen im Zusammenhang mit der

Behandlung einen medizinischen Anlass sehen, der Ihnen sagt,

Mensch, da schaue ich doch im Ergebnis nochmal in die

ePA hinein.

Etwas anderes kann eigentlich nur gelten,

wenn es beispielsweise Einschränkungen in der

Kommunikationsfähigkeit der Patientinnen und Patienten gibt.

Ansonsten kann ich Ihnen an dieser Stelle sagen,

maßgeblich bleibt, wie bisher, das anamnästische Gespräch.

Der Behandlungsprozess wird also eben genau nicht von den

Füßen auf den Kopf gestellt,

sondern er bleibt dem Grunde nach, wie bisher,

auch mit der ePA.

Mein Name ist Bernd Greve,

ich bin Dezernent für IT in der Kassenärztlichen

Bundesvereinigung und begleite die Telematikinfrastruktur

und auch das ePA-Projekt bereits seit einigen Jahren.

Die ePA an sich hat

keine direkte Benutzeroberfläche.

Sie können sich nicht einloggen,

wie zum Beispiel beim Online-Banking über den Browser.

Die ePA zeigt sich gegenüber den Nutzern über

die Primärsysteme, in den Praxen

die Praxisverwaltungssysteme, im Krankenhaus

über die KIS-Systeme, bei den Apothekern

über die Apothekenverwaltungssysteme, für die Versicherten über

die entsprechenden Apps auf den Handys,

die die Versicherten von der Krankenkasse bekommen.

Damit ist klar,

dass das Praxisverwaltungssystem einen entscheidenden

Beitrag hat zum Gelingen der ePA,

zur praktikablen Nutzung der ePA in den Arztpraxen und den

Praxen der Psychotherapeuten.

Die KBV hat dazu bestimmte Anforderungen

erstellt,

die aufgeschrieben und auch diskutiert mit den

Praxisverwaltungssystemherstellern dazu beitragen sollen,

mit dem Start der ePA 3.0 wirklich von Anfang an in

eine praktikable Umsetzung zu kommen.

Technisch gesehen gelingt der Zugriff auf

die elektronische Patientenakte mit dem Stecken der eGK beim

Versichertenstammdatenmanagement.

Sobald die Karte gesteckt wird,

kann das Praxisverwaltungssystem erkennen,

ob der jeweilige Versicherte eine Akte hat,

ob die Praxis Zugriff hat und wie lange die Praxis

Zugriff hat.

Standardmäßig besteht der Zugriff in den Arztpraxen für 90

Tage.

Standardmäßig stellen auch die Krankenkassen Daten ein,

zum Beispiel die Abrechnungsdaten der Versicherten und auch

die Medikationsdaten der Versicherten.

Alle Medikationsdaten, die über den eRezept-Server

laufen,

können dann auch in der Akte eingesehen werden.

Beides können die Versicherten einstellen.

Die Medikationsdaten,

die automatische Einstellung der Medikationsdaten,

die Abrechnungsdaten und auch die Standard-Einstellung zum

Zugriff kann von den Versicherten verändert werden für die

jeweilige Arztpraxis und auch allgemein für alle

Zugriffe.

Wichtig für die Arztpraxen ist,

dass aus ihren lokalen Systemen keine Daten automatisch in

die Akte hochgeladen werden.

Das passiert nur durch explizites Anstoßen des Hochladens

oder, wenn gewünscht,

wenn der Arzt es vorher explizit eingestellt hat.

Das kann sinnvoll sein für bestimmte Dokumentenarten,

zum Beispiel für Arztbriefe,

die sowieso über KIM zum Beispiel versendet werden.

Da kann es Sinn machen, dass man einstellt,

dass diese auch automatisch in die Akte hochgeladen werden

mit dem Versenden über KIM.

Dann hat man sich wieder einige Klicks gespart.

Das Einstellen der Daten kann auch an MFAs

delegiert werden.

Auch das kann im jeweiligen Praxisablauf sinnvoll sein.

Wichtig beim Einstellen, beim Befüllen der ePA,

die Dokumente müssen immer mit Metadaten versehen werden.

Die folgende Abbildung zeigt beispielhaft eine

Ansicht im Praxisverwaltungssystem.

So können die Dokumente der ePA eingesehen werden.

In dieser Ansicht reagiert die ePA wie ein

Dokumentenmanagementsystem.

Die einzelnen Einträge sind in Zeilen dargestellt und die

Inhalte können sortiert werden nach Erstellungsdatum,

nach Autor, nach Titel,

so wie die jeweilige Praxis das wünscht oder gerade im

Gespräch es auch notwendig sein kann.

Der Arzt und der Psychotherapeut sollten natürlich sofort

erkennen in einer solchen Übersicht,

ob bestimmte Dokumente bereits vorhanden sind im eigenen

System, ob sie schonmal runtergeladen worden sind oder ob

sie neu sind.

Genauso sollten die verschiedenen Sortierungsmöglichkeiten

einfach zugänglich sein.

Hier in dem Beispiel wäre das über einen Klick auf die

Kopfzeile der Tabelle möglich.

Über diese Kopfzeile kann man dann auch in der

Dokumentenansicht weiter filtern und suchen.

Das ist wichtig.

Man kann sich vorstellen,

dass man nur die Dokumente der letzten 30 Tage sehen will,

um schneller an bestimmte Informationen zu kommen.

Man kann aber auch zum Beispiel über den Autor gehen,

man kann bestimmte Kliniken heraussuchen oder auch bestimmte

Dokumentenarten, zum Beispiel alle Laborbefunde.

Diese einzelnen Sortiermöglichkeiten bzw.

auch Such- und Filtermöglichkeiten kann man auch

kombinieren, zumindest sollte das in den

Praxisverwaltungssystemen der Fall sein.

So kann man zum Beispiel sagen,

ich will alle Dokumente der letzten 90 Tage aus dem

Klinikum West sehen.

All das sind wichtige Möglichkeiten,

die die Praktikabilität der Akte letztendlich ausmachen.

Diese Funktionalitäten werden natürlich realisiert

über Metadaten.

Von daher immer wieder der Hinweis,

die Metadaten einzugeben beim Hochladen, ist extrem wichtig

für alle, die dann in der Fortfolge mit der Akte arbeiten.

Wenn man sich die Dokumente angeschaut hat oder die Liste

der Dokumente,

dann entsteht natürlich oft der Wunsch und auch die

Notwendigkeit, bestimmte Daten herunterzuladen, herunterzuladen

für die eigene Dokumentation in das eigene

lokale Praxisverwaltungssystem.

Das ist selbstverständlich möglich mit der Akte.

Die meisten Systeme werden das über einen kurzen Rechtsklick

auf der Maus realisieren.

Man bekommt ein Kontextmenü,

darin kann man dann auswählen "Dokument herunterladen".

