Welche ärztlichen Leistungen die gesetzlichen Krankenkassen bei der Empfängnisregelung, einer durch eine Krankheit erforderlichen Sterilisation und Schwangerschaftsabbrüchen übernehmen, ist in der Richtlinie zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegt.
Empfängnisregelung
Die ärztliche Beratung zur Empfängnisregelung soll die Versicherten darin unterstützen, eine Schwangerschaft zu ermöglichen oder zu verhüten. Die Richtlinie regelt außerdem, welche ärztlichen Leistungen beim Wunsch auf Empfängnisverhütung oder vor einer geplanten Schwangerschaft von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden.
Vor einer geplanten Schwangerschaft prüft die Ärztin oder der Arzt beispielsweise den Impfpass auf fehlende Impfungen, die dann gegebenenfalls nachgeholt werden sollten. Beim Wunsch auf Empfängnisverhütung haben gesetzlich Versicherte bis zum vollendeten 22. Lebensjahr Anspruch auf die Versorgung mit verschreibungspflichtigen empfängnisverhütenden Mitteln.
Die Richtlinie regelt auch das Chlamydien-Screening. Jungen, sexuell aktiven Frauen wird empfohlen, die Untersuchung jährlich durchführen zu lassen, um Krankheiten durch diese sexuell übertragbaren Bakterien zu verhüten.
Sterilisation
Es besteht ein Anspruch auf Leistungen zur Durchführung einer Sterilisation, wenn diese durch eine Krankheit erforderlich ist. Die Indikation hierzu stellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt.
Schwangerschaftsabbruch
Die Richtlinie regelt außerdem, dass ein Schwangerschaftsabbruch unter bestimmten Voraussetzungen Leistung der gesetzlichen Krankenkassen ist. Dies ist der Fall bei Vorliegen einer medizinischen oder kriminologischen Indikation.
Der Abbruch ist medizinisch indiziert, wenn er notwendig ist, um Lebensgefahr oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der schwangeren Person abzuwenden. Eine kriminologische Indikation liegt vor, wenn dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass die Schwangerschaft auf einem Sexualdelikt beruht.
Bei Schwangerschaftsabbrüchen nach der Beratungsregelung und einem niedrigen Einkommen unterhalb einer festgelegten Einkommensgrenze können die Schwangeren eine Kostenübernahme bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse beantragen.