Ambulante spezialfachärztliche Versorgung
Teilnahme, Krankheitsbilder, Abrechnung
Der Versorgungsbereich im Überblick
Interdisziplinär und sektorenverbindend sind Kennzeichen der ASV. Doch wie funktioniert der Versorgungsbereich? Wer übernimmt die Behandlung der Patientinnen und Patienten, wie sind die Strukturen und wer arbeitet mit wem zusammen? Wir stellen Ihnen die wichtigsten Regeln vor.
Vorteile der ASV auf einen Blick
- Zusammenarbeit von Vertragsärzten und Krankenhausärzten unterschiedlicher Fachdisziplinen
- Gleiche Wettbewerbsbedingungen für Praxen und Krankenhäuser
- Vergütung zu festen Preisen und extrabudgetär ohne Mengenbegrenzung
- Bundesweit einheitliche Regelungen
Hintergrund
Für Patientinnen und Patienten mit schweren oder seltenen Erkrankungen
Die ASV ist 2014 mit den gastrointestinalen Tumoren und der Tuberkulose gestartet. Nach und nach kommen weitere Indikationen dazu. Der Gesetzgeber, der das Versorgungsangebot angestoßen hat, will mit der ASV sicherstellen, dass Patientinnen und Patienten mit bestimmten schweren oder seltenen Erkrankungen durch die Kooperation von Spezialisten verschiedener Fachdisziplinen Zugang zu einer qualitativ hochwertigen Diagnostik und Therapie erhalten. Aus diesem Grund sollen Arztpraxen und Krankenhäuser gemeinsam die ambulante medizinische Versorgung der meist schwerkranken Patientinnen und Patienten übernehmen.
Richtlinie regelt Versorgungsbereich
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) erhielt den Auftrag, die Rahmenbedingungen festzulegen. In einer Richtlinie wurden die Anforderungen an die ASV zusammengefasst, die grundsätzlich für alle ASV-Indikationen gelten. So ist vorgeschrieben, dass die Behandlung von einem interdisziplinären Team zu erfolgen hat.
In Anlagen zur ASV-Richtlinie werden die übergreifenden Regelungen dann für jede einzelne Erkrankung konkretisiert. Dabei geht es um Fragen wie: Welche Fachärztinnen und Fachärzte müssen zu einem Behandlungsteam gehören oder welche Anforderungen werden an die Qualitätssicherung gestellt? Auch der Behandlungsumfang, also welche Leistungen im Rahmen der ASV abgerechnet werden dürfen, wird für jedes Krankheitsbild genau definiert.
ASV hat ihre eigenen "Gesetze"
Mit der ASV ist ein neuer Versorgungsbereich entstanden: In dem Bereich können niedergelassene Ärzte und Klinikärzte die Patientinnen und Patienten ambulant behandeln. Das allein ist schon ein Grund, weshalb die ASV nicht zur regulären vertragsärztlichen Versorgung gehören kann und eigene Regelungen benötigt, die für beide Seiten praktikabel sind.
Der Bundesmantelvertrag – das Regelwerk für die vertragsärztliche Versorgung – findet keine Anwendung. Auch die Abrechnung und die Vergütung laufen anders. So werden alle Leistungen zu festen Preisen und extrabudgetär bezahlt.
Die Erkrankungen
Die ASV umfasst die Diagnostik und Behandlung von:
- Erkrankungen mit besonderem Krankheitsverlauf, zum Beispiel onkologische und rheumatologische Erkrankungen
- Schweren Verlaufsformen von Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, zum Beispiel Herzinsuffizienz (NYHA Stadium 3-4) und Multiple Sklerose
- Seltenen Erkrankungen und Erkrankungszuständen mit geringen Fallzahlen, zum Beispiel Tuberkulose, Marfan-Syndrom, pulmonale Hypertonie und Mukoviszidose
- Hochspezialisierten Leistungen, zum Beispiel CT-/MRT-gestützte interventionelle schmerztherapeutische Leistungen
Die Patientinnen und Patienten: ASV für wen?
Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung stellt ein Angebot für Menschen dar, die an einer komplexen, schwer therapierbaren Krankheit leiden, deren Behandlung besonders hohe Anforderungen an die Ärztinnen und Ärzte stellt.
Um welche Indikationen es sich handelt, hat der Gesetzgeber im Paragraf 116b SGB V festgelegt. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann diesen Katalog ergänzen.
Die Teilnahme an der ASV ist für die Patientinnen und Patienten freiwillig.
Das Besondere am Angebot
Die Behandlung übernehmen Teams von Spezialistinnen und Spezialisten unterschiedlicher Fachrichtungen, die hohe Qualitätsanforderungen erfüllen müssen. Sie können bei Bedarf weitere Ärzte und Psychotherapeuten hinzuziehen, um die Patientinnen und Patienten so individuell wie möglich zu versorgen.
In den Teams können niedergelassene Fachärztinnen und Fachärzte sowie Krankenhausärztinnen und Krankenhausärzte zusammenarbeiten. Welche Ärztinnen und Ärzte dem ASV-Team angehören müssen, ist für jede Krankheit genau festgelegt – ebenso die erforderlichen Kooperationen, beispielsweise mit sozialen oder palliativmedizinischen Diensten.
Diese Ärztinnen und Ärzte übernehmen die Behandlung
Zur ASV berechtigt sind niedergelassene Fachärztinnen und Fachärzte, Medizinische Versorgungszentren, Berufsausübungsgemeinschaften, gegebenenfalls ermächtigte Ärztinnen und Ärzte und Krankenhäuser:
- Wenn die Anforderungen und Voraussetzungen der ASV-Richtlinie erfüllt werden.
- Wenn das gegenüber dem erweiterten Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen unter Beifügung entsprechender Belege angezeigt worden ist.
Im Einzelfall können Ärztinnen und Ärzte des hausärztlichen Versorgungsbereichs an der ASV teilnehmen (zum Beispiel bei der geplanten Ausgestaltung der HIV-/Aids-Versorgung).
Auch Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können zur Behandlung hinzugezogen werden.
Hinweis: Die Ärztinnen und Ärzte sind in der Regel nicht nur in der ASV tätig. Eine Lungenfachärztin zum Beispiel, die in einem ASV-Team Patientinnen und Patienten mit Tuberkulose behandelt, betreut in ihrer Praxis weiterhin Patientinnen und Patienten außerhalb der ASV.
Anzeige beim erweiterten Landesausschuss
Ärztinnen und Ärzte sowie Krankenhäuser, die für eine bestimmte Indikation an der ASV teilnehmen wollen, zeigen dies dem
erweiterten Landesausschuss als Team an.
Der Ausschuss prüft, ob die Teams und deren Mitglieder die Voraussetzungen erfüllen. Er hat dafür zwei Monate Zeit. Die Frist beginnt mit Einreichen der Unterlagen, frühestens allerdings mit Veröffentlichung des jeweiligen Beschlusses im Bundesanzeiger.
Die ASV-Berechtigung gilt immer nur für eine bestimmte Indikation, nicht für alle ASV-Krankheitsbilder.
Das ASV-Team: Zusammensetzung und Aufgaben
In dem Versorgungsbereich übernehmen interdisziplinäre Teams die Behandlung der Patientinnen und Patienten. Dabei ist für jede Krankheit genau festgelegt, welche Fachärztinnen und Fachärzte dem ASV-Team angehören müssen.
Jedes Team besteht aus einem Kernteam mit einer Teamleiterin oder einem Teamleiter und den Mitgliedern sowie weiteren Fachärztinnen und Fachärzten oder Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die bei Bedarf hinzugezogen werden. Dabei können Vertrags- und Krankenhausärzte auch gemischte Teams bilden - bei onkologischen Erkrankungen ist dies sogar vorgegeben.
Ebene 1: Kernteam – Teamleitung
Die Teamleiterin beziehungsweise der Teamleiter koordiniert die ambulante spezialfachärztliche Versorgung fachlich und organisatorisch. Hier laufen alle Fäden zusammen; sie beziehungsweise er ist für die Patientinnen und Patienten der erste Ansprechpartner. Die Aufgabe des Teamleiters übernimmt in der Regel der Facharzt, der die Patientinnen und Patienten aufgrund seiner Fachkunde schwerpunktmäßig betreut, zum Beispiel bei der Tuberkulose der Pneumologe.
Ebene 2: Kernteam – Mitglieder
Die Mitglieder des Kernteams sind Fachärztinnen und Fachärzte, die aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen bei der Behandlung der jeweiligen Krankheit mitwirken. Sie arbeiten eng mit dem Teamleiter zusammen. Es ist vorgesehen, dass die Mitglieder des Kernteams bei Bedarf an mindestens einem Tag in der Woche eine Sprechstunde in der Praxis des Teamleiters anbieten.
Ebene 3: Hinzuzuziehende Fachärztinnen und Fachärzte
Hinzuzuziehende Fachärztinnen und Fachärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind solche, deren Kenntnisse und Erfahrungen typischerweise bei einem Teil der Patientinnen und Patienten ergänzend benötigt werden. Ihr Tätigkeitsort muss ebenfalls in angemessener Entfernung von der Praxis des Teamleiters liegen.
Ort der Behandlung
Die Behandlung erfolgt in den Praxen der jeweiligen ASV-Ärztinnen und -Ärzte beziehungsweise in den Räumen der teilnehmenden Krankenhäuser. Die Teammitglieder müssen nicht unter einem Dach tätig sein. Sie können an unterschiedlichen Orten praktizieren. Um den Patientinnen und Patienten möglichst lange Wege zu ersparen, sollen sie in angemessener Nähe zum Teamleiter praktizieren.
Sektorenverbindende Kooperation
Die ASV fördert die Zusammenarbeit von Praxis- und Klinikärzten. Bei der Behandlung von Krebspatientinnen und Krebspatienten schreibt die ASV-Richtlinie sogar den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit dem jeweils anderen Sektor vor. Das bedeutet, dass in das Team mindestens eine Ärztin beziehungsweise ein Arzt aus dem anderen Sektor einbezogen werden muss. So könnte zu dem Kernteam aus niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten eine Chirurgin beziehungsweise ein Chirurg aus dem Krankenhaus gehören.
Qualitätssicherung
Die Teammitglieder müssen über ausreichend Erfahrung in der Behandlung der Erkrankungen verfügen und sich auf dem Gebiet regelmäßig fortbilden.
Der G-BA hat darüber hinaus auf Basis der Qualitätsanforderungen für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte nach Paragraf 135 Absatz 2 SGB V die Anforderungen für an der ASV teilnehmende Vertragsärzte und Krankenhäuser geregelt. Am 15. Juni 2023 wurde eine Präzisierung beschlossen: Im Paragrafen 4a der ASV-Richtlinie sowie einem dazugehörigen Anhang konkretisiert der G-BA, welche Anforderungen – zusätzlich zu den bestehenden Vorgaben an die Zusammensetzung der Behandlungsteams, Organisation und Ausstattung – leistungsspezifisch in der ASV gelten.
In Paragraf 4a werden allgemeine Anforderungen definiert, die für neue ASV-Teams künftig bei der Anzeige bei ihrem erweiterten Landesausschuss gelten.
Eine Anforderung kann sein, dass ein Vertragsarzt für die Leistung, die er in der ASV durchführen wird, eine Genehmigung seiner Kassenärztlichen Vereinigung (KV) nach der entsprechenden Qualitätssicherungsvereinbarung hat. Damit ändert sich für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte in der Regel nichts und es kommt nicht zu Doppelprüfungen.
Weiter werden eine Befugnis zur Weiterbildung der für die Leistung zuständigen Fachgruppe sowie die ASV-Versorgung von Patientinnen und Patienten in einem zertifizierten Zentrum anerkannt.
Für Ärztinnen und Ärzte, auf die diese übergeordneten Kriterien nicht zutreffen, führt der G-BA im Anhang zu Paragraf 4a detaillierte Anforderungen wie Facharztstatus und Mindestmengen für einzelne Leistungsbereiche auf – zunächst für Langzeit-EKG, Strahlendiagnostik und -therapie sowie Koloskopie. Der Anhang wird sukzessive für weitere Qualitätssicherungsvereinbarungen erweitert.
Grundsätzlich reicht es für die Anzeige beim erweiterten Landesausschuss (eLA) aus, wenn zum Beispiel ein Kardiologe in einem ASV-Team mit mehreren Kardiologen anzeigt, dass er die entsprechenden Anforderungen erfüllt und die Leistungen bei der Behandlung der Patientinnen und Patienten damit im Team abgedeckt werden können. Die Leistung darf dennoch nur von einem Arzt durchgeführt werden, der über die jeweilige Qualifikation verfügt.
Die Details zum Anzeigeverfahren erfahren ASV-Teams bei ihrem zuständigen eLA.
Sächliche und organisatorische Anforderungen
Der Gemeinsame Bundesausschuss legt für jede Erkrankung fest, welche Anforderungen das ASV-Team erfüllen muss. Diese können von Geräten zur bildgebenden Diagnostik über eine 24-Stunden-Notfallversorgung bis zum Vorhalten einer Intensivstation reichen. Doch nicht alles kann und muss das Team selbst vorhalten. Oft reicht es, wenn die Ärztinnen und Ärzte mit Einrichtungen (zum Beispiel Krankenhäusern) kooperieren, die das Geforderte bereitstellen.
Facharztstatus versus Facharztstandard
Die Teammitglieder sind allesamt Fachärztinnen beziehungsweise Fachärzte (Facharztstatus). Sie sind verpflichtet, die Diagnosestellung und leitende Therapieentscheidungen persönlich zu treffen. Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung können in die Behandlung einbezogen werden (Facharztstandard) – jedoch nur unter Verantwortung eines Teammitglieds, das zur Weiterbildung befugt ist. Dies gilt für Praxen genauso wie für die Krankenhäuser, die an der ASV teilnehmen.