Oder auch, das sollte natürlich auch funktionieren,

man kann mehrere Dokumente selektieren und gleichzeitig

herunterladen, egal ob man sie schon gelesen hat oder nicht.

Das entscheidet letztendlich immer der Arzt.

Nichtsdestotrotz will man ab und an Dokumente für die eigene

Dokumentation auch vorliegen haben,

selbst wenn sie im ganz aktuellen Behandlungskontext noch

nicht alle gesichtet werden.

Das Herunterladen soll im Sekundenbereich funktionieren,

so wie man das auch in der Interaktion mit anderen Downloads

aus dem Internet gewohnt ist.

Zu den Metadaten hatte ich schon ausgeführt.

Die Metadaten sind letztendlich ein Schlüssel zum effektiven

Arbeiten mit den Dokumenten in der

Patientenakte.

Über diese Metadaten, ich hatte es gesagt,

kann sortiert werden,

kann selektiert werden oder auch gefiltert werden.

Von daher ist das ein Schlüssel im Arbeiten mit der

Patientenakte.

Daneben wird man auch später in einer Ausbaustufe sicherlich

noch zur Volltextsuche kommen.

Das ist schon geplant, aber am Anfang sind es diese Daten,

die angegeben werden,

die überhaupt die Übersicht und das Selektieren schnell

ermöglichen.

Es gibt Pflichtdaten,

die beim Einstellen angegeben werden müssen.

Das ist zum Beispiel der Autor, der Erstellungszeitpunkt,

der Dokumententyp und auch der Dokumentenname.

Die Praxisverwaltungssysteme können an der Stelle

weitgehend unterstützen.

Viele Felder können einfach vorbelegt werden.

Wenn man aus der eigenen Praxis Daten hochlädt,

kennt das System denjenigen, der

gerade am Praxisverwaltungssystem arbeitet.

Und damit kann also der Autor schon voreingestellt werden.

Genauso ist es auch mit dem Erstellungsdatum und oft auch

mit den Dokumentennamen.

Über das Hochladen von Dokumenten haben wir

schon gesprochen.

Beim Hochladen von Dokumenten gibt es bestimmte Situationen,

die noch mal gesondert betrachtet werden sollen.

Der Patient kann dem Hochladen von Dokumenten explizit

widersprechen.

Dieser Widerspruch sollte im Praxisverwaltungssystem

gekennzeichnet werden,

sodass man in der folgenden Behandlung, in fortfolgenden

Behandlungen schnell erkennen kann,

dass hier schon mal eine bewusste Entscheidung getroffen

wurde.

Es gibt auch den umgekehrten Fall.

Arztpraxen sind eigentlich nicht verpflichtet, Dokumente,

Daten mit sensiblen Inhalten hochzuladen.

Das ist explizit im Gesetz vorgesehen.

Allerdings kann auch dieses Vorgehen vom Patienten

überlagert werden durch explizite Entscheidung.

Wenn der Patient wünscht,

dass ein Dokument auch mit sensiblen Daten in die Akte

hochgeladen werden muss, dann muss die Praxis das auch tun.

Die Praxis sollte aber in dem Fall auch das protokollieren,

für sich vermerken.

Und auch hier sollte das Praxisverwaltungssystem

selbstverständlich unterstützen durch entsprechende

Kennzeichnung des Dokumentes und das auch dann protokolliert

zur eigenen Sicherheit der Arztpraxis.

Die Technik selber ist durchaus komplex.

Sie sehen hier eine schematische Darstellung

des Servers der elektronischen Patientenakte,

so wie es bei einer Kasse dann tatsächlich technisch auch

realisiert ist.

Der Zugriff auf dieses System wird über das

Praxisverwaltungssystem ermöglicht.

Das Praxisverwaltungssystem letztendlich bedient sich wieder

des Konnektors auf der Netzwerkebene, um darauf

zuzugreifen.

Die technischen Voraussetzungen,

die in der Arztpraxis dafür notwendig sind,

sind zum größten Teil vorhanden in dem größten Teil der

Arztpraxen.

Die meisten Arztpraxen sollten an der Telematikinfrastruktur

angebunden sein.

Die meisten Arztpraxen sollten Konnektoren haben.

Und diese Konnektoren sollten auch auf dem

aktuellen Stand sein.

Der aktuelle Stand,

der PTV4+ Standard,

das Update zum PTV4+,

das sollte in den meisten Praxen sowieso

schon vorhanden sein.

Einige Praxen haben sogar schon PTV5.

Was noch nicht in den Praxen vorhanden ist,

ist das Modul im Praxisverwaltungssystem,

mit dem man auf die ePA zugreift.

Dieses Modul kann auch nicht vorhanden sein.

Die Praxisverwaltungssystemhersteller sind gerade dabei zu

programmieren.

Von daher gehen wir davon aus,

dass zum Jahresende diese Module dann den Praxen auch

angeboten werden.

Das Modul wird letztendlich ein ePA-Modul

für die ePA 3.0 sein und mit Sicherheit dann zum

Jahreswechsel ausgeliefert werden müssen.

Vorher ist nicht damit zu rechnen,

dass diese Module in großem Stil schon vorhanden sind.

Wenn man dieses Update hat,

dann kann man mit der neuen ePA arbeiten. Wenn man das Update nicht hat, dann kann man weder mit der alten

noch mit der neuen ePA arbeiten. Es wird einen kleinen Übergangszeitraum geben und auch diese

Phase der Installation für das neue Modul.

Sobald die Server auf der einen Seite umgestellt sind zur

ePA 3.0 und auf der anderen Seite die

Praxisverwaltungssysteme ebenfalls das Modul haben für die

ePA 3.0, dann kann mit diesen neuen Akten gearbeitet werden.

Dann stellt man PDF-Dokumente im Format ein

und daneben auch schon ein Datum als

strukturiertes Datum, das ist die Medikation,

die eben schon erwähnt worden ist.

Diese Medikation, alles das, was vom eRezept-Server kommt,

sowohl die Verordnung als auch die Dispensierdaten,

landen zusammengefasst in einer Liste, der sogenannten

elektronischen Medikationsliste,

die dann auch schon von Anfang an für jeden einzelnen

Patienten, der dem nicht widersprochen hat,

vorhanden sein sollte.

Weitere Schritte die dann folgen,

sind die nächsten Releases der ePA.

Hier das nächste absehbare Release, ist das ePA Release 3.1.

Damit wird der Medikationsplan mit AMTS-relevanten

Zusatzinformationen kommen.

Jedoch bleiben wir heute noch in diesem Vortrag bei der ePA,

die zum Jahreswechsel eingeführt werden soll, der ePA 3.0.

Natürlich gibt es auch im Zusammenhang mit der ePA

einzelne rechtliche Probleme.

Wir kommen gleich zum größten dieser Probleme.

