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Delegation

Regelungen zur Delegation ärztlicher Leistungen

Delegationsvereinbarung

Die KBV hat eine Vereinbarung mit dem GKV-Spitzenverband getroffen, die die Delegation ärztlicher Leistungen regelt (Anlage 24 des Bundesmantelvertrags). Teil dieser Vereinbarung ist ein Katalog, der beispielhaft aufführt, welche Leistungen delegierbar sind. Zudem werden die Anforderungen für die Delegation beschrieben.

Damit eine nichtärztliche Fachkraft eine Tätigkeit übernehmen kann, muss sie mindestens einen Abschluss als Medizinischer Fachangestellter beziehungsweise Medizinische Fachangestellte oder eine vergleichbare Ausbildung in einem nichtärztlichen Heilberuf haben. Sie führt die Tätigkeiten stets unter ärztlicher Anleitung durch – die Verantwortung trägt dabei die Ärztin oder der Arzt.

In der Vereinbarung ist auch festgelegt, welche Tätigkeiten nicht delegierbar sind. Dazu gehören insbesondere die Anamnese, die Indikations- und Diagnosestellung sowie operative Eingriffe.

Nichtärztliche Praxisassistenz

Praxen können nichtärztliche Praxisassistentinnen und -assistenten (NäPA) beschäftigen, die sie bei der Betreuung ihrer Patienten und Patientinnen unterstützen, etwa bei Haus- und Pflegeheimbesuchen.

Hausärztlicher Versorgungsbereich: Details im Überblick

Hausarztpraxen, die eine NäPA beschäftigen, erhalten eine Förderung. Dieser Strukturzuschlag wird mit höchstens 23.800 Punkten im Quartal bewertet. Außerdem werden die Haus- und Pflegeheimbesuche durch diese Fachkraft vergütet.

Die Ärztinnen und Ärzte benötigen für die Abrechnung eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV), die Fachkraft eine entsprechende Zusatzqualifikation.

Fachärztlicher Versorgungsbereich: Details im Überblick

Fachärztinnen und -ärzte können eine NäPA beschäftigen und erhalten Zuschläge auf Haus- und Pflegeheimbesuche, die diese Fachkraft durchführt.

Die Delegation von ärztlichen Leistungen ist im EBM-Kapitel 38 geregelt. Praxen, die Leistungen aus dem Abschnitt 38.3 abrechnen wollen, benötigen eine Genehmigung ihrer KV, die Fachkraft eine Zusatzausbildung.

Rechtsgrundlagen

rechtsquelle

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