Vertretung
Die Mitglieder des Teams können sich bei Krankheit, Urlaub etc. vertreten lassen. Die Vertreterin beziehungsweise der Vertreter muss dieselben Anforderungen erfüllen wie der ASV-Arzt, der sich vertreten lässt. Dauert die Vertretung länger als eine Woche, ist sie dem erweiterten Landesausschuss und der ASV-Servicestelle mitzuteilen.
Überweisungen
Die Überweisung in den ASV-Bereich kann je nach Indikation für ein oder für mehrere Quartale erfolgen. Zum Zeitpunkt der Überweisung muss eine gesicherte Diagnose vorliegen, bei seltenen Erkrankungen reicht eine Verdachtsdiagnose. Auch für weitere Anlagen (u. a. Rheumatologische Erkrankungen, Chronisch entzündliche Darmerkrankungen und Augentumoren) wurde die Möglichkeit eröffnet, Patientinnen und Patienten mit einer Verdachtsdiagnose aufzunehmen. Allerdings werden weitere Erfordernisse (z. B. die Durchführung einer definierten Diagnostik vor Aufnahme in die ASV und/oder das Vorliegen einer gesicherten Diagnose nach zwei Quartalen) in den einzelnen Anlagen festgelegt.
Der ASV-Arzt informiert seinen überweisenden Kollegen über die Aufnahme und den Abschluss der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung.
Soll ein Patient von einem ASV-Team betreut werden, dem auch sein behandelnder Arzt angehört, so muss ihm dieser keine Überweisung ausstellen. Dies gilt ebenso, wenn Patientinnen und Patienten nach einem stationären Aufenthalt von einem ASV-Team der Klinik weiterbehandelt werden.
Auch zwischen den Mitgliedern des ASV-Kernteams (erste und zweite Ebene) sind keine Überweisungen erforderlich, sondern nur, wenn ein ASV-Facharzt aus der dritten Ebene hinzugezogen wird. Diese Überweisungen dürfen von jedem Arzt aus dem ASV-Kernteam ausgestellt werden, unabhängig davon, ob dieser Vertrags- oder Krankenhausarzt ist.
Behandlungsumfang
Zum Behandlungsumfang gehören EBM-Leistungen sowie ausgewählte neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (Stichwort: Verbotsvorbehalt).
Welche Leistungen das sind, wird für jede Erkrankung in der jeweiligen Anlage zur ASV-Richtlinie festgelegt: In einem „Appendix“ sind alle Gebührenordnungspositionen aufgeführt, die für die jeweilige Erkrankung abgerechnet werden können. Dort stehen auch die Leistungen, die noch nicht Bestandteil des EBM sind und trotzdem in der ASV abgerechnet werden dürfen.
ASV-Teamnummer
Jedes Team erhält eine einheitliche ASV-Teamnummer. Sie ist ein bundesweit eindeutiges Identifikationsmerkmal. Vergeben wird sie von der ASV-Servicestelle im Zuge der Registrierung des Teams im ASV-Verzeichnis.
Dokumentation und TNM-Status
In jeder Anlage ist aufgeführt, was zu dokumentieren ist: die Befunde (einschließlich Diagnose nach ICD-10-GM inklusive des Kennzeichens zur Diagnosesicherheit), die Behandlungsmaßnahmen und die veranlassten Leistungen, für die onkologischen Anlagen zusätzlich der TNM-Status.
Mindestmengen
Mindestmengen sind nicht für jede Indikation festgelegt; führt eine Indikation Mindestmengen auf, so müssen diese auch vom Team erfüllt werden. Besonderheit bei den onkologischen Anlagen ist, dass neben einer Mindestmenge, die durch das Team zu erfüllen ist, auch analog zur Onkologie-Vereinbarung eine arztbezogene Mindestmenge vorgegeben wird.
Service-Heft für Praxen

- Aktualisierungsdatum:
- PraxisWissen
Teilnahme
Sie möchten als Ärztin oder Arzt in der ASV arbeiten? Die Teilnahme ist nicht so kompliziert, wie es auf den ersten Blick vielleicht aussieht. Wir erklären Ihnen Schritt für Schritt den Weg in die ASV.
1. Team bilden
Grundvoraussetzung für die Teilnahme an der ASV ist die Zusammenarbeit in einem interdisziplinären Team. Es besteht aus einer Teamleitung, einem Kernteam und Ärztinnen und Ärzten, die hinzugezogen werden können. Aus welchen Fachgruppen sich das Team zusammensetzen muss beziehungsweise welche Qualifikationen von den Teammitgliedern gefordert werden, regelt die jeweilige Anlage zur ASV-Richtlinie.
2. Teilnahme beim erweiterten Landesausschuss anzeigen
Steht das Team, folgt die Anzeige zur Teilnahme an der ASV beim erweiterten Landesausschuss (eLA). Das Gremium aus Vertretern von Ärzteschaft, Krankenkassen und Krankenhäusern prüft, ob die Ärztinnen und Ärzte die Zugangsvoraussetzungen zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung erfüllen.
Wie das Anzeigeverfahren abläuft
- Der ASV-Teamleiter reicht die gesammelten Unterlagen seines Teams beim eLA des KV-Bereichs ein, in dem er zugelassen ist.
- Der eLA hat zwei Monate Zeit, den Antrag zu prüfen. Nachfragen, zum Beispiel aufgrund fehlender Unterlagen, unterbrechen diese Frist bis zum Eingang der Auskünfte. Die Frist beginnt frühestens mit Veröffentlichung des jeweiligen Beschlusses im Bundesanzeiger.
- Wenn binnen zwei Monaten ein zustimmender Bescheid ergeht beziehungsweise keine Ablehnung erfolgt, kann das Team teilnehmen.
Was für den Antrag benötigt wird
- Der Teamleiter und die Mitglieder des Kernteams sind namentlich zu benennen. Bei den hinzuzuziehenden Ärztinnen und Ärzten kann auch eine Institution genannt werden, zum Beispiel der Name des Labors.
- Das Team muss dem Ausschuss nachweisen, dass es alle Anforderungen und Voraussetzungen der
ASV-Richtlinie und der entsprechenden Anlage erfüllt. - Darüber hinaus sind schriftliche Kooperationsvereinbarungen zwischen den einzelnen Teammitgliedern erforderlich.
Antragsteller sollten auch prüfen, ob in der ASV-Richtlinie beziehungsweise der jeweiligen Anlage organisatorische Voraussetzungen wie Notfall-Labor, Intensivstation oder eine Rufbereitschaft genannt sind. Dafür müssen sie gegebenenfalls eine Kooperation, beispielsweise mit einer Klinik, schließen.
Tipp: Die Antragsverfahren können regional unterschiedlich sein. Der für Ihre KV-Region zuständige erweiterte Landesausschuss kann Ihnen sagen, welche Unterlagen er genau benötigt und in welcher Form. Ihre KV hilft Ihnen hier ebenfalls gerne weiter.
3. ASV-Teamnummer erhalten
Sobald das Team seine ASV-Berechtigung hat, informiert der Teamleiter die ASV-Servicestelle. Das Team erhält dann eine ASV-Teamnummer, die die Ärztinnen und Ärzte für die Abrechnung, für Verordnungen und Überweisungen benötigen.
Für die Ausgabe der Teamnummer benötigt die Servicestelle verschiedene Angaben zu den Teammitgliedern
wie Name, Fachgebiet und Praxisadresse. Diese Daten können schnell und einfach online eingegeben oder per E-Mail an die Servicestelle übermittelt werden. Der Teamleiter kann die Daten selbst übermitteln oder einen Dritten damit beauftragen – beispielsweise seine KV.
Die Servicestelle benötigt darüber hinaus von jedem Teammitglied, das mit seiner KV abrechnen möchte, das Institutionskennzeichen (IK) der KV. Ärztinnen und Ärzte, die direkt mit der Krankenkasse ihrer Patientinnen und Patienten abrechnen möchten, müssen sich selbst ein IK besorgen. Dazu wenden sie sich an die Arbeitsgemeinschaft
Institutionskennzeichen.
Tipp: Um das Verfahren zu beschleunigen, beantragen Sie die Teamnummer schon, sobald Sie dem erweiterten Landesausschuss Ihre ASV-Teilnahme angezeigt haben.
4. Vertrag für die Abrechnung schließen
Durch die Angabe des IK haben Sie der ASV-Servicestelle mitgeteilt, wie Sie Ihre ASV-Leistungen abrechnen möchten: Über Ihre KV oder direkt mit der Krankenkasse Ihrer Patientinnen und Patienten.
Am einfachsten ist der gewohnte Weg über die Kassenärztliche Vereinigung:
- Sie schließen mit der KV eine schriftliche Vereinbarung über die ASV-Abrechnung ab.
- Sie wählen in der Praxissoftware die ASV-Leistung aus, die sie abrechnen wollen.
- Zusätzlich geben Sie die ASV-Teamnummer ein, damit Ihre KV die Leistung richtig zuordnen kann.
- Die Abrechnung wird an die KV übermittelt.
5. Starten und Patienten informieren
Sobald Sie die ASV-Berechtigung erhalten haben, können Sie mit der Behandlung beginnen.
Die ASV-Richtlinie sieht vor, dass Sie Ihre Patientinnen und Patienten bei einem ersten Kontakt mit der ASV über diesen neuen Versorgungsbereich informieren. Dazu zählt auch, das behandelnde interdisziplinäre Team und dessen Leistungsspektrum vorzustellen. Die erfolgte Information des Patienten ist zu dokumentieren – Art und Weise ist nicht vorgegeben.
Ist die Behandlung abgeschlossen, erhält der Patient eine schriftliche Information über die Ergebnisse sowie das weitere Vorgehen. Auch den Vertragsarzt, der Ihnen den Patienten überwiesen hat, informieren Sie über die Aufnahme sowie den Abschluss der ASV.
Tipp: Der Gemeinsame Bundesausschuss hat eine Patienteninformation zur ASV erarbeitet. Das zweiseitige Dokument können Sie kostenlos herunterladen und für Ihre Patientinnen und Patienten nutzen.
Was passiert, wenn sich das Team ändert?
Alle zukünftigen Änderungen des Teams müssen dem erweiterten Landesausschuss angezeigt werden. Dabei gelten besondere Fristen: Verlässt ein Mitglied das Team, muss dies dem Ausschuss innerhalb von sieben Werktagen mitgeteilt und innerhalb von sechs Monaten Ersatz gefunden werden, sonst wird dem Team die Berechtigung entzogen. In der Zwischenzeit muss eine Vertretung einspringen.
ASV-Servicestelle
Alle Informationen zum Antrag einer ASV-Teamnummer finden Sie online bei der ASV-Servicestelle.
Abrechnung und Vergütung
Sie steht jedes Quartal an: die Abrechnung der ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen. Hier erfahren Sie, wie die Abrechnung in der ASV abläuft, was die Besonderheiten sind und was Sie beachten müssen. Darüber hinaus informieren wir Sie darüber, wie ASV-Leistungen vergütet werden.
Extrabudgetäre Vergütung
In der ASV werden sämtliche Leistungen zu festen Preisen extrabudgetär vergütet. Es gibt keine Mengenbegrenzung. Die Vergütung ist für Vertrags- und Klinikärzte einheitlich. Grundlage bildet der EBM. Das heißt, es gelten die Preise der jeweiligen regionalen Euro-Gebührenordnung.
Leistungen, die nicht im EBM enthalten sind und in der ASV abgerechnet werden dürfen, werden vorübergehend nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) honoriert. Die Regelung gilt dabei immer nur so lange, bis die Leistungen in den Bereich VII EBM aufgenommen werden. Dies sollte spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten einer ASV-Anlage der Fall sein.
Nur mit ASV-Berechtigung abrechnen
Ärztinnen und Ärzte dürfen ASV-Leistungen erst dann abrechnen, wenn sie eine Berechtigung haben, in dem Versorgungsbereich tätig zu sein. Da die Berechtigung immer nur für ein bestimmtes Krankheitsbild gilt, zum Beispiel für gastrointestinale Tumoren, können nur Leistungen für dieses Krankheitsbild abgerechnet werden.
Jeder ASV-Berechtigte rechnet selbst ab
Jeder ASV-berechtigte Arzt rechnet seine ASV-Leistungen selbst ab. Es gibt keine Sammelabrechnung, die einer für das gesamte Team übernimmt.
ASV-Teamnummer angeben
Jedes Team erhält eine einheitliche ASV-Teamnummer. In der Abrechnung mit der Kassenärztlichen Vereinigung markieren Ärztinnen und Ärzte jede ASV-Leistung mit dieser Nummer. So kann jede ASV-Leistung eindeutig als solche erkannt werden. Die Kennzeichnung erfolgt ganz einfach elektronisch: Setzen Ärztinnen und Ärzte die Nummer zur Leistung im Praxisverwaltungssystem (PVS) hinzu, wird diese als ASV-Leistung markiert. Alle zertifizierten PVS müssen die Möglichkeit zur ASV-Abrechnung anbieten.
Das ist die ASV-Teamnummer
- Die ASV-Teamnummer ist ein bundesweit eindeutiges Identifikationsmerkmal.
- Vergeben wird sie im Zuge der Erteilung der ASV-Berechtigung.
- Sie umfasst neun Ziffern und ist wie eine Betriebsstättennummer (BSNR) aufgebaut.
- Die neun Stellen der ASV-Teamnummer setzen sich wie folgt zusammen:
- Die ersten beiden Stellen „00“ kennzeichnen die ASV.