Da geht es darum, wie sieht es eigentlich aus bei

Minderjährigen im Zusammenhang mit der ePA.

Der Gesetzgeber hat grundsätzlich geregelt,

verfügungsberechtigt über die ePA ist

nicht das Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung,

sondern ist der Versicherte.

Das ist ein gesetzlicher Ausdruck.

Das heißt, ich drücke es Ihnen so aus, jeder,

der eine elektronische Gesundheitskarte hat,

das kann man sagen, ist der Versicherte.

Das heißt, diese Person ist grundsätzlich

verfügungsberechtigt.

Wie sieht das bei Minderjährigen aus?

Sie wissen alle, normalerweise kann man unter 18 Jahren,

das ist die Volljährigkeitsgrenze nach dem deutschen Recht,

eben nicht jedwes Rechtsgeschäft tätigen.

Der Gesetzgeber hat im Zusammenhang mit der ePA das 15.

Lebensjahr, letztendlich die Vollendung des 15.

Lebensjahres als Verfügungsberechtigungsdatum angenommen.

Das ist insofern aus zwei Gründen eine Besonderheit.

Zunächst mal das vollendete 15.

Lebensjahr, davon sprechen wir als Juristen, nach dem 15.

Geburtstag, einfach um diesen Punkt,

diese Frage schon mal abzuräumen.

Zweiter Punkt ist, bisher kennen wir das 15.

Lebensjahr im deutschen Recht noch

so gut wie überhaupt nicht als Grenze für etwas.

Bisher haben wir gesagt,

Einwilligungsfähigkeit tritt in etwa, natürliche

Einsichtsfähigkeit nach Vollendung des 14.

Lebensjahres ein.

Die Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union kennt

für diese Spiele-Apps das 16.

Lebensjahr als Einwilligungsdatum. Und das 15.

Lebensjahr das kennen wir in Deutschland bisher eigentlich

nur vom Mofa-Führerschein.

Nichtsdestotrotz gilt es, das heißt,

der Versicherte ist nach dem 15.

Lebensjahr, nach dem 15.

Geburtstag verfügungsberechtigt über seine ePA. Dabei gibt

es aber auch ungeklärte Konfliktlagen,

denn gleichwohl er verfügungsberechtigt ist,

stellen sich Fragen, was passiert im Zusammenhang mit

schwerwiegenden Erkrankungen,

wo auch das bisherige Recht trotz der

Einwilligungsfähigkeit

Mitwirkungsrechte und Möglichkeiten der

Erziehungsberechtigten vorgesehen hat,

jedenfalls die Rechtsprechung.

Was passiert auch bei verschiedenen Sorgeberechtigten oder

GKV-Mitgliedschaften, wie bilde ich das technisch ab?

Diese Fragen, das muss ich Ihnen leider sagen,

sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht

gelöst.

Kommen wir nochmal vertieft auf die Minderjährigen zurück.

Das heißt, ich hatte Ihnen gesagt,

die ePA ist versichertengeführt, die kann ab dem 15.

Lebensjahr geführt werden.

Es gibt aber noch eine ganze Reihe von mehr

Fragen in diesem Zusammenhang.

Was gilt, wenn zu diesem Zeitpunkt,

das heißt bis zum 15.

Lebensjahr, Mitglied oder Familienversicherte,

das heißt Vater oder Mutter, nicht sorgeberechtigt sind?

Auch das kennen wir ja im deutschen Recht.

Was passiert, wenn das andere Elternteil in der PKV

versichert ist, gar keinen Zugriff auf die elektronische

Patientenakte hat,

weil seine private Krankenversicherung das nicht ermöglicht?

Was passiert, wenn gemeinschaftlich Sorgeberechtigte,

das ist im deutschen Recht der Regelfall, was passiert,

wenn die getrennt sind?

Und was passiert,

wenn der Minderjährige für die konkrete Behandlung noch

nicht einwilligungsfähig ist?

Wie gehe ich dann mit der ePA und den entsprechenden

Informationen um?

Haftungsrechtlich maßgeblich für Sie ist dabei die Schwere

des Eingriffs.

Grundsätzlich bei Routineeingriffen ist es so,

wir reden immer von den unter 15-Jährigen jetzt,

da dürfen Sie als Ärztin und Arzt,

als Psychotherapeutin und Psychotherapeut

von der Alleinvertretung des Sorgeberechtigten ausgehen,

der zu Ihnen in die Praxis kommt.

Bei mittleren Eingriffen müssen Sie das erfragen,

das galt auch bisher schon, das heißt da müssen Sie fragen,

ist denn das andere Elternteil einverstanden damit, was hier

gerade passiert?

Und bei weitreichenden Eingriffen, da müssen Sie sich sogar

vergewissern, das heißt da müssten Sie gegebenenfalls sogar

anrufen das andere Elternteil oder darauf bestehen,

dass die eben mit in die Praxis kommen.

All diese Probleme bildet die Konstruktion der ePA

natürlich nicht ab.

Das heißt, was machen Sie in der Praxis damit?

In der Praxis werden Sie letztendlich Ihren

Befüllungspflichten nachfolgen und wenn es darum geht

Einwilligungsprozesse abzubilden,

das heißt wir reden nur bei den unter 15-Jährigen,

dann gehen Sie nach dieser Reihenfolge vor,

das heißt im Grunde nach handeln Sie auch hier genau wie

bisher. Es gibt natürlich hier Probleme,

die der Gesetzgeber nicht gelöst hat,

die er vielleicht auch gar nicht lösen kann,

weil wir hier eine Differenzierung haben,

die sich schwierig in elektronischen Dokumenten

abbilden kann.

Für mich aber das Entscheidende und da möchte ich Ihnen

Vertrauen geben, das wird sich nicht zu Ihren Lasten

auswirken.

Problematisch ist insbesondere auch bei Psychotherapeutinnen

und Psychotherapeuten Einsichtnahme durch Sorgeberechtigte.

Das heißt, stellen Sie sich den Fall vor,

Sie haben eine Patientin,

einen Patient und einer der Sorgeberechtigten ist eben

Gegenstand Ihrer Behandlung oder Ihrer

Therapie.

Bei Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen,

das heißt wenn der einwilligungsfähig ist,

da kann man sich vergleichsweise sicher sein,

gibt es hier wohl eine Entscheidungsbefugnis des

Minderjährigen, der, das müssten Sie dokumentieren,

Ihnen gegenüber sagen kann, nein,

dieses Elternteil darf nicht in meiner elektronischen

Patientenakte Einsicht nehmen.

Wenn diese Einsichtsfähigkeit nicht gegeben ist,

ist eine Differenzierung der Einsichtsrechte kaum möglich und

kaum technisch abbildbar.

Was machen Sie in diesem Fall?

In diesem Fall kann ich Ihnen zwei Tipps geben.

