Zweitmeinung
Anspruch und Abrechnung

Der Anspruch auf Zweitmeinung ist im GKV-Versorgungsstärkungsgesetz von 2015 verankert. Die Details regelt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Zweitmeinungsrichtlinie.
Was ist eine Zweitmeinung und was gehört dazu?
Eine Zweitmeinung soll als unabhängige, neutrale ärztliche Meinung abgegeben werden. Sie soll sich auf die Beratung der Patientin beziehungsweise des Patienten zur Notwendigkeit des geplanten Eingriffs und zu möglichen eingriffsvermeidenden Behandlungsalternativen fokussieren.
Die Zweitmeinung umfasst die Durchsicht vorliegender Befunde der behandelnden Ärztin beziehungsweise des behandelnden Arztes und ein Anamnesegespräch. Hinzu kommen ärztliche Untersuchungsleistungen, sofern sie zur Befunderhebung und Überprüfung der Indikationsstellung zwingend medizinisch erforderlich sind. Im Rahmen der Indikationsstellung bereits erhobene Befunde sind zu berücksichtigen, soweit die Patientin oder der Patient sie dem Zweitmeiner zur Verfügung stellt.
Welche Eingriffe kommen infrage?
Der G-BA benennt die Eingriffe im „Besonderen Teil“ der Zweitmeinungsrichtlinie. Ausgenommen sind maligne Erkrankungen bei den benannten Eingriffen. Der Grund ist, dass Verzögerungen im Behandlungsablauf und eine Doppelung spezieller Strukturen wie Tumorboards oder Tumorkonferenzen nachteilig für Patientinnen und Patienten sein könnten (Besonderer Teil der Richtlinie, Paragraf 1 Absatz 2 des jeweiligen Eingriffes).
Die Eingriffe, für die ein Anspruch auf Zweitmeinung besteht, werden nicht auf bestimmte ICD-Codes eingegrenzt.
Das Zweitmeinungsverfahren wird kontinuierlich um weitere Eingriffe ergänzt.