- Die dritte bis achte Stelle ist eine fortlaufende Nummer, die eine eindeutige Zuordnung des ASV-Teams ermöglicht.
- Die neunte Stelle ist eine Prüfziffer.
Abrechnungsgrundlage
Die jeweils aktuelle Abrechnungsgrundlage für die ASV stellt das Institut des Bewertungsausschusses (InBA) für die einzelnen ASV-Krankheiten online bereit.
In den Übersichten „Abrechnungsfähige Leistungen in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung“ des InBA finden Ärztinnen und Ärzte alle Leistungen, die sie in der ASV abrechnen können.
In den Excel-Tabellen lassen sich die Leistungen nach Fachgruppen sortieren und Änderungen zu Vorversionen anzeigen. So können Ärztinnen und Ärzte auf einen Blick sehen, welche Leistungen ihre Fachgruppe in der ASV abrechnen darf. Die Tabellen bilden den aktuellen Stand ab und sollten die Abrechnungsgrundlage in der Praxis sein.
Systematik
- Abschnitt 1 führt alle Leistungen für die jeweilige ASV-Erkrankung auf, die auch im EBM stehen.
- Abschnitt 2 führt neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden auf, die noch nicht Bestandteil des EBM sind, aber im Rahmen der ASV angewendet werden dürfen.
Die Zuordnung ist relevant für die Abrechnung und Vergütung der Leistungen (s. nächster Punkt „Abrechnung von Abschnitt-2-Leistungen: Pseudoziffern und GOÄ“).
G-BA legt Leistungsumfang fest
Welche Leistungen Ärztinnen und Ärzte in der ASV abrechnen können, legt primär der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) für jede Erkrankung im sogenannten Appendix in der jeweiligen Anlage zur ASV-Richtlinie fest, wenn er diese neu beschließt. Dieser Appendix wird dann durch die Übersicht des InBA abgelöst. Jede inhaltliche Änderung des Leistungsumfangs muss der G-BA beschließen, hierfür ist ein halbjährliches Verfahren vorgesehen.
Regelmäßige Anpassung an den EBM durch den ergBA
Der ergänzte Bewertungsausschuss (ergBA) setzt EBM-Änderungen kontinuierlich für die ASV um – sofern sie den Behandlungsumfang nicht betreffen.
Bei EBM-Anpassungen mit neuen Gebührenordnungspositionen, die den Inhalt von bestehenden ASV-Leistungen ganz oder teilweise ersetzen, kann der ergBA die Übersichten der abrechnungsfähigen Leistungen entsprechend ändern.
Entfallen Gebührenordnungspositionen im EBM, die zum Behandlungsumfang in der ASV gehören, durch einen Beschluss des Bewertungsausschusses, können diese in der ASV vorerst nach der bis zur Streichung gültigen regionalen Euro-Gebührenordnung weiter abgerechnet werden; der G-BA hat zu entscheiden, ob die Leistung final aus dem Behandlungsumfang entfernt wird.
Abrechnung von Abschnitt-2-Leistungen: Pseudoziffern und GOÄ
Die Abrechnung in der ASV erfolgt anhand der Übersichtstabellen des InBA auf Basis des EBM. Mit einer Ausnahme: Weitere spezifische Leistungen aus dem Abschnitt 2 rechnen ASV-Ärztinnen und -Ärzte nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ab – mit den für die ASV festgelegten Gebührensätzen (Laborleistungen 1-facher, technische Leistungen 1,2-facher und übrige ärztliche Leistungen 1,5-facher Gebührensatz).
Allen Leistungen im Abschnitt 2 sind bundeseinheitliche Pseudoziffern zugeordnet (z. B. 88500 für PET und PET/CT).
Zu diesen Pseudoziffern geben Ärztinnen und Ärzte bei der Abrechnung die zutreffenden GOÄ-Nummern und die sich aus den Gebührensätzen ergebende Vergütung an. Wie jede ASV-Leistung, muss auch diese Pseudoziffer bei der Abrechnung mit der ASV-Teamnummer gekennzeichnet werden.
Die Kennzeichnung mit Pseudoziffern und die Vergütung nach der GOÄ erfolgen immer solange, bis die entsprechende Leistung in den EBM-Bereich VII aufgenommen wurde.
Hinweis: Ausgenommen von der Regelung sind ASV-Leistungen, die auch in der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte) enthalten sind. Sie werden bis zu ihrer Aufnahme in den EBM nach den regionalen Kostenpauschalen des Anhangs 2 der Onkologie-Vereinbarung vergütet.
Übersicht der aktuellen Pseudoziffern
Pseudoziffer | Bezeichnung | ASV-Indikation |
---|---|---|
88500 | PET beziehungsweise PET/CT |
|
88506 | Spezifische Untersuchung mit Genexpressionsanalyse |
|
88513 | Transiente Elastographie bei gesicherter Diagnose mit dem Ziel der Verlaufskontrolle und Frequenzreduktion von Leberbiopsien bis zu zweimal jährlich |
|
88517 | Intrathekale Therapie bei spinaler Muskelatrophie |
|
88519 | Kapselendoskopie Dünndarm |
|
88520 | Intestinoskopie (Ballon-, Doppelballon-, Spiralenteroskopie) |
|
88522 | Pouchoskopie |
|
88523 | MRT-Untersuchung der Mamma |
|
88524 | Vorbereitung und Durchführung eines strukturierten, evaluierten, zielgruppenspezifischen und publizierten Schulungsprogramms für Patienten mit Rheumatoider Arthritis |
|
88526 | Fotografie des vorderen und / oder hinteren Augenabschnitts |
|
88527 | Intensivierte Nachbetreuung |
|
Arzt- und Fachgruppenfall
Einige Gebührenordnungspositionen im EBM beziehen sich auf den Behandlungsfall und somit auf die einzelne Arztpraxis. In der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung, wo neben Praxen auch Krankenhäuser an der Behandlung beteiligt sind, passt das nicht. Denn der Behandlungsfall umfasst die Behandlung desselben Versicherten durch dieselbe Praxis in einem Quartal. Deshalb musste in der ASV für diese Leistungen eine andere Definition gefunden werden.
Arztfall
Für Ärztinnen und Ärzte in Einzelpraxen gilt in der ASV statt des Behandlungsfalls der Arztfall. Er umfasst die Behandlung desselben Versicherten durch denselben Arzt in einem Quartal zulasten derselben Krankenkasse unabhängig von der Betriebs- oder Nebenbetriebsstätte. Damit kann eine Leistung auch von mehreren Mitgliedern des Kernteams im Behandlungsfall abgerechnet werden (siehe nächster Punkt „Abschläge“).
Fachgruppenfall
Für Krankenhäuser sowie Vertragsärztinnen und Vertragsärzte in Medizinischen Versorgungszentren und Berufsausübungsgemeinschaften gilt in der ASV statt des Behandlungsfalls der Fachgruppenfall. Er umfasst die Behandlung desselben Versicherten in einem Quartal durch dieselbe Fachgruppe – unabhängig vom behandelnden Arzt – zulasten derselben Krankenkasse. Dabei gelten als Fachgruppe die Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen nach der (Muster-) Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer.
Abschläge
In einem ASV-Kernteam können grundsätzlich mehrere Ärztinnen und Ärzte bei einem Patienten dieselbe Leistung im Quartal durchführen. Dabei rechnet jeder Arzt seine ASV-Leistungen wie gewohnt ab (keine Sammelabrechnung). Bei der Mehrfachabrechnung von Gebührenordnungspositionen, die sich im EBM auf den Behandlungsfall beziehen, können die Krankenkassen aufgrund der ASV-Teamstruktur pauschal einen Abschlag auf jede dieser abgerechneten Leistungen vornehmen.
Der Abschlag beträgt:
- 10 Prozent bei GOP, die bei einem Patienten mehrmalig im Behandlungsfall berechnet werden können
(zum Beispiel abdominelle Sonografie) - 15 Prozent bei GOP, die nur einmalig berechnet werden können (zum Beispiel Grundpauschale)
Erst die Prüfung aller Abrechnungen eines ASV-Teams durch die Krankenkasse des Versicherten ergibt, ob es bei dem Abschlag bleibt. Wenn die Krankenkasse feststellt, dass die GOP nicht durch mehrere Ärztinnen und Ärzte derselben Fachgruppe im ASV-Kernteam abgerechnet wurden, erhält der Arzt den einbehaltenen Abschlag nachträglich ausgezahlt. Die Krankenkassen haben diese Aufgabe, da nur ihnen alle Abrechnungsdaten eines ASV-Teams vorliegen.
Hinweis: Die abschlagsrelevanten GOP werden in den Abrechnungsübersichten des Instituts des Bewertungsausschusses extra gekennzeichnet.
Abrechnung über die KV oder direkt mit den Krankenkassen
Die ASV ist ein eigener Versorgungsbereich. Vertragsärztinnen und Vertragsärzte können daher wählen, ob sie über die KV oder direkt mit der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse des Patienten abrechnen.
Am einfachsten ist der gewohnte Weg über die Kassenärztliche Vereinigung:
- Ärztinnen und Arzt wählen in der Praxissoftware die ASV-Leistung aus, die sie abrechnen wollen.
- Zusätzlich geben sie die ASV-Teamnummer an, damit die KV die Leistung richtig zuordnen kann.
- Ärztinnen und Ärzte senden die Abrechnung wie die übliche Quartalsabrechnung online an ihre zuständige KV.
Dieser Abrechnungsweg hat gegenüber der direkten Abrechnung mit der Krankenkasse den Vorteil, dass die KV die weitere Aufarbeitung der Abrechnungsdaten und die Zahlungsabwicklung mit den Krankenkassen übernimmt.
Entscheiden sich Ärztinnen und Ärzte für diesen Abrechnungsweg, beauftragten sie die KV als Dienstleister. Näheres dazu erfahren Sie bei Ihrer KV.
Institutionskennzeichen
Die neunstellige Nummer ist ein eindeutiges Merkmal für die Abrechnung und wird im Zahlungsverkehr angegeben. Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, die ihre ASV-Leistungen über die Kassenärztliche Vereinigung abrechnen, benötigen das Institutionskennzeichen (IK) ihrer KV – der Teamleiter gibt es einmalig bei der ASV-Servicestelle an, wenn er die ASV-Teamnummer beantragt.
Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, die direkt mit der Krankenkasse ihrer Patientinnen und Patienten abrechnen möchten, müssen sich selbst ein Institutionskennzeichen besorgen und wenden sich dazu an die Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen. Bei Krankenhäusern ist die Nummer identisch mit dem Krankenhaus-IK.
KV | IK für die ASV |
---|---|
Baden-Württemberg | 208023561 |
Bayern | 208409727 |
Berlin | 209500106 |
Brandenburg | 200608480 |
Bremen | 203103124 |
Hamburg | 201510737 |
Hessen | 205314614 |
Mecklenburg-Vorpommern | 200201957 |
Niedersachsen | 202106001 |
Nordrhein | 204209247 |
Rheinland-Pfalz | 206517837 |
Saarland | 209302026 |
Sachsen | 207908091 |
Sachsen-Anhalt | 201006521 |
Schleswig-Holstein | 201300107 |
Thüringen | 205000023 |
Westfalen-Lippe | 203525306 |
Sachkosten
Die Regelungen zu den Sachkosten im Rahmen der ASV gelten unabhängig von der Erkrankung, für die sich ein Team angemeldet hat. Es wird unterschieden zwischen nicht gesondert berechnungsfähigen und gesondert berechnungsfähigen Kosten. Diese Struktur orientiert sich an den Bestimmungen des EBM. Besonderheiten gelten beim Sprechstundenbedarf und der Vergütung von Kontrastmitteln. Hier finden sich unterschiedliche Regelungen für Vertragsärzte und Krankenhäuser.
Für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte kommen die regionalen Sprechstundenbedarfsvereinbarungen inklusive der Vereinbarungen zu Kontrastmitteln auch in der ASV zur Anwendung. Für Krankenhäuser wurden eigene Pauschalen für den Sprechstundenbedarf je Patientin / Patient vereinbart. Kontrastmittel werden gesondert abgerechnet.
Anders als im Kollektivvertrag müssen alle ASV-Berechtigten mit den Abrechnungsdaten zusätzliche Angaben zu den gesondert berechnungsfähigen Sachkosten übermitteln (z. B. Name des Herstellers und Artikel- bzw. Modellnummer).
Verordnungen und Formulare
AU-Bescheinigungen, Reha-Anträge, Überweisungen, Verordnungen – auch in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung werden Formulare benötigt. Ärztinnen und Ärzte nutzen für ihre ASV-Patientinnen und Patienten die Formulare der vertragsärztlichen Versorgung – mit Ausnahme des Papierrezepts für Arzneimittel.
Wichtig ist, dass der „ASV-Fall“ gekennzeichnet wird. Ansonsten könnte es passieren, dass zum Beispiel eine Verordnung für ASV-Patientinnen und ASV-Patienten fälschlicherweise den vertragsärztlichen Leistungen der Praxis zugeordnet wird.
Was darf verordnet werden?
ASV-Teams können ihren Patientinnen und Patienten alle Leistungen verordnen, die für die Behandlung in der ASV erforderlich sind. Welche Leistungen dies konkret sind, gibt Paragraf 116b Absatz 7 SGB V in Verbindung mit Paragraf 73 Absatz 2 SGB V vor:
- medizinische Rehabilitation
- Anordnung der Hilfeleistung anderer Personen
- häuslichen Krankenpflege
- Soziotherapie
- Arzneimittel
- Verbandmittel
- Heilmittel
- Hilfsmittel
- Krankentransporte
- Krankenhausbehandlung
- Behandlung in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
Welche Ärztinnen und Ärzte dürfen verordnen?
