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Wirtschaftlichkeit

Bei der Verordnung von Arzneimitteln gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot; der Gesetzgeber sieht Prüfungen vor. Beratungen, die Anerkennung von Praxisbesonderheiten und weitere Maßnahmen sollen Ärztinnen und Ärzte vor einer Regressforderung schützen.

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Verordnete Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. So schreibt es der Gesetzgeber in Paragraf 12 SGB V vor. 

  • Ausreichend sind Leistungen, wenn sie nach Umfang und Qualität hinreichende Chancen für eine Heilung bieten und einen Mindeststandard garantieren.
  • Zweckmäßig sind Leistungen, wenn sie zur Herbeiführung des Heilerfolgs geeignet und hinreichend wirksam sind.
  • Notwendig sind Leistungen, die unentbehrlich, unvermeidlich oder unverzichtbar sind.
  • Wirtschaftlich sind Leistungen, wenn die gewählte Therapie im Vergleich zu anderen ein günstiges Verhältnis von Kosten und Nutzen aufweist.

Wirtschaftlichkeitsprüfung

Die Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots zu überwachen. Die Aufgreifkriterien zur Einleitung eines Prüfverfahrens, die Prüfarten, die festzusetzenden Maßnahmen und der Ablauf der Prüfungen werden in Vereinbarungen festgelegt. Ob Richtgrößenprüfung, Durchschnittsprüfung, Prüfung nach Zielwerten oder Berücksichtigung des Medikationskatalogs: Die Wirtschaftlichkeitsprüfungen unterscheiden sich regional.

Um in den wesentlichen Sachverhalten eine einheitliche Vorgehensweise bei den Wirtschaftlichkeitsprüfungen zu gewährleisten, gibt es bundeseinheitlich einheitliche Mindeststandards für die regionalen Prüfvereinbarungen. Die KBV und der GKV-Spitzenverband legen die Rahmenvorgaben hierfür fest.

Durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz von 2019 und das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung von 2021 wurden zwei für die Wirtschaftlichkeitsprüfung wichtige Änderungen eingeführt.

Differenzkostenmethode

Die Differenzkostenberechnung begrenzt Regresse auf die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten und den Kosten, die bei einer wirtschaftlichen Leistung angefallen wären. Das bedeutet, Ärztinnen und Ärzte müssen nicht mehr die gesamten Kosten einer unwirtschaftlichen Verordnung zurückzahlen, sondern nur den Unterschiedsbetrag.

Nach Auffassung des Bundessozialgerichts ist die Anwendung der Differenzkostenmethode aber nur bei Verordnungen zulässig, die unter quantitativen Gesichtspunkten unwirtschaftlich sind, zum Beispiel die Verordnung zu großer Arzneimittelpackungen.

Die KBV hat daher zu einer gesetzlichen Klarstellung aufgefordert, die Differenzkostenberechnung beispielsweise auch auf Off-Label-Use-Verordnungen auszuweiten. Sie weist darauf hin, dass Arzneimittel im Off-Label-Use in Leitlinien der medizinischen Fachgesellschaften häufig empfohlen werden und sogar kostengünstiger sein können als zugelassene Vergleichstherapien.

Regressfrist

Eine Regressforderung im Falle einer unwirtschaftlichen Verordnung ist innerhalb von zweieinhalb Jahren nach Ablauf des jeweiligen Verordnungsjahres von der Prüfungsstelle festzusetzen.

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Ausgabenvolumen

Wie viel Geld ist für die vertragsärztliche Versorgung mit Arzneimitteln voraussichtlich erforderlich? Dies müssen die Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen jährlich abschätzen und das Ausgabenvolumen für das Folgejahr bestimmen. Daneben werden Versorgungs- und Wirtschaftlichkeitsziele vereinbart, die bei der Einhaltung der Ausgabengrenzen helfen sollen.

Das Ausgabenvolumen hängt von verschiedenen Faktoren ab – zum Beispiel der demografischen Entwicklung, den Arzneimittelpreisen, Mehrausgaben durch innovative Arzneimittel und neue gesetzliche Kassenleistungen, aber auch mögliche Einsparungen durch Festbeträge. Als Richtschnur für die regionalen Arzneimittelvereinbarungen dienen die Rahmenvorgaben Arzneimittel, die der GKV-Spitzenverband und die KBV vereinbaren.

Gesetzliche Maßnahmen zur Ausgabensteuerung

Ein großer Teil der Leistungsausgaben der gesetzlichen Krankenkassen entfällt auf Arzneimittel. Nach den Ausgaben für Krankenhäuser machen Arzneimittel den zweitgrößten Posten aus. Mit verschiedenen Regelungen versucht der Gesetzgeber, einem Anstieg der Arzneimittelausgaben entgegenzuwirken.

Rahmenvorgaben

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