Zum einen ist es in diesem Fall ratsam,

eventuell diese Dokumentation, das Einbringen der Daten,

Sie haben ja 90 Tage Zeit,

eventuell nicht unmittelbar nach der entsprechenden

Behandlung zu machen.

Und Sie dokumentieren das natürlich in Ihrer Patientenakte,

das heißt in Ihrer Behandlungsdokumentation,

aber Sie überführen die Daten in die elektronische

Patientenakte nur zurückhaltend.

Der zweite Tipp ist,

ich hatte Ihnen berichtet von den besonderen

Informationsverpflichtungen im Zusammenhang mit den

besonders sensiblen Erkrankungen.

Und hier dürfte es nach aller Regel in der Praxis so sein,

dass wenn Sie darüber informieren und darauf hinweisen,

dass Sie hier besonders sensible Daten in die elektronische

Patientenakte einbringen müssen und dass der Versicherte ein

Widerspruchsrecht hat,

dass dieses Widerspruchsrecht in der Praxis

auch ausgeübt wird.

Das würden wir in diesem Zusammenhang entsprechend auch

empfehlen.

Kommen wir zu dem letzten Punkt und ich weiß aus meiner

langen Arbeit mit Ihnen,

mit Ärztinnen und Ärzten und Psychotherapeutinnen und

Psychotherapeuten,

dass an dieser Stelle der Schuh besonders drückt.

Das ist das Arzthaftungsrecht.

Aber genau an dieser Stelle ist es mir wichtig,

Ihnen gleich auch schon mitzuteilen,

dass das Haftungsrecht eben durch die elektronische

Patientenakte nicht besonders verschärft wird.

Und ich gehe sogar so weit zu sagen,

die Risiken für Sie in der Praxis verändern sich durch die

elektronische Patientenakte nicht grundlegend.

Ich will Ihnen erläutern warum.

Grundlage des Arzthaftungsrechtes ist immer das Vorliegen

eines Fehlers.

Das heißt, Sie brauchen einen Befundungs-,

einen Behandlungsfehler oder eines Dokumentationsfehlers.

Wobei eben dieser Dokumentationsfehler sich auf die

Primärdokumentation erstreckt.

Hier geht es nicht darum,

auch vom Zweck her der elektronischen Patientenakte,

jedweden Dokumentationsfehler, das heißt,

ich vergesse irgendwas in die elektronische Patientenakte

einzupflegen, gleich

als haftungsauslösend zu qualifizieren.

Nur, wenn Sie entsprechende Fehler begangen haben,

kommt es auch zur sogenannten Beweislastumkehr.

Das heißt, im Normalfall gilt ja immer der Grundsatz,

das kennen Sie aus dem allgemeinen Haftungsrecht,

wenn meine Scheibe kaputt ist und da liegt ein Ball daneben

und ich sehe Kinder spielen, dann muss ich nachweisen,

dass diese Kinder mit eben diesem Ball gespielt haben und

diesen Ball in meine Scheibe geworfen haben.

Nichts anderes gilt im Normalfall im Arzthaftungsrecht auch.

Das heißt, grundsätzlich ist der Versicherte, wenn er sagt,

da ist was falsch gelaufen, muss er erstens sagen,

ist ein Fehler passiert und zweitens durch diesen Fehler ist

mir auch ein Schaden entstanden.

Das heißt, es muss ein sogenanntes Kausalitätsverhältnis

hergestellt werden.

Das wird in aller Regel schwierig sein und ist nur dann

anders, so sagt es die Rechtsprechung,

wenn ich eben einen dieser Fehler begangen habe,

wenn ich also einen Befundungs-, Behandlungsfehler oder einen

Dokumentationsfehler begangen habe,

dann tritt eine sogenannte Beweislastumkehr ein.

Das heißt, in diesen Fällen müsste dann der Arzt oder die

Ärztin, der Psychotherapeut,

die Psychotherapeutin nachweisen,

dass der Behandlungsfehler nicht zu dem Schaden geführt hat,

was natürlich ungefähr genauso schwierig ist.

Aber Sie sehen, wenn Sie einen solchen Fehler nicht begehen,

haben Sie grundsätzlich auch kein Problem mit dem

Arzthaftungsrecht.

Im Zusammenhang mit der ePA werden diese Fehler von äußerst

begrenzter Bedeutung sein.

Man könnte etwa daran denken, dass beispielsweise,

wenn Sie ein Arzneimittel nicht in die elektronische

Patientenakte einpflegen, dass

in einem solchen Fall es dazu kommen kann,

dass beispielsweise die Medikation durch einen zweiten Arzt

von der Fehlannahme ausgeht,

diese Arzneimittel seien vollständig.

Wobei man auch hier sagen muss,

auch für diesen zweiten Arzt wird wieder das anamnestische

Gespräch die Grundlage sein,

auch dort wird er vertrauen können.

Aber das ist beispielsweise eine denkbare Konstellation.

Andere Konstellationen zu haftungsrelevanten Fehlern im

Zusammenhang mit der ePA sind äußerst schwer vorstellbar.

Und ich kann Ihnen an der Stelle nur das sagen,

was wir Ihnen als Juristinnen und Juristen immer raten.

Bleiben Sie ruhig im Zusammenhang mit dem Umgang mit der

elektronischen Patientenakte.

Denn wenn ich sage, ich kann mir schwierig vorstellen,

wie Sie für Fehler im Zusammenhang mit der elektronischen

Patientenakte haften,

wird eine ganze Menge passieren müssen.

Ich würde sogar sagen, Sie müssen sich anstrengen,

dass es zu einem Haftungsfall kommt.

Das heißt, bleiben Sie im Zusammenhang mit der ePA

bitte gelassen.

Etwas anderes gilt im Zusammenhang mit den

vertragsärztlichen Pflichten.

Was ich Ihnen zu Ihren Pflichten im Zusammenhang mit der

elektronischen Patientenakte gesagt habe,

ist natürlich im Gesetz geregelt.

Das hat sich weder die KBV noch die Ärzteschaft ausgedacht.

Das ist der Gesetzgeber gewesen.

Und was der Gesetzgeber festlegt,

ist letztendlich auch kein Wunsch, keine bloße Bitte,

sondern das ist tatsächlich eine echte Pflicht.

Was kann passieren,

wenn ich eine vertragsärztliche Pflicht nicht einhalte?

Zum einen kennen wir im Zusammenhang mit dem Nichtangebot

der elektronischen Patientenakte die Sanktionen,

das heißt den einprozentigen Honorarabzug,

der Sie gegebenenfalls treffen könnte.

Zum anderen ist es aber so, dass natürlich,

wenn Sie den vertragsärztlichen Pflichten nicht nachkommen,

auch eine Disziplinarbefugnis der Kassenärztlichen

Vereinigung besteht.

Und normalerweise wird das nie offenbar, aber Sie kennen die

Fälle alle aus der Praxis.