Grundsätzlich sind nur Ärztinnen und Ärzte des ASV-Teams zur Unterzeichnung der Verordnungen berechtigt. In Fällen, die weder die Diagnosestellung noch eine leitende Therapieentscheidung betreffen, können Verordnungen auch von Ärztinnen und Ärzten, die zwar nicht Mitglied des ASV-Teams aber an der ASV-Behandlung beteiligt sind, unterzeichnet werden.
Reguläre Formulare: Kennzeichnung als ASV-Fall
Die in der vertragsärztlichen Versorgung verwendeten Formulare kommen auch in der ASV zum Einsatz. Der Arzt wählt in seinem Praxisverwaltungssystem aus, dass er das Formular im Rahmen der ASV ausstellt. Dann wird es bei der Bedruckung automatisch entsprechend der Vorgaben in Paragraf 9 der ASV-Abrechnungsvereinbarung gekennzeichnet – zum Beispiel steht im Feld „Betriebsstättennummer“ statt der vertragsärztlichen Betriebsstättennummer die Teamnummer des ASV-Teams.
eRezept und Papierrezept in der ASV
Das eRezept wurde zum 1. Januar 2024 verpflichtend in der vertragsärztlichen Versorgung eingeführt. Es gilt auch in der ASV. Das Praxisverwaltungssystem kennzeichnet auch beim eRezept alle im ASV-Fall erforderlichen Felder automatisch.
In Ausnahmefällen kann es passieren, dass weiterhin ein Papierrezept ausgestellt werden muss – zum Beispiel bei Technikausfällen oder bei Heim- und Hausbesuchen.
Dann gilt wie bisher: Vertragsärztinnen und Vertragsärzte benötigen einen extra Rezeptblock für Arzneiverordnungen in der ASV. Hier ist unter anderem in der sogenannten Codierleiste die Pseudoziffer „222222222“ (9-mal die 2) aufgedruckt (siehe Abbildung unten).
Die ASV-Rezepte erhalten Praxen wie alle anderen Vordrucke über die regulären Bezugskanäle, also je nach Region über ihre Kassenärztliche Vereinigung oder direkt bei den Druckereien.
Wirtschaftlichkeitsgebot
Auch in der ASV gilt für Verordnungen von Arzneimitteln, Heil- und Hilfsmitteln das Wirtschaftlichkeitsgebot: alle Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
ASV-Krankheitsbilder
In der ASV werden Patientinnen und Patienten mit komplexen, schwer therapierbaren Krankheiten behandelt. Sie sind an Krebs oder Rheuma erkrankt oder leiden an einer seltenen Erkrankung, die eine interdisziplinäre Zusammenarbeit von Ärztinnen und Ärzten erfordert.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Aufgabe, für die einzelnen Krankheitsbilder in jeweils einer Anlage zur ASV-Richtlinie festzulegen, wie der Behandlungsumfang aussieht und welche Anforderungen es an Teilnehmer, Ausstattung und Qualitätssicherung gibt.
Besonderer Krankheitsverlauf
Augentumoren
Start: 8. Mai 2024
Details: Anlage 1.1a Tumorgruppe 9 zur ASV-Richtlinie
Zusammensetzung des ASV-Teams
Dem ASV-Kernteam (Ebene 2) für Augentumoren gehören folgende Fachärztinnen und Fachärzte an - die Teamleitung (Ebene 1) übernimmt die Augenärztin beziehungsweise der Augenarzt:
- Augenheilkunde
- Dermatologie
- Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
- Strahlentherapie
Berechtigt zur Teilnahme sind neben den Fachärztinnen und Fachärzten für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie auch Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin mit dem Nachweis der Zusatz-Weiterbildung Medikamentöse Tumortherapie, denen bis zum 31. Dezember 2015 eine entsprechende Zulassung und Genehmigung zur Teilnahme an der Onkologievereinbarung (Anlage 7 Bundesmantelvertrag Ärzte) seitens der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung erteilt wurde.
Diese Ärztinnen und Ärzte können zur Behandlung hinzugezogen werden (Ebene 3):
- Anästhesiologie
- Innere Medizin und Kardiologie
- Laboratoriumsmedizin
- Nuklearmedizin
- Pathologie
- Psychiatrie oder Psychotherapie (ärztlich oder psychologisch) oder Psychosomatik
- Radiologie
Für die Hinzuziehenden sind folgende Fachärztinnen oder Fachärzte einzeln oder gemeinsam zu benennen:
- Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
- Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
Eine Fachärztin beziehungsweise ein Facharzt des ASV-Teams muss über die Zusatzweiterbildung Palliativmedizin verfügen.
Hinweis: Zu allen ASV-Teams für onkologische Erkrankungen muss grundsätzlich mindestens eine Ärztin oder ein Arzt des jeweils anderen Versorgungsbereichs (ambulant / stationär) gehören: Bei einem Team aus niedergelassenen Ärzten also ein Krankenhausarzt, bei einem Klinikteam ein Vertragsarzt.
Patientengruppe und Erkrankung
Das ASV-Angebot richtet sich an Patientinnen und Patienten mit Tumoren des Auges ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, bei denen entweder als Primärtherapie oder als adjuvante oder neoadjuvante Therapie eine Strahlentherapie und/oder systemische medikamentöse Tumortherapie indiziert ist, die einer interdisziplinären oder komplexen Versorgung oder einer besonderen Expertise oder Ausstattung bedarf. Dazu zählen:
- C43.1 Bösartiges Melanom des Augenlides, einschließlich Kanthus
- C43.8 Bösartiges Melanom der Haut, mehrere Teilbereiche überlappend
- C44.8 Sonstige bösartige Neubildungen der Haut, mehrere Teilbereiche überlappend
- C44.1 Bösartige Neubildung der Haut des Augenlides, einschließlich Kanthus
- C49.0 Bösartige Neubildung des Bindegewebes und anderer Weichteilgewebe des Kopfes, des Gesichtes und des Halses / Bindegewebe: Augenlid, Ohr
- C69.- Bösartige Neubildung des Auges und der Augenanhangsgebilde
- C72.3 Bösartige Neubildung des Nervus opticus [II. Hirnnerv]
- C85.7 Sonstige näher bezeichnete Typen des Non-Hodgkin-Lymphoms: Primäres Bindehaut-Lymphom
- D03.1 Melanoma in situ des Augenlides, einschließlich Kanthus
- D04.1 Carcinoma in situ der Haut des Augenlides, einschließlich Kanthus
Mindestmengen
Das Kernteam muss pro Jahr mindestens 10 Patientinnen und Patienten mit einer gesicherten Diagnose behandeln.
Zusätzlich gibt es als ergänzende Anforderungen an das Kernteam facharztgruppen-differenzierte arztbezogene Mindestmengen. Diese müssen von mindestens einem Mitglied des Kernteams erfüllt werden. Die hierbei zugrunde gelegten Mindestmengen entsprechen denen der Onkologie-Vereinbarung.
Chronisch entzündliche Darmerkrankungen
Start: 30. April 2022
Details: Anlage 1.1c zur ASV-Richtlinie
Zusammensetzung des ASV-Teams
Die Teamleitung (Ebene 1) können Gastroenterologinnen und Gastroenterologen übernehmen. Sie bilden zusammen mit Viszeralchirurginnen und -chirurgen auch das Kernteam (Ebene 2).
Diese Ärztinnen und Ärzte können hinzugezogen werden (Ebene 3):
- Augenheilkunde
- Frauenheilkunde und Geburtshilfe
- Dermatologie
- Innere Medizin und Rheumatologie
- Laboratoriumsmediziner
- Pathologie
- Psychiatrie oder Psychotherapie (ärztlich oder psychologisch) oder Psychosomatik
- Radiologie
- Urologie
Kinder und Jugendliche: Besonderheiten bei der Teambildung
Ebene 1: Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, kann alternativ auch eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzweiterbildung Jugend-Gastroenterologie die Teamleitung übernehmen.
Ebene 2: Für die Zusammensetzung des Kernteams gilt, dass eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzweiterbildung Jugend-Gastroenterologie obligat teilnehmen muss. Diese Funktion kann auch ein Kinder- und Jugendmediziner ohne die genannten Qualifikationen übernehmen, sofern kein entsprechender Experte gefunden werden kann.
Ebene 3: Für die Gruppe der hinzuzuziehenden Ärzte besteht die Möglichkeit, zusätzlich folgende Fachärztinnen und Fachärzte hinzuzuziehen:
- Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
- Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Rheumatologie
Hinweis: Zu dem ASV-Team muss grundsätzlich mindestens eine Ärztin oder ein Arzt des jeweils anderen Versorgungsbereichs (ambulant / stationär) gehören: Bei einem Team aus niedergelassenen Ärzten also ein Krankenhausarzt, bei einem Klinikteam ein Vertragsarzt.
Patientengruppe und Erkrankung
Das Angebot richtet sich an Patientinnen und Patienten mit folgenden chronisch entzündlichen Darmerkrankungen:
- K50.- Crohn-Krankheit [Enteritis regionalis] [Morbus Crohn]
- K51.- Colitis ulcerosa
- K52.3- Colitis indeterminata
Mindestmengen
Das Kernteam muss pro Jahr mindestens 100 Patientinnen und Patienten mit gesicherter Diagnose behandeln.
Epilepsie
Start: 8. Mai 2024
Details: Anlage 1.2b zur ASV-Richtlinie
Zusammensetzung des ASV-Teams
Die Teamleitung (Ebene 1) können Neurologinnen und Neurologen übernehmen. Ärztinnen und Ärzte dieser Fachgruppe bilden das Kernteam (Ebene 2).
Diese Ärztinnen und Ärzte können hinzugezogen werden (Ebene 3):
- Frauenheilkunde und Geburtshilfe
- Humangenetik
- Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
- Innere Medizin und Kardiologe
- Laboratoriumsmedizin
- Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Psychologische oder Ärztliche Psychotherapeuten
- Radiologie
Zusätzlich kann eine Fachärztin oder ein Facharzt für Radiologie mit Schwerpunkt Neuroradiologie benannt werden.
Kinder und Jugendliche: Besonderheiten bei der Teambildung
Ebene 1: Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, kann alternativ auch eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder und Jugendmedizin mit dem Schwerpunkt Neuropädiatrie die Teamleitung übernehmen.
Ebene 2: Für die Zusammensetzung des Kernteams gilt, dass eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder und Jugendmedizin mit dem Schwerpunkt Neuropädiatrie zu benennen ist. Diese Funktion kann auch ein Kinder- und Jugendmediziner ohne die genannten Qualifikationen übernehmen, sofern keine entsprechende Expertin oder kein entsprechender Experte gefunden werden kann.
Ebene 3: Für die Gruppe der hinzuzuziehenden Ärztinnen und Ärzte besteht die Möglichkeit, zusätzlich folgende Fachgruppen hinzuzuziehen:
- Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder
- Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder- und Jugend-Kardiologie oder Zusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Endokrinologie und -Diabetologie
Patientengruppe und Erkrankung
Die Konkretisierung umfasst die Diagnostik und Behandlung von Patientinnen und Patienten mit zerebralen Anfallsleiden, wenn diese aufgrund der Ausprägung der Erkrankung eine interdisziplinäre oder komplexe Versorgung oder eine besondere Expertise oder Ausstattung benötigen. Dazu zählen:
- G40.- Epilepsie
- Bei G40.5 Spezielle epileptische Syndrome nur Epilepsia partialis continua [Kojewnikow-Syndrom]
- F80.3 Erworbene Aphasie mit Epilepsie [Landau-Kleffner-Syndrom]
Mindestmengen
Das Kernteam muss pro Jahr mindestens 110 Patientinnen und Patienten mit einer gesicherten Diagnose behandeln.
Gastrointestinale Tumoren
Start: 1. Juli 2014
Details: Anlage 1a Tumorgruppe 1 zur ASV-Richtlinie
Zusammensetzung des ASV-Teams
Dem ASV-Kernteam (Ebene 2) für Magen-Darm-Tumoren gehören folgende Fachärztinnen und Fachärzte an, die auch die Teamleitung (Ebene 1) übernehmen können:
- Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
- Strahlentherapie
- Innere Medizin und Gastroenterologie
- Allgemeinchirurgie oder Viszeralchirurgie
Bei Schilddrüsenkarzinom oder Nebenschilddrüsenkarzinom auch Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder Nuklearmedizin oder bei anderen endokrinologischen Tumoren auch Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie.
Berechtigt zur Teilnahme sind neben den Fachärztinnen und Fachärzten für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie auch Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin mit dem Nachweis der Zusatz-Weiterbildung Medikamentöse Tumortherapie, denen bis zum 31. Dezember 2015 eine entsprechende Zulassung und Genehmigung zur Teilnahme an der Onkologievereinbarung (Anlage 7 Bundesmantelvertrag Ärzte) seitens der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung erteilt wurde.
Berechtigt zur Teilnahme sind des Weiteren neben den Fachärztinnen und Fachärzten für Innere Medizin und Gastroenterologie auch Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin, denen bis zum 31. Dezember 2015 eine entsprechende Zulassung und Genehmigung für die Erbringung gastroenterologischer Leistungen seitens der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung erteilt wurde.
Diese Ärztinnen und Ärzte können zur Behandlung hinzugezogen werden (Ebene 3):
- Anästhesiologie
- Nuklearmedizin (sofern nicht im Kernteam vertreten)
- Gefäßchirurgie oder Innere Medizin und Angiologie
- Innere Medizin und Kardiologie
- Neurologie
- Humangenetik
- Psychiatrie oder Psychotherapie (ärztlich oder psychologisch) oder Psychosomatik
- Innere Medizin und Nephrologie
- Laboratoriumsmedizin
- Radiologie
- Pathologie
- Frauenheilkunde und Geburtshilfe
- Urologie
Eine Fachärztin oder ein Facharzt des ASV-Teams muss über die Zusatzweiterbildung Palliativmedizin verfügen.
