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Qualitätssicherung

Ambulante und sektorenübergreifende Maßnahmen

Arzt mit Dreitagebart, Arztkittel und Stethoskop sitzt lächelnd am Schreibtisch. Dahinter verschwommen ein Plakat sowie eine Anatomiefigur.

Qualitätssicherung unterstützt Ärzte und Psychotherapeuten dabei, ihre Patientinnen und Patienten nach aktuellen fachlichen Standards und neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen zu behandeln. Neben der ambulanten Qualitätssicherung gibt es auch die sektorenübergreifende Qualitätssicherung, die ambulant und stationär erbrachte Leistungsbereiche gleichermaßen betrifft.

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Ambulante Qualitätssicherung

Viele Untersuchungen und Behandlungen im ambulanten vertragsärztlichen Bereich unterliegen zusätzlichen Qualitätsanforderungen. So müssen Ärztinnen und Ärzte regelmäßig ihre Qualifikation nachweisen. Neben dem fachlichen Wissen werden auch die Geräte und die Hygiene in den Praxen kontrolliert und gegebenenfalls Verbesserungsvorschläge gemacht.

Erst mit einer Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung können sie die folgenden Leistungen durchführen und zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen:

Sektorenübergreifende Qualitätssicherung

Viele Patientinnen und Patienten werden im Verlauf einer Behandlung sowohl ambulant als auch stationär versorgt. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sind oft die ersten Ansprechpersonen, wenn gesundheitliche Probleme auftreten. Unter Umständen folgt eine Krankenhauseinweisung. Dies bedingt eine gute Zusammenarbeit aller beteiligten Berufsgruppen und Einrichtungen.

Bereiche der sQS

  • Datengestützte QS-Verfahren
  • Qualitätsgesicherte Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien
  • Qualitätsberichterstattung

Datengestützte QS-Verfahren

Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung

Der Gesetzgeber hat den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) – das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Psychotherapeuten, Zahnärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen – verpflichtet, Verfahren zur sektorenübergreifenden Qualitätssicherung der medizinischen Versorgung zu entwickeln. 

Da heute viele medizinische Leistungen wahlweise ambulant oder stationär durchgeführt werden können, betrifft die Qualitätssicherung sowohl Leistungen, die in Praxen und Krankenhäusern angeboten werden, als auch sektorenübergreifende Behandlungsabläufe. Erklärtes Ziel ist eine gleichwertige Qualität in beiden Sektoren, um für die Patientinnen und Patienten das bestmögliche Behandlungsergebnis zu erreichen.

Seit dem 1. Januar 2019 ist die „Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL)“ bindend. Sie hat die „Richtlinie zur einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung (Qesü-RL)“ von 2010 abgelöst.

Ergebnisse der Qualitätssicherung im Bundesqualitätsbericht

Einmal jährlich werden die Ergebnisse der aggregierten Qualitätssicherung auf Bundesebene im Bundesqualitätsbericht veröffentlicht.

Aufbau und Inhalt der Richtlinie

Die Rahmenbestimmungen (erster Teil der Richtlinie) beinhalten die grundlegenden Strukturen und Prozesse, die zur Umsetzung der sektorenübergreifenden Qualitätssicherung erforderlich sind, sowie die Aufgaben der beteiligten Organisationen. Die „themenspezifischen Bestimmungen“ (zweiter Teil der Richtlinie) enthalten spezifische Regelungen, die für die jeweiligen Verfahren individuell getroffen werden.

Welche Informationen für die datengestützte Qualitätssicherung erhoben werden müssen, ist verbindlich vorgegeben. Dies betrifft die Erfassungsinstrumente für die fall- und einrichtungsbezogene Dokumentation, Sozialdaten bei den Krankenkassen und Befragungen von Patientinnen und Patienten.

Die detaillierten Anforderungen an die Erfassungsinstrumente werden vom Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) in einer jeweils verfahrenseigenen Spezifikation festgehalten und regelmäßig, entsprechend den geltenden Vorgaben der Richtlinie, aktualisiert.

Inhalt einer Spezifikation sind Dateien für die technische Realisierung, Anforderungen an das Softwareprodukt sowie Erläuterungsdokumente zur Umsetzung der Anforderungen bei den Verfahrensteilnehmern. Ziel einer Spezifikation ist die einheitliche Umsetzung der Vorgaben. Per Beschluss des G-BA werden diese Spezifikationen schließlich rechtskräftig.

Zeitgleich mit der Spezifikation erstellt das IQTIG für jedes Verfahren sogenannte „prospektive Rechenregeln“, die ebenfalls vom G-BA beschlossen werden. Diese Rechenregeln sollen Ärztinnen und Ärzten vor Beginn der Datenerhebung aufzeigen, welche Qualitätsziele erreicht und wie diese berechnet werden sollen. Sollte sich beispielsweise bei der Einführung neuer Verfahren herausstellen, dass die „prospektiven Rechenregeln“ nicht ganz korrekt sind, können diese im Nachgang angepasst werden. Diese „endgültigen Rechenregeln“ beschließt der G-BA ebenfalls. Sie sind auf der Internetseite des IQTIG veröffentlicht.

Bislang liegen drei sektorenübergreifende Verfahren mit vertragsärztlicher Beteiligung vor: Verfahren 1 „Perkutane Koronarinterventionen und Koronarangiographie (QS PCI)“, Verfahren 2 „Vermeidung nosokomialer Infektionen – postoperative Wundinfektionen (QS WI)“ und Verfahren 4 „Nierenersatztherapie bei chronischem Nierenversagen einschließlich Pankreastransplantationen (QS NET)“.

Die weiteren Verfahren der DeQS-RL betreffen bisher in erster Linie die Krankenhäuser. Teilweise werden über diese Verfahren belegärztliche Leistungen miterfasst, die im Ergebnis den Krankenhäusern zugeordnet werden – beispielsweise im Verfahren 3 „Gallenblasenoperationen / Choleszystektomie (QS CHE)“.

Qualitätsgesicherte Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien

Arzneimittel für neuartige Therapien (englisch: Advanced Therapy Medicinal Products, ATMP) basieren auf Gen-, Gewebe- oder Zellprodukten. Diese Therapien sind innovativ und erfordern hohe Qualitätsstandards. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt die Qualitätssicherung für den Einsatz einiger dieser Gen- und Zelltherapeutika in der ATMP-Qualitätssicherungs-Richtlinie.

Qualitätsberichterstattung

Am 19. Juli 2021 ist das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz mit relevanten Änderungen für die sektorenübergreifende Qualitätssicherung in Kraft getreten. Der über dieses Gesetz neu eingeführte Absatz § 136a Abs. 6 SGB V sieht eine einrichtungsbezogene Veröffentlichung von Qualitätsdaten vor:

„Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legt in einer Richtlinie erstmals bis zum 31. Dezember 2022 einheitliche Anforderungen für die Information der Öffentlichkeit zum Zweck der Erhöhung der Transparenz und der Qualität der Versorgung durch einrichtungsbezogene risiko-adjustierte Vergleiche der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer und zugelassenen Krankenhäuser auf der Basis der einrichtungsbezogenen Auswertungen nach Maßgabe des § 299 (Qualitätsdaten) fest. …“

Der Gesetzgeber beauftragt hiermit den G-BA, eine „Richtlinie zur Förderung der Transparenz und Sicherung der Qualität in der Versorgung“ zu erlassen, die einheitliche Anforderungen für die Information der Öffentlichkeit durch Vergleiche von medizinischen Einrichtungen festlegt. Die Beratungen im G-BA zur Umsetzung einer solchen Richtlinie dauern aktuell an.

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