Sie alle kennen Ihre Patienten,

die vielleicht etwas anstrengender sind im Umgang und die

dann gegebenenfalls einen Hinweis an die KV geben können.

Aber dieser Fall wird eine untergeordnete Rolle spielen.

Im Übrigen gilt natürlich,

dass Sie im Zusammenhang mit der TI-Finanzierung auch die

aktuelle Softwareversion der ePA vorhalten müssen und es

andernfalls zu Kürzungen im Zusammenhang mit der sogenannten

TI-Pauschale kommt.

Das ist für die ePA ausgesetzt bis Januar 2025,

aber das ist auch genau das Datum, über das wir hier

sprechen.

Ja, vielen Dank Christoph Weinrich zu diesen

rechtlichen Ausführungen.

Ich möchte jetzt noch ein paar Worte zum Schluss sagen,

noch zu einem Thema,

was uns sicherlich immer wieder am Anfang in

den Praxen beschäftigen wird und hier einfach nochmal sagen,

was überhaupt die Situationen sind.

Wie ich schon eingangs gesagt hatte,

es handelt sich um eine Opt-out-ePA,

das heißt um eine Widerspruchslösung.

Das heißt, Patientinnen und Patienten können gegen die

elektronische Patientenakte Widerspruch einlegen und haben

verschiedene Widerspruchsmöglichkeiten.

Hier auf der Folie sehen Sie einfach mal aufgelistet,

was Patientinnen und Patienten tun können.

Ich sage dann gleich auch etwas dazu, wo sie das tun können.

Aber keine Angst,

in der Regel ist die Arztpraxis nicht der Ort,

wo Patienten Widerspruchsrechte ausführlich ausüben.

Die Patienten können der elektronischen Patientenakte als

Ganzes widersprechen,

das müssen sie gegenüber ihrer Krankenkasse tun,

denn auch die Krankenkasse stellt die elektronische

Patientenakte bereit.

Ergebnis eines solchen Widerspruchs wäre,

der Patient hat gar keine ePA und Sie würden das nach dessen

Anmeldung, Durchführung des VSDM, wir erinnern uns,

würden sehen, dass Sie nicht sehen,

dass der Patient eben keine ePA hat.

Die zweite Möglichkeit ist,

dass Patientinnen und Patienten mithilfe ihrer

elektronischen Patientenakten-App der ePA-App,

eine Praxis oder mehrere Praxen auch vom Zugriff auf die ePA

ausschließen.

Das heißt also, der Praxis den Zugriff entziehen,

das können Sie entweder temporär machen oder im Prinzip

auch dauerhaft.

Dann hat der Patient zwar eine ePA,

aber die Praxis hat keinen Zugriff auf die ePA,

die eben vom Zugriff ausgeschlossen ist.

Und die dritte Sache, und das betrifft uns dann schon als

Ärztinnen und Ärzte und Psychotherapeutinnen und

Psychotherapeuten in den Praxen,

Patienten können dem Einstellen von einzelnen Dokumenten in

die ePA im Behandlungskontext widersprechen.

Das heißt, Patienten können sagen,

vielleicht auch nach Beratung mit ihrer Ärztin, ihrem Arzt,

insbesondere bei sensiblen Dokumenten mag das möglicherweise

der Fall sein, können sagen, ich möchte nicht,

dass dieses Dokument in die ePA eingestellt wird,

dann wird das Dokument nicht in die elektronische

Patientenakte eingestellt.

Es ist dann also überhaupt nicht in der ePA verfügbar.

Ganz wichtig nochmal,

es wird sicherlich auch Patientinnen und Patienten,

vielleicht sogar eine ganze Menge Patientinnen und Patienten

geben, die keine ePA-App haben.

Diese Patientinnen und Patienten können für den Fall,

dass sie dennoch Widerspruchsrechte wahrnehmen möchten,

diese eben nicht nur über die ePA-App,

sondern auch über ihre Krankenkasse bzw.

die Ombudsstellen der Krankenkassen ausüben.

Das sind nicht Dinge,

die die Patientinnen und Patienten in ihren Arztpraxen

überhaupt tun können,

insofern können und dürfen sie selbstverständlich solche

Patientinnen und Patienten an ihre Krankenkasse verweisen.

Dort könnten die Patienten auch eben ganz grundsätzlich ihrer

ePA widersprechen oder eben andere Widerspruchsrechte

ausüben.

Schließen möchte ich mit einem kleinen Ausblick auf 2025 und einem ganz

kleinen Resümee dieser Fortbildung.

Ich glaube, wichtig ist einfach,

sich noch einmal vor Augen zu halten,

dass wenn die elektronische Patientenakte eingeführt wird,

ganz grundsätzlich sich die Versorgung nicht fundamental

verändert.

Auch wenn wir zukünftig vielleicht eine neue Aufgabe,

wir können es auch Pflichten nennen, haben,

elektronische Dokumente in die ePA einzustellen,

darüber haben wir hier an verschiedenen Stellen gesprochen,

ist das nicht etwas fundamental Neues.

Auch heute versorgen wir ja Patientinnen und Patienten

im Hinblick auf viele auch letztlich rechtliche

Vorschriften und Dinge,

die unseren Arbeitsalltag beeinflussen.

Aber das ist für uns völlig selbstverständlich und gehört zu

unserer Art und Weise,

wie wir Patientinnen und Patienten versorgen dazu.

Letztlich entscheidend ist die Frage,

dass wir ärztlich sorgfältig und auch das tun wir natürlich

heute schon, Patientinnen und Patienten versorgen.

Wir müssen nicht in jedem Fall immer in die ePA

hineinschauen.

Auf der anderen Seite wäre es wahrscheinlich nicht so gut,

wenn wir, obwohl wir vermuten dürfen,

dass es zukünftig in der elektronischen Patientenakte klare

Hinweise darauf gibt, dass wir etwas finden,

was unsere Behandlung unterstützt,

dann wäre es wahrscheinlich eine gute Idee,

im Sinne der Sorgfalt auch in die elektronische

Patientenakte hineinzuschauen.

Und ich glaube, ein ganz wichtiger Aspekt,

den wir in den nächsten Monaten,

im ganzen Jahr 2025, wahrscheinlich sogar noch weiter darüber

hinaus, beachten sollten, ist,

die ePA wird nicht von Tag eins an gefüllt sein mit

allen Dokumenten.

Es wird wahrscheinlich,

wenn wir die Einführung zum Beispiel des elektronischen

Rezepts anschauen, auch nicht alles perfekt laufen,

sondern die elektronische Patientenakte wird Schritt für

Schritt, man kann vielleicht sagen,

hochlaufen und wird zunehmend Nutzen in der Versorgung

stiften.

Zunehmend werden die Systeme auch dann alle so sein,

dass wir damit die ePA gut bedienen können.