Hinweis: Zu allen ASV-Teams für onkologische Erkrankungen muss grundsätzlich mindestens eine Ärztin oder ein Arzt des jeweils anderen Versorgungsbereichs (ambulant / stationär) gehören: Bei einem Team aus niedergelassenen Ärzten also ein Krankenhausarzt, bei einem Klinikteam ein Vertragsarzt.
Patientengruppe und Erkrankung
Das Angebot richtet sich an Patientinnen und Patienten ab 18 Jahren mit gastrointestinalen Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle sowie Schilddrüsenkarzinomen, die aufgrund der Ausprägung ihrer Tumorerkrankung die Versorgung durch ein interdisziplinäres Team sowie eine komplexe, multimodale Therapie benötigen.
Mindestmengen
Das Kernteam muss pro Jahr mindestens 230 Patienten mit einer gesicherter Diagnose behandeln.
Als ergänzende Anforderung an das Kernteam wurden arztbezogene und facharztgruppen-spezifisch differenzierte Mindestmengen festgelegt. Diese müssen von mindestens einem Mitglied des Kernteams erfüllt werden. Die hierbei zugrunde gelegten Mindestmengen entsprechen denen der Onkologie-Vereinbarung.
Gynäkologische Tumoren
Start: 10. August 2016
Details: Anlage 1.1a onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 2 zur ASV-Richtlinie
Zusammensetzung des ASV-Teams
Dem ASV-Kernteam (Ebene 2) für gynäkologische Tumoren gehören folgende Fachärztinnen und Fachärzte an, die auch die Teamleitung (Ebene 1) übernehmen können:
- Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie
- Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
- Strahlentherapie
Diese Ärztinnen und Ärzte können zur Behandlung hinzugezogen werden (Ebene 3):
- Anästhesie
- Gefäßchirurgie
- Humangenetik
- Angiologie
- Endokrinologe / Diabetologie
- Gastroenterologie
- Kardiologie
- Nephrologie
- Laboratoriumsmedizin
- Neurologie
- Nuklearmedizin
- Pathologie
- Psychiatrie oder Psychotherapie (ärztlich oder psychologisch) oder Psychosomatik
- Radiologie
- Urologie
- Viszeralchirurgie
Eine Fachärztin oder ein Facharzt des ASV-Teams muss über die Zusatzweiterbildung Palliativmedizin verfügen. Eine Berechtigung können außerdem Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin beziehungsweise Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit dem Nachweis der Zusatz-Weiterbildung „Medikamentöse Tumortherapie“ erhalten, denen bis zum 31. Dezember 2015 eine entsprechende Zulassung und Genehmigung zur Teilnahme an der Onkologie-Vereinbarung seitens der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung erteilt wurde.
Hinweis: Zu allen ASV-Teams für onkologische Erkrankungen muss grundsätzlich mindestens eine Ärztin oder ein Arzt des jeweils anderen Versorgungsbereichs (ambulant / stationär) gehören: Bei einem Team aus niedergelassenen Ärzten also ein Krankenhausarzt, bei einem Klinikteam ein Vertragsarzt.
Besonderheit bei der Zulassung: Subspezialisierung möglich
Eine Besonderheit bei den gynäkologischen Tumoren ist, dass sowohl Teams zugelassen werden, die das gesamte Spektrum der aufgeführten gynäkologischen Tumoren abdecken, als auch Teams mit Subspezialisierung (z. B. Brustzentren). Für letztgenannte Teams wurden Ausnahmeregelungen im Hinblick auf die personellen Anforderungen und den Behandlungsumfang (einschließlich Appendix) beschlossen.
Dafür hat der G-BA einen neuen Abschnitt 3 in den Appendix der Anlage gynäkologische Tumoren aufgenommen. Dieser listet für Teams, die ausschließlich eine ASV-Zulassung für die Behandlung von Patientinnen mit Mammakarzinomen haben möchten, die Gebührenordnungspositionen auf, die nicht zu ihrem Behandlungsumfang zählen.
Patientengruppe und Erkrankung
Das Angebot richtet sich an Patientinnen ab 18 Jahren mit gynäkologischen Tumoren, die einen besonderen Krankheitsverlauf haben. Sie benötigen aufgrund der Ausprägung ihrer Tumorerkrankung eine multimodale Therapie oder eine Kombinationschemotherapie, die einer interdisziplinären oder komplexen Versorgung oder einer besonderen Expertise oder Ausstattung bedarf. Das Angebot gilt auch für die seltenen Fälle von Brustkrebs bei Männern.
Mindestmengen
Anders als bei den gastrointestinalen Tumoren oder der Richtlinie für die ambulante Behandlung im Krankenhaus (ABK-Richtlinie) für gynäkologische Tumore sind die teambezogenen Mindestmengen jeweils tumorspezifisch festgelegt:
- Mammakarzinom (IDC-10-Kode C50): Das Kernteam muss pro Jahr mindestens 250 Patienten mit einem Mammakarzinom (mit gesicherter Diagnose) behandeln.
- Gynäkologische Tumore (ICD-10-Kodes C51 bis C58): Das Kernteam muss pro Jahr mindestens 60 Patientinnen mit einem gynäkologischen Tumor (mit gesicherter Diagnose) behandeln.
Hintergrund: Die Mindestmengen wurden so festgelegt, damit für Brustkrebszentren eine Teilnahme an der ASV ermöglicht werden kann, auch wenn diese keine Behandlung von weiteren gynäkologischen Tumoren durchführen. Damit soll verhindert werden, dass neben dieser etablierten Versorgungsstruktur eine Parallelstruktur aufgebaut wird.
Zusätzlich gibt es als ergänzende Anforderung an das Kernteam arztbezogene und facharztgruppen-spezifisch differenzierte Mindestmengen. Diese müssen von mindestens einem Mitglied des Kernteams erfüllt werden. Die hierbei zugrunde gelegten Mindestmengen entsprechen denen der Onkologie-Vereinbarung.
Hauttumoren
Start: 11. Mai 2019
Details: Anlage 1.1a Tumorgruppe 4 zur ASV-Richtlinie
Zusammensetzung des ASV-Teams
Dem ASV-Kernteam (Ebene 2) für Hauttumoren gehören folgende Fachärztinnen und Fachärzte an - die Teamleitung (Ebene 1) übernimmt der Dermatologe oder der Hämatoonkologe:
- Dermatologie
- Hämatoonkologie
- Strahlentherapie
Berechtigt zur Teilnahme sind neben Fachärztinnen und Fachärzten für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie auch Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin mit dem Nachweis der Zusatz-Weiterbildung Medikamentöse Tumortherapie, denen bis zum 31. Dezember 2015 eine entsprechende Zulassung und Genehmigung zur Teilnahme an der Onkologie-Vereinbarung seitens der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung erteilt wurde.
Diese Ärztinnen und Ärzte können zur Behandlung hinzugezogen werden (Ebene 3):
- Anästhesie
- Gynäkologie
- Gastroenterologie
- Kardiologie
- Pneumologie
- Laboratoriumsmedizin
- Neurologie
- Nuklearmedizin
- Pathologie
- Plastisch-ästhetische Chirurgie
- Psychiatrie oder Psychotherapie (ärztlich oder psychologisch) oder Psychosomatik
- Radiologie
- Urologie
- Viszeralchirurgie
Eine Fachärztin oder ein Facharzt des ASV-Teams muss über die Zusatzweiterbildung Palliativmedizin verfügen.
Hinweis: Zu allen ASV-Teams für onkologische Erkrankungen muss grundsätzlich mindestens eine Ärztin oder ein Arzt des jeweils anderen Versorgungsbereichs (ambulant / stationär) gehören: Bei einem Team aus niedergelassenen Ärzten also ein Krankenhausarzt, bei einem Klinikteam ein Vertragsarzt.
Patientengruppe und Erkrankung
Das ASV-Angebot richtet sich an Patientinnen und Patienten ab 18 Jahren mit besonderen Verlaufsformen von Hauttumoren. „Besondere Verlaufsform“ bedeutet, die Patientinnen und Patienten benötigen aufgrund der Ausprägung ihrer Tumorerkrankung eine multimodale Therapie in einem interdisziplinären Team.
Mindestmengen
Das Kernteam muss pro Jahr mindestens 50 Patientinnen und Patienten mit einer gesicherten Diagnose behandeln.
Zusätzlich gibt es als ergänzende Anforderungen an das Kernteam arztbezogene und facharztgruppen-spezifisch differenzierte Mindestmengen. Diese müssen von mindestens einem Mitglied des Kernteams erfüllt werden. Die hierbei zugrunde gelegten Mindestmengen entsprechen denen der Onkologie-Vereinbarung.
Hirntumoren
Start: 27. April 2022
Details: Anlage 1.1a Tumorgruppe 7 zur ASV-Richtlinie
Zusammensetzung des ASV-Teams
Dem ASV-Kernteam (Ebene 2) für Hirntumoren gehören folgende Fachärztinnen und Fachärzte an, die auch die Teamleitung (Ebene 1) übernehmen können:
- Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
- Neurologie
- Neurochirurgie
- Strahlentherapie
Bei endokrinen Tumoren zusätzlich auch:
- Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
Berechtigt zur Teilnahme sind neben den Fachärztinnen und Fachärzten für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie auch Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin mit dem Nachweis der Zusatz-Weiterbildung Medikamentöse Tumortherapie, denen bis zum 31. Dezember 2015 eine entsprechende Zulassung und Genehmigung zur Teilnahme an der Onkologievereinbarung (Anlage 7 Bundesmantelvertrag Ärzte) seitens der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung erteilt wurde.
Diese Ärztinnen und Ärzte können zur Behandlung hinzugezogen werden (Ebene 3):
- Anästhesiologie
- Gefäßchirurgie oder Innere Medizin und Angiologie
- Humangenetik (nur im Zusammenhang mit den unter der Konkretisierung genannten Paraganglion-Syndromen mit Beteiligung nervaler Strukturen)
- Innere Medizin und Kardiologie
- Laboratoriumsmedizin
- Neuropathologie
- Nuklearmedizin
- Orthopädie und Unfallchirurgie
- Psychiatrie oder Psychotherapie (ärztlich oder psychologisch) oder Psychosomatik
- Radiologie mit Schwerpunkt Neuroradiologie
Zusätzlich können eine Fachärztin oder ein Facharzt für Pathologie beziehungsweise für Radiologie benannt werden. Eine Fachärztin beziehungsweise ein Facharzt des ASV-Teams muss über die Zusatzweiterbildung Palliativmedizin verfügen.
Hinweis: Zu allen ASV-Teams für onkologische Erkrankungen muss grundsätzlich mindestens eine Ärztin oder ein Arzt des jeweils anderen Versorgungsbereichs (ambulant / stationär) gehören: Bei einem Team aus niedergelassenen Ärzten also ein Krankenhausarzt, bei einem Klinikteam ein Vertragsarzt.
Patientengruppe und Erkrankung
Das ASV-Angebot richtet sich an Patientinnen und Patienten mit Tumoren des Gehirns oder der peripheren Nerven ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, bei denen entweder als Primärtherapie oder als adjuvante oder neoadjuvante Therapie eine Strahlentherapie und/oder systemische medikamentöse Tumortherapie indiziert ist, die einer interdisziplinären oder komplexen Versorgung oder einer besonderen Expertise oder Ausstattung bedarf.
Mindestmengen
Das Kernteam muss pro Jahr mindestens 50 Patientinnen und Patienten mit einer gesicherten Diagnose behandeln.
Zusätzlich gibt es als ergänzende Anforderungen an das Kernteam arztbezogene und facharztgruppen-spezifisch differenzierte Mindestmengen. Diese müssen von mindestens einem Mitglied des Kernteams erfüllt werden. Die hierbei zugrunde gelegten Mindestmengen entsprechen denen der Onkologie-Vereinbarung.
Knochen- und Weichteiltumoren
Start: 3. Mai 2023
Details: Anlage 1.1a Tumorgruppe 8 zur ASV-Richtlinie
Zusammensetzung des ASV-Teams
Dem ASV-Kernteam (Ebene 2) für Knochen- und Weichteiltumoren gehören folgende Fachärztinnen und Fachärzte an:
- Allgemeinchirurgie
- Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
- Orthopädie und Unfallchirurgie
- Strahlentherapie
- Viszeralchirurgie
Die Teamleitung (Ebene 1) können folgende Fachgruppen übernehmen:
- Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
- Orthopädie und Unfallchirurgie oder
- Strahlentherapie
Berechtigt zur Teilnahme sind neben den Fachärztinnen und Fachärzten für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie auch Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin mit dem Nachweis der Zusatz-Weiterbildung Medikamentöse Tumortherapie, denen bis zum 31. Dezember 2015 eine entsprechende Zulassung und Genehmigung zur Teilnahme an der Onkologievereinbarung (Anlage 7 Bundesmantelvertrag Ärzte) seitens der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung erteilt wurde.
Diese Ärztinnen und Ärzte können zur Behandlung hinzugezogen werden (Ebene 3):
- Anästhesiologie
- Frauenheilkunde und Geburtshilfe
- Humangenetik
- Innere Medizin und Gastroenterologie
- Innere Medizin und Kardiologie
- Innere Medizin und Pneumologie
- Laboratoriumsmedizin
- Nuklearmedizin
- Pathologie
- Plastische Chirurgie
- Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Psychologische oder Ärztliche Psychotherapeuten
- Radiologie
Eine Fachärztin beziehungsweise ein Facharzt des ASV-Teams muss über die Zusatzweiterbildung Palliativmedizin verfügen.