Ich glaube, trotzdem ist es gut, dass wir starten.

Zukünftige Ausbaustufen werden dann weitere wichtige

Funktionalitäten bringen,

wie zum Beispiel eine Volltextsuche in der ePA,

die uns das Finden und Suchen von Dokumenten auch sehr viel

erleichtern wird,

und natürlich auch strukturierte Daten werden wir mehr und

mehr in der ePA finden.

Das sind alles Dinge, die unsere medizinische Arbeit,

unsere ärztliche Tätigkeit weiter unterstützen können.

Aber es sind nicht alles Dinge, die von Tag eins

an zur Verfügung stehen

werden.

Weitere Informationen zu den Themen,

über die wir heute hier gesprochen haben,

finden Sie unter der hier eingeblendeten URL

kbv.de/html/epa.php

Dort finden sich sehr viele Informationen,

unter anderem eine Liste mit vielen Fragen und

natürlich deren Antworten zur elektronischen Patientenakte

sowie grundlegende Informationen.

Die ganzen Informationen dort werden ständig erweitert und

aktualisiert.

Und insofern können Sie hier alles heute Gesprochene noch einmal

nachlesen.

Jetzt wünsche ich Ihnen viel Erfolg bei der Durchführung des

Quiz und der Beantwortung der Fragen

und darf mich von Ihnen auch im Namen meiner beiden anderen

Referenten und Kollegen verabschieden.

Detaillierte Informationen zur ePA

Behandlungsdokumentation versus elektronische Patientenakte

Die ePA ist nach ihrer Gesetzesdefinition eine versichertengeführte Akte in der Telematikinfrastruktur. Laut Paragraf 341 SGB V soll sie „Informationen, insbesondere zu Befunden, Diagnosen, durchgeführten und geplanten Therapiemaßnahmen sowie zu Behandlungsberichten“ enthalten. Sie soll außerdem der gezielten Unterstützung von Anamnese, Diagnostik und Therapie dienen. Was letztlich in die ePA kommt, entscheidet der Versicherte. Möchte er beispielsweise nicht, dass seine Medikamente darin gespeichert werden, kann er dem widersprechen.

Wichtig: Die elektronische Patientenakte ersetzt nicht die Behandlungsdokumentation im Praxisverwaltungssystem. Ärztinnen und Ärzte sind nach Gesetz und Berufsordnung verpflichtet, alle medizinisch relevanten Informationen für die Behandlung eines Patienten zeitnah in der Patientenakte festzuhalten – elektronisch oder auf Papier. Auch Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind zur Dokumentation der Behandlung verpflichtet. An dieser Pflicht ändert sich mit der ePA nichts. 

Zugriffsrechte von Ärzten und Psychotherapeuten

Arzt- oder Psychotherapiepraxis haben im Behandlungskontext standardmäßig Zugriff auf alle Inhalte der ePA eines Versicherten. Der „Behandlungskontext“ wird durch Stecken der eGK nachgewiesen. Hierdurch erhält die Praxis automatisch Zugriff auf die ePA-Inhalte für einen Zeitraum von 90 Tagen. Versicherte können mithilfe ihrer ePA-App die Zugriffsdauer beliebig anpassen, auch ein dauerhafter Zugriff kann erteilt werden. Sie haben aber auch die Möglichkeit, den Zugriff einer Praxis auf die Inhalte einer ePA vielfältig zu beschränken, indem sie widersprechen, Inhalte verbergen oder löschen.

Widerspruchsmöglichkeiten der Versicherten

Die Nutzung der „ePA für alle" ist für Versicherte freiwillig. Wer keine haben möchte, kann jederzeit widersprechen. Außerdem ist es möglich, Zugriffe zu beschränken, Daten zu löschen oder zu verbergen.

Folgende Widersprüche sind möglich:

Gegen die Bereitstellung der ePA

Versicherte haben grundsätzlich die Möglichkeit, der Einrichtung und Bereitstellung einer ePA durch ihre Krankenkasse zu widersprechen. Dies ist erstmalig vor der initialen Einrichtung möglich. Die Krankenkassen sind per Gesetz verpflichtet, ihre Versicherten vorab ausführlich über die ePA zu informieren. Die Versicherten haben dann sechs Wochen Zeit zu widersprechen, falls sie keine Akte wünschen. Aber auch später ist jederzeit ein Widerspruch möglich. Die Krankenkassen sind in diesem Fall verpflichtet, die ePA inklusive aller Daten zu löschen.

Widerspruch: direkt bei der Krankenkasse

Gegen den Zugriff einer Praxis auf die ePA
Versicherte können festlegen, dass eine Praxis, ein Krankenhaus oder eine Apotheke keinen Zugriff auf ihre ePA erhält. Dann kann die be-troffene Einrichtung bis zum Widerruf keine Daten in der ePA lesen oder einstellen.

Widerspruch: per ePA-App oder bei einer Ombudsstelle

Gegen die Bereitstellung der Medikationsliste
Bei einem Widerspruch gegen die Medikationsliste fließen keine Verord-nungs- und Dispensierdaten vom eRezept-Server in die ePA. In der ePA befindet sich folglich keine Medikationsliste. Alternativ können Versicher-te festlegen, dass ihre ePA eine Medikationsliste enthält, aber nur sie selbst die Daten sehen können.

Widerspruch: per ePA-App oder bei einer Ombudsstelle

Gegen das Einstellen von Dokumenten in einer Behandlungssituation
Versicherte können der Übertragung von einzelnen Informationen widersprechen. Die Daten werden dann nicht in der ePA gespeichert. Die Praxis dokumentiert den Widerspruch.

Widerspruch: in der Praxis

Gegen das Einstellen von Abrechnungsdaten
Die Kassen stellen bei einem Widerspruch keine Abrechnungsdaten ein.

Widerspruch: direkt bei der Krankenkasse

Gegen die Nutzung der ePA-Daten zu Forschungszwecken
Die Nutzung der ePA-Daten zu Forschungszwecken (geplant ab Juli 2025) ist dann insgesamt oder für die angegebenen Zwecke nicht mehr zulässig.

 

Lesen, Verbergen und Löschen - Weitere Funktionen der ePA-App

Verbergen von Dokumenten
Wenn Versicherte nicht möchten, dass Ärzte, Psychotherapeuten oder Apotheker bestimmte Dokumente einsehen können, dann können sie diese Dokumente vollständig verbergen (und wieder sichtbar machen). Dann können ausschließlich sie selbst diese Dokumente einsehen. Für Praxen ist nicht erkennbar, ob bestimmte Daten in der ePA verborgen sind. Dies ist aus Datenschutzgründen so geregelt.

Anpassung der Dauer der Zugriffsbefugnis
Versicherte können die Zugriffsdauer einzelner Einrichtungen selbst steuern und beispielsweise festlegen, dass eine Praxis statt 90 Tagen nur einen Tag oder unbegrenzt Zugriff hat.