Hinweis: Zu allen ASV-Teams für onkologische Erkrankungen muss grundsätzlich mindestens eine Ärztin oder ein Arzt des jeweils anderen Versorgungsbereichs (ambulant / stationär) gehören: Bei einem Team aus niedergelassenen Ärzten also ein Krankenhausarzt, bei einem Klinikteam ein Vertragsarzt.
Patientengruppe und Erkrankung
Das ASV-Angebot richtet sich an Patientinnen und Patienten mit Knochen- und Weichteiltumoren ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, bei denen entweder als Primärtherapie oder als adjuvante oder neoadjuvante Therapie eine Strahlentherapie und/oder systemische medikamentöse Tumortherapie indiziert ist, die einer interdisziplinären oder komplexen Versorgung oder einer besonderen Expertise oder Ausstattung bedarf.
Mindestmengen
Das Kernteam muss pro Jahr mindestens 50 Patientinnen und Patienten mit einer gesicherten Diagnose behandeln.
Zusätzlich gibt es als ergänzende Anforderungen an das Kernteam arztbezogene und facharztgruppen-spezifisch differenzierte Mindestmengen. Diese müssen von mindestens einem Mitglied des Kernteams erfüllt werden. Die hierbei zugrunde gelegten Mindestmengen entsprechen denen der Onkologie-Vereinbarung.
Kopf- oder Halstumoren
Start: 6. Mai 2021
Details: Anlage 1.1a Tumorgruppe 6 zur ASV-Richtlinie
Zusammensetzung des ASV-Teams
Dem ASV-Kernteam (Ebene 2) für Kopf- oder Halstumoren gehören folgende Fachärztinnen und Fachärzte an, die auch die Teamleitung (Ebene 1) übernehmen können:
- Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
- Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
- Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
- Strahlentherapie
Bei Tumoren der Schilddrüse oder der Nebenschilddrüse zusätzlich auch:
- Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
- Viszeralchirurgie (auch Teamleitung möglich)
- Nuklearmedizin (auch Teamleitung möglich)
Berechtigt zur Teilnahme sind neben den Fachärztinnen und Fachärzten für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie auch Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin mit dem Nachweis der Zusatz-Weiterbildung Medikamentöse Tumortherapie, denen bis zum 31. Dezember 2015 eine entsprechende Zulassung und Genehmigung zur Teilnahme an der Onkologievereinbarung (Anlage 7 Bundesmantelvertrag Ärzte) seitens der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung erteilt wurde.
Diese Ärzte können zur Behandlung hinzugezogen werden (Ebene 3):
- Anästhesiologie
- Augenheilkunde
- Gefäßchirurgie
- Haut- und Geschlechtskrankheiten
- Humangenetik (nur in Zusammenhang mit medullärem Schilddrüsenkarzinom oder im Zusammenhang mit Paragangliomen im Kopf-Hals-Bereich)
- Innere Medizin und Gastroenterologie
- Innere Medizin und Kardiologie
- Innere Medizin und Pneumologie
- Laboratoriumsmedizin
- Neurochirurgie
- Neurologie
- Nuklearmedizin
- Pathologie
- Psychiatrie oder Psychotherapie (ärztlich oder psychologisch) oder Psychosomatik
- Radiologie
Ein Facharzt des ASV-Teams muss über die Zusatzweiterbildung Palliativmedizin verfügen.
Hinweis: Zu allen ASV-Teams für onkologische Erkrankungen muss grundsätzlich mindestens ein Arzt des jeweils anderen Versorgungsbereichs (ambulant / stationär) gehören: Bei einem Team aus niedergelassenen Ärzten also ein Krankenhausarzt, bei einem Klinikteam ein Vertragsarzt.
Patientengruppe und Erkrankung
Das ASV-Angebot richtet sich an Patientinnen und Patienten ab 18 Jahren mit besonderen Verlaufsformen von Kopf- oder Halstumoren. „Besondere Verlaufsform“ bedeutet, die Patientinnen und Patienten benötigen aufgrund der Ausprägung ihrer Tumorerkrankung entweder als Primärtherapie oder als adjuvante oder neoadjuvante Therapie eine Strahlentherapie und/oder systemische medikamentöse Tumortherapie, die einer interdisziplinären oder komplexen Versorgung oder einer besonderen Expertise oder Ausstattung bedarf.
Mindestmengen
Das Kernteam muss pro Jahr mindestens 70 Patientinnen und Patienten mit einer gesicherten Diagnose behandeln.
Zusätzlich gibt es als ergänzende Anforderungen an das Kernteam arztbezogene und facharztgruppen-spezifisch differenzierte Mindestmengen. Diese müssen von mindestens einem Mitglied des Kernteams erfüllt werden. Die hierbei zugrunde gelegten Mindestmengen entsprechen denen der Onkologie-Vereinbarung.
Lungentumoren und Tumoren des Thorax
Start: 7. April 2020
Details: Anlage 1.1a Tumorgruppe 5 zur ASV-Richtlinie
Zusammensetzung des ASV-Teams
Dem ASV-Kernteam (Ebene 2) für Tumoren der Lunge und des Thorax gehören folgende Fachärztinnen und Fachärzte an - die Teamleitung (Ebene 1) übernimmt der Pneumologe, Hämatoonkologe oder Thoraxchirurg:
- Pneumologie
- Hämatoonkologie
- Thoraxchirurgie
- Strahlentherapie
Bei der Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Herztumoren gehören zusätzlich folgende Fachärztinnen und Fachärzte zum Kernteam:
- Herzchirurgie
- Kardiologie
Berechtigt zur Teilnahme sind neben Fachärztinnen und Fachärzten für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie auch Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin mit dem Nachweis der Zusatz-Weiterbildung Medikamentöse Tumortherapie, denen bis zum 31. Dezember 2015 eine entsprechende Zulassung und Genehmigung zur Teilnahme an der Onkologie-Vereinbarung seitens der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung erteilt wurde.
Diese Ärztinnen und Ärzte können zur Behandlung hinzugezogen werden (Ebene 3):
- Anästhesie
- Angiologie oder Gefäßchirurgie
- Endokrinologie und Diabetologie
- Gastroenterologie
- Kardiologie (sofern nicht im Kernteam vertreten)
- Laboratoriumsmedizin
- Neurochirurgie
- Neurologie
- Nuklearmedizin
- Pathologie
- Psychiatrie oder Psychotherapie (ärztlich oder psychologisch) oder Psychosomatik
- Radiologie
- Viszeralchirurgie
Eine Fachärztin oder ein Facharzt des ASV-Teams muss über die Zusatzweiterbildung Palliativmedizin verfügen.
Hinweis: Zu allen ASV-Teams für onkologische Erkrankungen muss grundsätzlich mindestens eine Ärztin oder ein Arzt des jeweils anderen Versorgungsbereichs (ambulant / stationär) gehören: Bei einem Team aus niedergelassenen Ärzten also ein Krankenhausarzt, bei einem Klinikteam ein Vertragsarzt.
Patientengruppe und Erkrankung
Das ASV-Angebot richtet sich an Patientinnen und Patienten ab 18 Jahren mit besonderen Verlaufsformen von Tumoren der Lunge und des Thorax. „Besondere Verlaufsform“ bedeutet, die Patienten benötigen aufgrund der Ausprägung ihrer Tumorerkrankung eine multimodale Therapie in einem interdisziplinären Team.
Mindestmengen
Das Kernteam muss pro Jahr mindestens 70 Patienten mit einer gesicherten Diagnose behandeln.
Zusätzlich gibt es als ergänzende Anforderungen an das Kernteam arztbezogene und facharztgruppen-spezifisch differenzierte Mindestmengen. Diese müssen von mindestens einem Mitglied des Kernteams erfüllt werden. Die hierbei zugrunde gelegten Mindestmengen entsprechen denen der Onkologie-Vereinbarung.
Multiple Sklerose
Start: 18. Juli 2023
Details: Anlage 1.2a zur ASV-Richtlinie
Zusammensetzung des ASV-Teams
Die Teamleitung (Ebene 1) können Neurologinnen und Neurologen übernehmen. Sie bilden ebenfalls das Kernteam (Ebene 2).
Diese Ärztinnen und Ärzte können hinzugezogen werden (Ebene 3):
- Augenheilkunde
- Frauenheilkunde und Geburtshilfe
- Innere Medizin und Kardiologe
Laboratoriumsmedizin - Psychiatrie oder Psychotherapie (ärztlich oder psychologisch) oder Psychosomatik
- Radiologie
- Urologie
Zusätzlich kann eine Fachärztin oder ein Facharzt für Radiologie mit Schwerpunkt Neuroradiologie benannt werden.
Kinder und Jugendliche: Besonderheiten bei der Teambildung
Ebene 1: Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, kann alternativ auch eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder und Jugendmedizin mit dem Schwerpunkt Neuropädiatrie die Teamleitung übernehmen.
Ebene 2: Für die Zusammensetzung des Kernteams gilt, dass eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder und Jugendmedizin mit dem Schwerpunkt Neuropädiatrie zu benennen ist. Diese Funktion kann auch ein Kinder- und Jugendmediziner ohne die genannten Qualifikationen übernehmen, sofern keine entsprechende Expertin oder kein entsprechender Experte gefunden werden kann.
Ebene 3: Für die Gruppe der hinzuzuziehenden Ärztinnen und Ärzte besteht die Möglichkeit, zusätzlich folgende Fachgruppen hinzuzuziehen:
- Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie oder
- Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder- und Jugend-Kardiologie
Patientengruppe und Erkrankung
Die Konkretisierung umfasst die Diagnostik und Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Multipler Sklerose, wenn diese aufgrund der Ausprägung der Erkrankung eine interdisziplinäre oder komplexe Versorgung oder eine besondere Expertise oder Ausstattung benötigen. Dazu zählen:
- G35.- Multiple Sklerose [Encephalomyelitis disseminata]
- G36.- Sonstige akute disseminierte Demyelinisation
- G37.- Sonstige demyelinisierende Krankheiten des Zentralnervensystems
Mindestmengen
Das Kernteam muss pro Jahr mindestens 120 Patientinnen und Patienten mit einer gesicherten Diagnose behandeln.
Rheumatologische Erkrankungen Teil 1: Erwachsene
Start: 19. April 2018
Details: Anlage 1.1b zur ASV-Richtlinie
Zusammensetzung des ASV-Teams
Dem ASV-Kernteam (Ebene 2) für Rheuma gehören folgende Ärztinnen und Ärzte an – die Teamleitung (Ebene 1) übernimmt der Rheumatologe:
- Rheumatologie
- Dermatologie
- Nephrologie
- Pneumologie
- Orthopädie und Unfallchirurgie mit Zusatzweiterbildung orthopädische Rheumatologie (sollte regelhaft zum Team gehören – wenn explizit nachgewiesen werden kann, dass diese spezialisierte Fachgruppe nicht für eine Kooperation zur Verfügung steht, kann ein ASV-Team ausnahmsweise ohne sie gebildet werden)
Diese Ärztinnen und Ärzte können zur Behandlung hinzugezogen werden (Ebene 3):
- Angiologie
- Augenheilkunde
- Gastroenterologie
- Gynäkologie
- Hämatologie und Onkologie
- Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde
- Humangenetik (nur in Zusammenhang mit Untersuchungen zur genetischen Bestätigung bei klinischem Verdacht auf Mittelmeerfieber)
- Kardiologie
- Laboratoriumsmedizin
- Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie
- Neurologie
- Nuklearmedizin
- Pathologie
- Psychiatrie oder Psychotherapie (ärztlich oder psychologisch) oder Psychosomatik
- Radiologie
- Urologie
Patientengruppe und Erkrankung
Rheumapatientinnen und -patienten, die älter als 18 Jahre alt sind, können in der ASV behandelt werden, wenn sie aufgrund der Ausprägung der Erkrankung eine interdisziplinäre oder komplexe Versorgung benötigen. Auch der Bedarf einer besonderen Expertise ist ein Kriterium für einen „besonderen Krankheitsverlauf“. Es muss eine gesicherte Diagnose oder eine Verdachtsdiagnose einer rheumatologischen Erkrankung vorliegen.
Mindestmengen
Das Kernteam muss pro Jahr mindestens 240 Patienten mit einer gesicherten Diagnose behandeln.
Abrechnung: Speziallabor
Rheumatologinnen und Rheumatologen dürfen entsprechend ihrer fachärztlichen Weiterbildungsinhalte ausgewählte Leistungen des Speziallabors (EBM-Kapitel 32.3) für ihre ASV-Patienten abrechen. Das ist die erste ASV-Indikation, für die der Gemeinsame Bundesausschuss das so festgelegt hat.