Löschen von Dokumenten
Versicherte haben auch das Recht, die in die ePA eingestellten Dokumente zu löschen. In diesem Fall werden die Dokumente unwiderruflich aus der ePA gelöscht. Praxen sind nicht verpflichtet, gelöschte Dokumente erneut einzustellen.

Lesen und Einstellen von Dokumenten
Versicherte können selbst Dokumente einstellen, zum Bespiel Daten aus ihrem Tagebuch zur Blutdruckmessung oder Vitalparameter aus Gesundheits- oder Fitness-Apps. Sie können auch Befunde abfotografieren und in ihre ePA hochladen. Mit der ePA-App haben sie zudem die Möglichkeit, ihre in der Akte gespeicherten Daten einzusehen.

Aufklärungs- und Dokumentationspflichten

Vertragsärzte und -psychotherapeuten sind zukünftig verpflichtet, die Patientinnen und Patienten beim Besuch in der Praxis darüber zu informieren, welche Daten sie gegebenenfalls in der ePA speichern. Aufgabe der Praxis ist es auch, die Patientinnen und Patienten darauf hinzuweisen, dass sie einen Anspruch auf die Befüllung der Akte mit weiteren Daten haben. Wird dies gewünscht, muss die Praxis die Einwilligung des Patienten in der Behandlungsdokumentation erfassen. 

Besondere Informationspflichten bei hochsensiblen Daten 

Für hochsensible Daten insbesondere zu sexuell übertragbaren Infektionen, psychischen Erkrankungen und Schwangerschaftsabbrüchen gelten besondere Informationspflichten: 

  • Ärzte und Psychotherapeuten müssen die Patienten auf das Recht zum Widerspruch hinweisen.
  • Patienten können im unmittelbaren Behandlungskontext widersprechen, dass diese Daten in die ePA eingestellt werden. 
  • Ein möglicher Widerspruch ist nachprüfbar in der Behandlungsdokumentation zu protokollieren.

Für Ergebnisse von genetischen Untersuchungen oder Analysen im Sinne des Gendiagnostikgesetzes gilt:

  • Diese dürfen in der ePA nur gespeichert werden, wenn der Patient explizit eingewilligt hat. 
  • Die Einwilligung muss ausdrücklich und schriftlich oder in elektronischer Form vorliegen.

Praxen müssen vorbereitet sein

Seit dem 1. Juli 2021 müssen laut Gesetz alle Ärzte und Psychotherapeuten die notwendige Ausstattung vorhalten, um Daten über die Telematikinfrastruktur in die ePA zu übertragen oder auszulesen. Andernfalls droht eine Kürzung der Vergütung um ein Prozent.

Ab Januar 2025 müssen Praxen zudem die neue Softwareversion 3.0 für die ePA vorhalten, sonst wird die TI-Pauschale gekürzt. 

Technische Voraussetzungen und Verfügbarkeit

Voraussetzung für die ePA – wie für alle kommenden Anwendungen – ist, dass die Praxis an die Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen ist. Darüber hinaus ist ein PVS-Modul für die ePA notwendig. Die neue Softwareversion 3.0 für die "ePA für alle" soll ab Januar 2025 bereitstehen.

weitere Informationen zur TI-Ausstattung

Finanzierung der Technik

Mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) hat der Gesetzgeber entschieden, die Finanzierung der TI-Ausstattung für Praxen neu zu gestalten. Seit Juli 2023 erhalten Praxen eine monatliche TI-Pauschale, abhängig von Praxisgröße, Ausstattungsgrad, Zeitpunkt der Erstausstattung und Zeitpunkt des Konnektorentauschs. Das BMG hat diese Pauschalen per Rechtsverordnung festgelegt. Mit dieser Pauschale sollen alle Kosten abgedeckt sein, die Praxen durch die TI entstehen. 

Voraussetzung für den Erhalt der TI-Pauschale ist laut BMG-Verordnung der Nachweis durch die Vertragsarztpraxis, dass sie die folgenden Anwendungen in der jeweils aktuellen Version unterstützt. Fehlt eine dieser Anwendungen, wird die Pauschale um 50 Prozent gekürzt. Fehlen zwei oder mehr Anwendungen, erhält die Praxis keine Pauschale: 

  • Notfalldatenmanagement (NFDM) und elektronischer Medikationsplan (eMP)
  • elektronische Patientenakte (ePA)*
  • Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
  • elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
  • seit 1. März 2024: elektronischer Arztbrief (eArztbrief)
  • seit 1. Januar 2024: elektronische Verordnungen (eRezept)

*Hinweis zur ePA: Praxen, die nicht die aktuelle Softwareversion der elektronischen Patientenakte vorhalten, drohen laut Bundesgesundheitsministerium vorerst keine Sanktionen. Erst ab Bereitstellung der Version 3.0, die für Januar 2025 geplant ist, müssen Ärzte und Psychotherapeuten diese nachweisen, damit ihre TI-Pauschale nicht gekürzt wird.

weitere Informationen zur Finanzierung der TI-Anbindung

Vergütung: Befüllen der ePA

Für das Erfassen, Verarbeiten und Speichern von Daten auf der ePA können Ärzte und Psychotherapeuten zurzeit folgende GOP abrechnen:

GOP 01647 „Zusatzpauschale ePA-Unterstützungsleistung“ (2024: 1,79 Euro / 15 Punkte)

  • die GOP beinhaltet insbesondere die Erfassung und/oder Verarbeitung und/oder Speicherung medizinischer Daten aus dem aktuellen Behandlungskontext in der ePA
  • sie wird als Zusatzpauschale zu den Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen sowie den Leistungen des Abschnitts 1.7 (ausgenommen in-vitro-diagnostische Leistungen) gezahlt
  • sie ist einmal im Behandlungsfall (= Quartal) berechnungsfähig
  • sie ist nicht berechnungsfähig, wenn im selben Behandlungsfall die Pauschale für die sektorenübergreifende Erstbefüllung (GOP 01648) abgerechnet wird

GOP 01431 „Zusatzpauschale elektronische Patientenakte zu den Gebührenordnungspositionen 01430, 01435 und 01820“ (2024: 36 Cent / 3 Punkte)

  • die GOP wird als Zusatzpauschale zu den GOP 01430 (Verwaltungskomplex), 01435 (Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale) und 01820 (Rezepte, Überweisungen, Befundübermittlung) gezahlt
  • sie umfasst Versorgungsszenarien mit ärztlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der ePA, in denen keine Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale berechnet wird
  • sie ist höchstens viermal im Arztfall* berechnungsfähig
  • sie ist – mit Ausnahme der GOP 01430, 01435 und 01820 – im Arztfall nicht neben anderen GOP und nicht mehrfach an demselben Tag berechnungsfähig

GOP 01648 „Zusatzpauschale ePA-Erstbefüllung“ (2024: 10,62 Euro / 89 Punkte)

  • Eine sektorenübergreifende Erstbefüllung liegt vor, wenn noch keine Inhalte von einem Vertragsarzt, einem im Krankenhaus tätigen Arzt oder Psychotherapeuten oder einem Zahnarzt in die ePA des Versicherten eingestellt worden sind. Eine Erstbefüllung kann auch dann noch vorliegen, wenn der Versicherte selbst bereits eigene Inhalte in die ePA eingestellt hat.
  • Mit der Erstbefüllung sind keine vertragsärztlichen Beratungspflichten der Versicherten zur Funktionalität oder Nutzung der ePA verbunden.
  • Die GOP ist im Behandlungsfall nicht neben der GOP 01647 „Zusatzpauschale ePA-Unterstützungsleistung“ sowie der GOP 01431 „Zusatzpauschale elektronische Patientenakte zu den GOP 01430, 01435 und 01820“ berechnungsfähig.
  • Details sind in der ePA-Erstbefüllungsvereinbarung geregelt.

* Arztfall bedeutet die Behandlung desselben Versicherten durch denselben Arzt in einem Quartal zulasten derselben Krankenkasse unabhängig von Betriebs- oder Nebenbetriebsstätte.

Diese Daten kommen in die ePA

Ärzte und Psychotherapeuten sind gesetzlich verpflichtet, künftig eine Reihe von Daten in die ePA einzustellen, wenn sie diese in der aktuellen Behandlung erhoben haben und diese elektronisch vorliegen. Voraussetzung ist immer, dass der Arzt oder Psychotherapeut Zugriff auf die ePA hat – der Patient dem also nicht widersprochen und auch nicht festgelegt hat, dass er bestimmte Informationen, die der Arzt einstellen muss, nicht in seiner ePA haben will, zum Beispiel den Medikationsplan oder Labordaten.

Daten, die Praxen einpflegen müssen

Dokumente, die Praxen ab 2025 laut Gesetz einstellen sollen:

  • Befundberichte aus invasiven oder chirurgischen sowie aus nichtinvasiven oder konservativen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen
  • Befunddaten aus bildgebener Diagnostik
  • Laborbefunde
  • eArztbriefe

Weitere Dokumente und Daten folgen nach und nach: unter anderem der elektronische Medikationsplan und Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit (Allergien, Körpergewicht d. Patienten).

Daten, die Praxen auf Patientenwunsch einpflegen müssen

Auch hier müssen Arzt oder Psychotherapeut die Daten in der konkreten aktuellen Behandlung erhoben und elektronisch verarbeitet haben. Zudem muss der Patient in die Übermittlung und Speicherung der Daten in der ePA eingewilligt haben. Arzt oder Psychotherapeut muss diese Einwilligung nachprüfbar in seiner Behandlungsdokumentation protokolliert haben. Das Einpflegen solcher „Wunsch-Daten“ wird zum Start der neuen ePA technisch allerdings noch nicht immer möglich sein. Gesetzlich festgelegt sind unter anderem:

Diese Daten müssen auf Wunsch des Patienten eingepflegt werden:

  • Daten aus strukturierten Behandlungsprogrammen (DMP)
  • eAU-Bescheinigungen (Patienten-Kopie)
  • Daten zu Erklärungen zur Organ- und Gewebespende  
  • Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen  
  • Elektronische Abschrift der vom Arzt oder Psychotherapeuten geführten Behandlungsdokumentation

 

Weitere Daten

Neben den Praxen sind auch Krankenhäuser oder Zahnärzte verpflichtet, bestimmte Daten in die ePA einzustellen. Darüber hinaus werden bestimmte Daten automatisch in die ePA übertragen, zum Beispiel die per eRezept verordneten Medikamente und die Abrechnungsdaten der Praxen. Zudem haben Versicherte die Möglichkeit, selbst Daten einzustellen.

Elektronische Medikationsliste
Die elektronische Medikationsliste enthält alle Arzneimittel, die nach Anlegen der ePA per eRezept verordnet und von der Apotheke ausgegeben wurden. Die Verordnungs- und Dispensierdaten fließen automatisch vom eRezept-Server in die ePA des Versicherten. Auf dem Server liegen Arzneimittelverord-nungen, die Ärztinnen und Ärzte ihren Patientinnen und Patienten per eRezept ausgestellt haben und dort von der Apotheke abgerufen werden.

Abrechnungsdaten der Krankenkassen
Versicherte haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihre Krankenkasse Daten zu den von ihnen bei einem Arzt oder Psychotherapeuten in Anspruch genommenen Leistungen in ihrer ePA ablegt. Hierbei handelt es sich um die Abrechnungsdaten der Praxen inklusive der Diagnosekodes. Dieser Anspruch besteht bereits seit Januar 2022.

Das sollten Sie wissen:

  • Die Krankenkassen stellen die Abrechnungsdaten nebst Diagnosen automatisch in die ePA, es sei denn, der Versicherte möchte das nicht und widerspricht.
  • Die Krankenkassen haben einen Gestaltungsspielraum, wie detailliert sie die Daten abbilden. So ist es möglich, auch die Punktzahl und den Euro-Betrag für die einzelnen EBM-Leistungen auszuweisen.
  • Die Abrechnungsdaten sind für Versicherte sichtbar, wenn sie die ePA-App nutzen.
  • Arzt- und Psychotherapiepraxen, Zahnarztpraxen, Krankenhäuser, Apotheken und weitere Einrichtungen, die Zugriff auf die ePA haben, können die Daten ebenfalls einsehen.

Daten des Patienten
Ergänzend dazu können die Patientinnen und Patienten selbst bestimmte Informationen in ihre ePA einstellen. Ein Beispiel sind Gesundheits- und Fitnessdaten, die mit sogenannten Wearables wie Fitness-Tracker erfasst werden.

Einpflegen von Papierbefunden
Das Einpflegen von Informationen in Papierform, zum Beispiel ältere Arztbriefe und Befunde, ist nicht Aufgabe der Praxen. Versicherte haben mit der neuen ePA ab 2025 einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihre Krankenkasse medizinische Dokumente, die auf Papier vorliegen, digitalisiert, wenn sie es wünschen. Möglich ist das zweimal innerhalb von 24 Monaten für jeweils bis zu zehn Dokumente. Praxen sind im Übrigen auch nicht verpflichtet, ältere, bei ihnen bereits digital vorliegende Befunde in die ePA einzustellen – auf Wunsch der Patienten ist dies aber möglich.
Auch Versicherte können Arztbriefe, Befunde etc. einscannen oder abfotografieren und mit der ePA-App ihrer Krankenkasse in der ePA speichern.

 

Serie zur elektronischen Patientenakte