Rheumatologische Erkrankungen Teil 2: Kinder und Jugendliche
Start: 19. April 2018
Details: Anlage 1.1b zur ASV-Richtlinie
Zusammensetzung des ASV-Teams
Dem ASV-Kernteam (Ebene 2) für Rheuma gehören folgende Ärztinnen und Ärzte an – die Teamleitung (Ebene 1) übernimmt der Kinder-Rheumatologe:
- Kinder-Rheumatologie
- Augenheilkunde
- Orthopädie und Unfallchirurgie mit Zusatzweiterbildung orthopädische Rheumatologie (sollte regelhaft zum Team gehören – wenn explizit nachgewiesen werden kann, dass diese spezialisierte Fachgruppe nicht für eine Kooperation zur Verfügung steht, kann ein ASV-Team ausnahmsweise ohne sie gebildet werden)
Diese Ärztinnen und Ärzte können zur Behandlung hinzugezogen werden (Ebene 3) – jeweils auch Kinder- und Jugendmedizin mit entsprechender Zusatzweiterbildung beziehungsweise Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie:
- Angiologie
- Augenheilkunde
- Dermatologie
- Gastroenterologie
- Gynäkologie
- Hämatologie und Onkologie
- Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde
- Humangenetik (nur in Zusammenhang mit Untersuchungen zur genetischen Bestätigung bei klinischem Verdacht auf hereditäre periodische Fiebersyndrome und Blau-Syndrom)
- Kardiologie
- Laboratoriumsmedizin
- Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie
- Neurologie
- Nuklearmedizin
- Pathologie
- Psychiatrie oder Psychotherapie (ärztlich oder psychologisch) oder Psychosomatik
- Radiologie
- Urologie
Patientengruppe und Erkrankung
Alle Rheumapatientinnen und -patienten, die jünger als 18 Jahre alt sind, können in der ASV ohne Einschränkungen behandelt werden. Das Nähere dazu wird in Teil 2 der Anlage beschrieben. Anders als bei Erwachsenen muss bei ihnen kein „besonderer Krankheitsverlauf“ vorliegen.
Mindestmengen
Für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen wurden keine Mindestmengen vorgegeben. Das ASV-Team muss somit keine bestimmte Anzahl an Patientinnen und Patienten behandelt haben, um eine ASV-Berechtigung zu erhalten.
Urologische Tumoren
Start: 26. April 2018
Details: Anlage 1.1a Tumorgruppe 3 zur ASV-Richtlinie
Zusammensetzung des ASV-Teams
Dem ASV-Kernteam (Ebene 2) für urologische Tumoren gehören folgende Ärztinnen und Ärzte an - die Teamleitung (Ebene 1) übernimmt der Urologe oder Hämatoonkologe:
- Urologie
- Hämatologie und Onkologie
- Strahlentherapie
Berechtigt zur Teilnahme sind neben Fachärztinnen und Fachärzten für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie auch Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin mit dem Nachweis der Zusatz-Weiterbildung Medikamentöse Tumortherapie, denen bis zum 31. Dezember 2015 eine entsprechende Zulassung und Genehmigung zur Teilnahme an der Onkologie-Vereinbarung seitens der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung erteilt wurde.
Diese Ärztinnen und Ärzte können zur Behandlung hinzugezogen werden (Ebene 3):
-
Anästhesie
-
Gastroenterologie
-
Gefäßchirurgie
-
Gynäkologie
-
Humangenetik (nur im Zusammenhang mit Untersuchungen zur genetischen Bestätigung bei klinischem Verdacht auf heriditäres papilläres Nierenzellkarzinom)
-
Kardiologie
-
Laboratoriumsmedizin
-
Nephrologie
-
Neurologie
-
Nuklearmedizin
-
Pathologie
-
Psychiatrie oder Psychotherapie (ärztlich oder psychologisch) oder Psychosomatik
-
Radiologie
-
Viszeralchirurgie
Eine Fachärztin oder ein Facharzt des ASV-Teams muss über die Zusatzweiterbildung Palliativmedizin verfügen.
Hinweis: Zu allen ASV-Teams für onkologische Erkrankungen muss grundsätzlich mindestens eine Ärztin oder ein Arzt des jeweils anderen Versorgungsbereichs (ambulant / stationär) gehören: Bei einem Team aus niedergelassenen Ärzten also ein Krankenhausarzt, bei einem Klinikteam ein Vertragsarzt.
Patientengruppe und Erkrankung
Das ASV-Angebot richtet sich an Patientinnen und Patienten ab 18 Jahren mit besonderen Verlaufsformen von urologischen Tumoren. „Besondere Verlaufsform“ bedeutet, die Patienten benötigen aufgrund der Ausprägung ihrer Tumorerkrankung eine multimodale Therapie oder Kombinationschemotherapie in einem interdisziplinären Team.
Mindestmengen
Das Kernteam muss pro Jahr mindestens 60 Patientinnen und Patienten mit einer gesicherten Diagnose behandeln.
Zusätzlich gibt es als ergänzende Anforderungen an das Kernteam arztbezogene und facharztgruppen-spezifisch differenzierte Mindestmengen. Diese müssen von mindestens einem Mitglied des Kernteams erfüllt werden. Die hierbei zugrunde gelegten Mindestmengen entsprechen denen der Onkologie-Vereinbarung.
Seltene Erkrankungen
Ausgewählte seltene Lebererkrankungen
Start: 16. August 2018
Details: Anlage 2o zur ASV-Richtlinie
Zusammensetzung des ASV-Teams
Die Teamleitung (Ebene 1) können Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin und Gastroenterologie übernehmen, zusätzlich ist für das ASV-Kernteam eine weitere Gastroenterologin beziehungsweise ein weiterer Gastroenterologe vorgesehen (Ebene 2).
Diese Ärztinnen und Ärzte können hinzugezogen werden (Ebene 3):
- Laboratoriumsmedizin
- Pathologie
- Rheumatologie
- Psychiatrie oder Psychotherapie (ärztlich oder psychologisch) oder Psychosomatik
- Radiologie
- Viszeralchirurgie
Kinder und Jugendliche: Besonderheiten bei der Teambildung
Ebene 1: Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, kann alternativ auch eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzweiterbildung Jugend-Gastroenterologie die Teamleitung übernehmen.
Ebene 2: Für die Zusammensetzung des Kernteams gilt, dass eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzweiterbildung Jugend-Gastroenterologie obligat teilnehmen muss. Diese Funktion kann auch ein Kinder- und Jugendmediziner ohne die genannten Qualifikationen übernehmen, sofern keine entsprechende Expertin beziehungsweise kein entsprechender Experte gefunden werden kann.
Ebene 3: Für die Gruppe der hinzuzuziehenden Ärzte besteht die Möglichkeit, zusätzlich folgende Fachärztinnen und Fachärzte hinzuzuziehen:
- Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie
Patientengruppe und Erkrankung
Das Angebot richtet sich an alle Patientinnen und Patienten mit einer der folgenden seltenen Lebererkrankungen:
- Primär biliäre Cholangitis (PBC)
- K74.3 Primäre biliäre Zirrhose
- K74.4 Sekundäre biliäre Zirrhose (auch Idiopathic adulthood ductopenia Syndrom (IAD) und Vanishing bile duct Syndrom)
- K74.5 Biliäre Zirrhose, nicht näher bezeichnet
- Primär sklerosierende Cholangitis (PSC)
- K83.0 Cholangitis
- Autoimmunhepatitis (AIH)
- K75.4 Autoimmune Hepatitis
Auch die Abklärung einer Verdachtsdiagnose kann in der ASV erfolgen.
Mindestmengen
Das Kernteam muss pro Jahr mindestens 50 Patientinnen und Patienten mit Verdachtsdiagnose oder gesicherter Diagnose behandeln.
Hämophilie
Start: 4. Juli 2019
Details: Anlage 2c zur ASV-Richtlinie
Zusammensetzung des ASV-Teams
Die Teamleitung (Ebene 1) können Fachärzte für Innere Medizin - auch ohne Schwerpunktbezeichnung-, Hämatoonkologen oder Transfusionsmediziner übernehmen – jeweils mit Zusatz-Weiterbildung Hämostaseologie. Zum Kernteam (Ebene 2) zählen darüber hinaus Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie.
Diese Ärztinnen und Ärzte können zur Behandlung hinzugezogen werden (Ebene 3):
- Allgemeinchirurgie
- Frauenheilkunde und Geburtshilfe
- Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
- Humangenetik
- Innere Medizin und Gastroenterologie (sofern nicht im Kernteam vertreten)
- Laboratoriumsmedizin
- Psychiatrie oder Psychotherapie (ärztlich oder psychologisch) oder Psychosomatik
- Radiologie
Kinder und Jugendliche: Besonderheiten bei der Teambildung
Ebene 1: Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, kann alternativ auch eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Hämostaseologie die Teamleitung übernehmen.
Ebene 2: Für die Zusammensetzung des Kernteams gilt, dass eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzweiterbildung Hämostaseologie obligat teilnehmen muss. Diese Funktion kann auch ein Kinder- und Jugendmediziner ohne die genannte Qualifikation übernehmen, sofern keine entsprechende Expertin beziehungsweise kein entsprechender Experte gefunden werden kann.
Ebene 3: Für die Gruppe der hinzuzuziehenden Ärzte besteht die Möglichkeit, zusätzlich folgende Fachärztinnen und Fachärzte hinzuzuziehen:
- Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie
- Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Gastroenterologie
Patientengruppe und Erkrankung
Das Angebot richtet sich an alle Patientinnen und Patienten mit folgenden hereditären oder erworbenen Faktormangelzuständen und sonstigen Koagulopathien, sofern sie mit einer dauerhaft behandlungsbedürftigen Hypokoagulabilität verbunden sind:
- D66 Hereditärer Faktor-VIII-Mangel
- D67 Hereditärer Faktor-IX-Mangel
- D68.0- Willebrand-Jürgens-Syndrom
- D68.1 Hereditärer Faktor-XI-Mangel
- D68.2- Hereditärer Mangel an sonstigen Gerinnungsfaktoren
- D68.31 Hämorrhagische Diathese durch Vermehrung von Antikörpern gegen Faktor VIII
- D68.32 Hämorrhagische Diathese durch Vermehrung von Antikörpern gegen sonstige Gerinnungsfaktoren
- D68.38 Sonstige hämorrhagische Diathese durch sonstige und nicht näher bezeichnete Antikörper
- D68.4 Erworbener Mangel an Gerinnungsfaktoren
- D68.8 Sonstige näher bezeichnete Koagulopathien
- D69.1 Qualitative Thrombozytendefekte
Auch die Abklärung einer Verdachtsdiagnose kann in der ASV erfolgen.
Mindestmengen
Das Kernteam muss pro Jahr mindestens 30 Patientinnen und Patienten mit schwerer Hämophilie (F VIII bzw. F IX < 1 % sowie Willebrand-Jürgens-Syndrom mit dauerhaft behandlungsbedürftiger Hypokoagulabilität) mit gesicherter Diagnose behandeln.
Marfan-Syndrom
Start: 30. Juni 2015
Details: Anlage 2k zur ASV-Richtlinie
Zusammensetzung des ASV-Teams
Teamleitung
- Herzchirurgie oder
- Innere Medizin und Kardiologie
Kernteam
- Herzchirurgie
- Innere Medizin und Kardiologie
- Orthopädie und Unfallchirurgie
Hinzuzuziehende Fachärztinnen und Fachärzte
• Augenheilkunde
• Frauenheilkunde und Geburtshilfe
• Gefäßchirurgie
• Humangenetik
• Innere Medizin und Pneumologie
• Laboratoriumsmedizin
• Psychiatrie oder Psychotherapie (ärztlich oder psychologisch) oder Psychosomatik
• Radiologie
Kinder und Jugendliche: Besonderheiten bei der Teambildung
Ebene 1: Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, kann alternativ auch eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder- und Jugend-Kardiologie die Teamleitung übernehmen.
Ebene 2: Für die Zusammensetzung des Kernteams gilt, dass eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder- und Jugend-Kardiologie obligat teilnehmen muss. Diese Funktion kann auch ein Kinder- und Jugendmediziner ohne die genannte Qualifikation übernehmen, sofern keine entsprechende Expertin beziehungsweise kein entsprechender Experte gefunden werden kann.
Ebene 3: Für die Gruppe der hinzuzuziehenden Ärzte besteht die Möglichkeit, zusätzlich folgende Fachärztinnen und Fachärzte hinzuzuziehen:
- Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie
- Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Pneumologie
Patientengruppe und Erkrankung
Das Angebot richtet sich an Patientinnen und Patienten mit Marfan-Syndrom. Dazu gehören grundsätzlich alle Fälle von Marfan-Syndrom (Q87.4) sowie die Diagnostik und Behandlung von verwandten, durch genetische Mutationen bedingte Störungen, die zur Aortenerweiterung mit einem Risiko der Aortendissektion führen können (z.B. Q25.4 Sonstige angeborene Fehlbildungen der Aorta, Loeys-Dietz-Syndrom).
Mindestmengen
Das Kernteam muss beim Marfan-Syndrom pro Jahr mindestens 50 Patientinnen und Patienten mit Verdachtsdiagnose oder gesicherter Diagnose behandeln.
Morbus Wilson
Start: 12. Juni 2018
Details: Anlage 2h zur ASV-Richtlinie
Zusammensetzung des ASV-Teams
Dem ASV-Kernteam (Ebene 2) für Morbus Wilson gehören folgende Ärztinnen und Ärzte an:
- Innere Medizin und Gastroenterologie oder
- Neurologie
Eine Ärztin oder ein Arzt dieser Fachgruppen übernimmt die Teamleitung (Ebene 1).
Diese Ärztinnen und Ärzte können zur Behandlung hinzugezogen werden (Ebene 3):
- Augenheilkunde
- Humangenetik
- Innere Medizin und Nephrologie
- Laboratoriumsmedizin
- Pathologie
- Psychiatrie oder Psychotherapie (ärztlich oder psychologisch) oder Psychosomatik
- Radiologie
Kinder und Jugendliche: Besonderheiten bei der Teambildung
Ebene 1: Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, kann alternativ auch eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Gastroenterologie die Teamleitung übernehmen.
Ebene 2: Für die Zusammensetzung des Kernteams gilt, dass eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Gastroenterologie obligat teilnehmen muss. Diese Funktion kann auch ein Kinder- und Jugendmediziner ohne die genannte Qualifikation übernehmen, sofern keine entsprechende Expertin beziehungsweise kein entsprechender Experte gefunden werden kann.
Ebene 3: Für die Gruppe der hinzuzuziehenden Ärzte besteht die Möglichkeit, zusätzlich folgende Fachärztinnen und Fachärzte hinzuzuziehen:
- Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie
- Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Nephrologie
Patientengruppe und Erkrankung
Das Angebot richtet sich an alle Patientinnen und Patienten mit Morbus Wilson (ICD-Kode E83.0). Auch die Abklärung einer Verdachtsdiagnose kann in der ASV erfolgen.
Mindestmengen
Anders als bei anderen Indikationen muss das ASV-Team keine bestimmte Anzahl an Patientinnen und Patienten mit Morbus Wilson behandelt haben, um eine ASV-Berechtigung zu erhalten.
Mukoviszidose
Start: 18. März 2017
Details: Anlage 2b zur ASV-Richtlinie
Zusammensetzung des ASV-Teams
Ebene 1: Teamleitung
Die Teamleitung übernimmt eine Pneumologin beziehungsweise ein Pneumologe für koordinative Aufgaben aus dem Kernteam. Dieses Fachgebiet ist damit abgedeckt.
Ebene 2: Teammitglieder
- Pneumologie
- Gastroenterologie
Ebene 3: Hinzuzuziehende Fachärztinnen und Fachärzte
- Gynäkologie
- Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
- Humangenetik
- Endokrinologe/Diabetologie
- Kardiologie
- Laboratoriumsmedizin
- Mikrobiologie/Virologie/Infektionsepidemiologie
- Psychiatrie oder Psychotherapie (ärztlich oder psychologisch) oder Psychosomatik
- Pathologie
- Radiologie
- Urologie
Kinder und Jugendliche: Besonderheiten bei der Teambildung
Die Teamleitung kann aus einem Kinder-Pneumologen oder Kinder- und Jugendmediziner bestehen.
Ein Kinder-Pneumologe oder ein Kinder- und Jugendmediziner ist als Bestandteil des Kernteams vorgesehen. Zusätzlich kann ein Kinder-Gastroenterologe als Teammitglied benannt werden.
Zusätzlich können ein Kinder-Endokrinologe/-diabetologe, ein Kinder- und Jugendpsychiater beziehungsweise ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut hinzugezogen werden.
Patientengruppe und Erkrankung
Das Angebot richtet sich an Patientinnen und Patienten mit Mukoviszidose. Dazu gehören grundsätzlich alle Fälle von Mukoviszidose (E84.- Zystische Fibrose).
Mindestmengen
Das Kernteam muss bei Mukoviszidose pro Jahr mindestens 50 Patientinnen und Patienten mit Verdachtsdiagnose oder gesicherter Diagnose behandeln.
Neuromuskuläre Erkrankungen
Start: 6. Mai 2021
Details: Anlage 2d zur ASV-Richtlinie
Zusammensetzung des ASV-Teams
Die Teamleitung (Ebene 1) können Fachärztinnen und Fachärzte für Neurologie übernehmen. Zum Kernteam (Ebene 2) zählen darüber hinaus Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin und Kardiologie sowie Innere Medizin und Pneumologie.
Diese Ärztinnen und Ärzte können hinzugezogen werden (Ebene 3):
- Augenheilkunde
- Humangenetik
- Innere Medizin und Gastroenterologie
- Innere Medizin und Rheumatologie
- Laboratoriumsmedizin
- Neuropathologie
- Nuklearmedizin
- Orthopädie und Unfallchirurgie
- Pathologie, sofern die Facharztgruppe Neuropathologie nicht über die erforderliche pathologische Expertise oder Ausstattung verfügt
- Psychiatrie oder Psychotherapie (ärztlich oder psychologisch) oder Psychosomatik
- Radiologie
Kinder und Jugendliche: Besonderheiten bei der Teambildung
Ebene 1: Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, kann alternativ auch eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie die Teamleitung übernehmen.
Ebene 2: Für die Zusammensetzung des Kernteams gilt, dass eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie, Kinder- und Jugend-Kardiologie oder mit Zusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Pneumologie obligat teilnehmen muss. Diese Funktion kann auch ein Kinder- und Jugendmediziner ohne die genannten Qualifikationen übernehmen, sofern keine entsprechende Expertin beziehungsweise kein entsprechender Experte gefunden werden kann.
Ebene 3: Für die Gruppe der hinzuzuziehenden Ärzte besteht die Möglichkeit, zusätzlich folgende Fachärztinnen und Fachärzte hinzuzuziehen:
- Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie
- Kinder- und Jugendchirurgie mit Zusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Orthopädie
- Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Gastroenterologie
- Orthopädie und Unfallchirurgie mit Zusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Orthopädie
- Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Rheumatologie
Patientengruppe und Erkrankung
Das Angebot richtet sich an Patienten mit verschiedensten neuromuskulären Erkrankungen:
- G12.- Spinale Muskelatrophie und verwandte Syndrome
- G14 Postpolio-Syndrom
- G60.- Hereditäre und idiopathische Neuropathie
- G61.- Polyneuritis
- G70.- Myasthenia gravis und sonstige neuromuskuläre Krankheiten
- G71.- Primäre Myopathien
- G72.3 Sonstige Myopathien: Periodische Lähmung
- G72.4 Entzündliche Myopathie, anderenorts nicht klassifiziert
- G72.88 Sonstige näher bezeichnete Myopathien
- G73.0* Myastheniesyndrome bei endokrinen Krankheiten
- G73.1* Lambert-Eaton-Syndrom
- G73.2* Sonstige Myastheniesyndrome bei Neubildungen
- G73.3* Myastheniesyndrome bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten
- G73.4* Myopathie bei anderenorts klassifizierten infektiösen und parasitären Krankheiten
- G73.5* Myopathie bei endokrinen Krankheiten
- G73.6* Myopathie bei Stoffwechselkrankheiten
- M33.- Dermatomyositis-Polymyositis
- M36.0* Dermatomyositis-Polymyositis bei Neubildungen (bei C00-D48†)
- M60.1- Interstitielle Myositis
Auch die Abklärung einer Verdachtsdiagnose kann in der ASV erfolgen.
Mindestmengen
Das Kernteam muss pro Jahr mindestens 50 Patientinnen und Patienten mit Verdachtsdiagnose oder gesicherter Diagnose behandeln.
Pulmonale Hypertonie
Start: 1. Juni 2016
Details: Anlage 2l zur ASV-Richtlinie
Zusammensetzung des ASV-Teams
Ebene 1: Teameitung
Die Teamleitung übernimmt eine Ärztin beziehungsweise ein Arzt aus dem Kernteam. Das Fachgebiet ist damit abgedeckt.
Ebene 2: Teammitgleider
- Kardiologie
- Pneumologie
Ebene 3: Hinzuzuziehende Fachärztinnen und Fachärzte
- Humangenetik
- Gastroenterologie
- Rheumatologie
- Laboratoriumsmedizin
- Nuklearmedizin
- Psychiatrie oder Psychotherapie (ärztlich oder psychologisch) oder Psychosomatik
- Radiologie
Kinder und Jugendliche: Besonderheiten bei der Teambildung
Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, ist ein Kinder-Kardiologe oder Kinder-Pneumologe als Bestandteil des Kernteams vorgesehen. Dieser kann ebenfalls die Teamleitung übernehmen.
Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, kann zusätzlich ein Kinder- und Jugendmediziner mit Zusatzweiterbildung Kinder-Gastroenterologie oder Kinder-Rheumatologie oder ein Kinder- und Jugendpsychiater und -psychotherapeut als Teammitglied benannt werden.
Patientengruppe und Erkrankung
Das Angebot richtet sich an Patienten mit pulmonaler Hypertonie mit einer der folgenden ICD-Kodierungen:
- I27.0 Primäre pulmonale Hypertonie
- I27.2- Sonstige näher bezeichnete sekundäre pulmonale Hypertonie
- P29.3 Persistierender Fetalkreislauf
Zur Differenzierung der einzelnen Erkrankungsgruppen der pulmonalen Hypertonie wird international die sogenannte Nizza-Klassifikation verwendet.
Ergänzend zur ICD-Kodierung hat der G-BA den Zugang zur ASV im Detail über diese Nizza-Klassifikation definiert. So können bestimmte Gruppen der Nizza-Klassifikation ohne Einschränkung in der ASV behandelt werden. Es handelt sich dabei um Erkrankungen wie beispielsweise die idiopathische und die hereditäre pulmonale Hypertonie oder auch die chronisch thromboembolische pulmonale Hypertonie (ICD-Kodes I27.0 und I27.20).
Hingegen ist die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit „sekundären“ Formen der pulmonalen Hypertonie, zum Beispiel infolge einer Linksherz- oder einer Lungenerkrankung, in der ASV nur bei „einem deutlich über den üblichen Schweregrad hinausgehenden Krankheitsverlauf“ zugelassen (ICD-Kode I27.28). Diese Entscheidung muss durch einen Kardiologen oder Pneumologen getroffen werden.
Die Zuordnung der Gruppen der Nizza-Klassifikation zu den ICD-10-Kodes durch den G-BA ist in den Tragenden Gründen zum Beschluss hinterlegt.
Mindestmengen
Das Kernteam muss bei pulmonaler Hypertonie pro Jahr mindestens 50 Patientinnen und Patienten mit Verdachtsdiagnose oder gesicherter Diagnose behandeln.
Sarkoidose
Start: 7. April 2020
Details: Anlage 2e zur ASV-Richtlinie
Zusammensetzung des ASV-Teams
Die Teamleitung (Ebene 1) können Pneumologen oder Rheumatologen übernehmen. Sie bilden auch das Kernteam (Ebene 2).
Diese Ärztinnen und Ärzte können hinzugezogen werden (Ebene 3):
- Augenheilkunde
- Dermatologie
- Gastroenterologie
- Kardiologie
- Laboratoriumsmedizin
- Neurologie
- Nuklearmedizin
- Pathologie
- Psychiatrie oder Psychotherapie (ärztlich oder psychologisch) oder Psychosomatik
- Radiologie
Kinder und Jugendliche: Besonderheiten bei der Teambildung
Ebene 1: Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, kann alternativ ein Kinder- und Jugendmediziner mit Zusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Pneumologie oder Kinder- und Jugend-Rheumatologie die Teamleitung übernehmen.
Ebene 2: Für die Zusammensetzung des Kernteams gilt, dass ein Kinder- und Jugendmediziner mit Zusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Pneumologie oder Kinder- und Jugend-Rheumatologie obligat teilnehmen muss, sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden. Diese Funktion kann auch ein Kinder- und Jugendmediziner ohne die genannten Qualifikationen übernehmen, falls kein entsprechender Experte gefunden werden kann.
Ebene 3: Für die Gruppe der hinzuzuziehenden Ärzte besteht die Möglichkeit, zusätzlich einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder einen Kinder- und Jugendmediziner mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder Schwerpunkt Kinder-Kardiologie oder mit der Zusatz-Weiterbildung Kinder-Gastroenterologie als Teammitglied zu benennen.
Patientengruppe und Erkrankung
Das Angebot richtet sich an alle Patientinnen und Patienten mit Sarkoidose (ICD-Kode D86.-). Auch die Abklärung einer Verdachtsdiagnose kann in der ASV erfolgen.
Mindestmengen
Das Kernteam muss pro Jahr mindestens 50 Patientinnen und Patienten mit Verdachtsdiagnose oder gesicherter Diagnose behandeln.
Tuberkulose
Start: 1. April 2014
Details: Anlage 2a zur ASV-Richtlinie
Zusammensetzung des ASV-Teams
Ebene 1: Teamleitung
Innere Medizin und Pneumologie oder Innere Medizin mit Zusatz-Weiterbildung Infektiologie
Ebene 2: Kernteam
Sofern Teamleitung Innere Medizin und Pneumologie:
- Innere Medizin mit Zusatz-Weiterbildung Infektiologie oder
- Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie
Sofern Teamleitung Innere Medizin mit Zusatz-Weiterbildung Infektiologie:
- Innere Medizin und Pneumologie
Hinzuzuziehende Fachärztinnen und Fachärzte
- Augenheilkunde
- Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde
- Innere Medizin und Gastroenterologie
- Urologie
- Orthopädie und Unfallchirurgie
- Neurologie
- Pathologie
- Laboratoriumsmedizin
- Radiologie
Kinder und Jugendliche: Besonderheiten bei der Teambildung
Ebene 1: Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, kann auch eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Pneumologie die Teamleitung übernehmen.
Ebene 2: Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, ist zusätzlich eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend- Pneumologie zu benennen. Diese Funktion kann auch ein Kinder- und Jugendmediziner ohne die genannte Qualifikation übernehmen, wenn kein entsprechender Experte gefunden werden kann.
Ebene 3: Für die Gruppe der hinzuzuziehenden Ärzte besteht die Möglichkeit, zusätzlich folgende Fachärztinnen und Fachärzte hinzuzuziehen:
- Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Gastroenterologie
- Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie
Patientengruppe und Erkrankung
Das Angebot richtet sich an Patientinnen und Patienten mit Tuberkulose oder atypischer Mykobakteriose. Dazu gehören grundsätzlich alle Fälle von Tuberkulose (ICD-10-GM: A15.- bis A19.- und A31.-).
Auch (Kontakt-)Personen, die gegebenenfalls eine Chemoprophylaxe / Chemoprävention benötigen, können in der ASV behandelt werden.
Mindestmengen
Das Kernteam muss bei Tuberkulose pro Jahr mindestens 20 Patientinnen und Patienten mit Verdachtsdiagnose oder gesicherter Diagnose behandeln.