Themenseite

Häusliche Krankenpflege

Häusliche Krankenpflege kann verordnet werden, wenn sie medizinisch notwendig ist und keine im Haushalt lebende Person die Pflege und Versorgung des Versicherten im erforderlichen Umfang übernehmen kann.

AUF DIESER SEITE
AUF DIESER SEITE

Leistungen der häuslichen Krankenpflege sollen die ärztliche Behandlung unterstützen mit dem Ziel, das Verbleiben oder die möglichst frühzeitige Rückkehr in den häuslichen Bereich zu erlauben (Krankenhausvermeidungspflege), das Ergebnis der ambulanten ärztlichen Behandlung zu sichern (Sicherungspflege) oder die Versorgung bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit sicherzustellen – insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung (Unterstützungspflege).

In der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie regelt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) das Nähere zur Verordnung, Dauer, Genehmigung durch die Krankenkassen sowie zur Zusammenarbeit mit den ambulanten Pflegediensten und Krankenhäusern.

Leistungen

Häusliche Krankenpflege umfasst die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung durch ambulante Pflegedienste.

Die konkreten Maßnahmen, die verordnungsfähig sind, bestimmt der G-BA in einem Leistungsverzeichnis. Dieses ist Bestandteil der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie.

Häusliche Krankenpflege findet üblicherweise im Haushalt des Versicherten statt. Sie kann aber auch in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten durchgeführt werden.

Bei besonders hohem Pflegebedarf kann häusliche Krankenpflege zudem in Werkstätten für behinderte Menschen sowie Arbeitsstätten und unter bestimmten Voraussetzungen in Pflegeeinrichtungen oder Einrichtungen der Behindertenhilfe verordnet werden.

Menschen, die nicht pflegebedürftig sind (§ 14 SGB XI), haben während ihres Aufenthalts in teilstationären Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege sowie in Kurzzeitpflegeeinrichtungen Anspruch darauf.

Verordnung ausstellen

Für häusliche Krankenpflege wird das Verordnungsformular 12 ausgestellt. Die Erstverordnung gilt für maximal 14 Tage, damit sich die Ärztin oder der Arzt vom Erfolg der verordneten Maßnahmen vergewissern kann. Bei Bedarf kann unter Angabe einer Begründung eine Folgeverordnung ausgestellt werden.

Anspruch auf Krankenhausvermeidungspflege und Unterstützungspflege besteht für 4 Wochen, kann aber in begründeten Ausnahmefällen auch für einen längeren Zeitraum verordnet werden.

Die Krankenkasse muss die Verordnung genehmigen.

Ausnahme: Palliativversorgung

Werden Leistungen der häuslichen Krankenpflege bei einer ambulanten Palliativversorgung als Krankenhausvermeidungspflege verordnet, gilt die Begrenzung auf 4 Wochen bezogen auf den gesamten Verordnungszeitraum nicht, da regelhaft von einem Ausnahmefall ausgegangen wird.

Zu beachten ist aber, dass die Erst- und jede Folgeverordnung jeweils nur für 14 Tage ausgestellt werden kann. Aus der Verordnung muss hervorgehen, dass es sich um eine Palliativversorgung handelt. Eine darüber hinausgehende Begründung ist nicht erforderlich.

Videosprechstunde

Die erstmalige Verordnung darf nur nach unmittelbar persönlicher Untersuchung in der Praxis oder im Hausbesuch erfolgen. Dies gilt auch für das Ausstellen einer Folgeverordnung nach telefonischer Konsultation.

Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege können unter bestimmten Voraussetzungen auch in einer Videosprechstunde ausgestellt werden.

Blankoverordnung

Für bestimmte Leistungen der häuslichen Krankenpflege können Ärztinnen und Ärzte eine Blankoverordnung ausstellen. Damit übertragen sie die Entscheidung über Häufigkeit und Dauer einer konkreten Maßnahme an die Pflegefachkraft. Dies ist auf dem Verordnungsformular kenntlich zu machen.

Liegen wichtige medizinische Gründe vor, die gegen eine Festlegung von Häufigkeit und Dauer durch die Pflegefachkraft sprechen, können Häufigkeit und Dauer weiterhin ärztlich vorgegeben werden.

Legt die Pflegefachkraft Dauer und Häufigkeit fest, informiert sie die verordnende Ärztin oder den verordnenden Arzt unverzüglich über ihre Festlegungen, damit diese für den ärztlichen Behandlungs- und Therapieplan berücksichtigt werden.

Für welche Leistungen eine sogenannte Blankoverordnung möglich ist, bestimmt der G-BA im Leistungsverzeichnis der häuslichen Krankenpflege.

info

Psychiatrische häusliche Krankenpflege

Menschen, die psychisch schwer erkrankt sind, brauchen eine besondere Art der häuslichen Krankenpflege. Die psychiatrische häusliche Krankenpflege soll ihnen helfen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten in ihrer Häuslichkeit leben zu können. Betroffene werden angeleitet, ihr Leben so gut wie möglich selbst zu gestalten.

Bei diesen Diagnosen darf psychiatrische häusliche Krankenpflege verordnet werden:

Über den genannten Diagnosen hinaus darf psychiatrische häusliche Krankenpflege in begründeten Einzelfällen bei Diagnosen nach F00 bis F99 verordnet werden, wenn folgende Voraussetzungen aus der Verordnung hervorgehen:

  • Der GAF-Wert muss kleiner gleich 40 sein.
  • Es liegen Fähigkeitsstörungen in einem Maß vor, dass das Leben im Alltag nicht mehr selbständig bewältigt oder koordiniert werden kann.
  • Es besteht eine ausreichende Behandlungsfähigkeit. Es ist zu erwarten, dass die Therapieziele der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege erreicht werden können.
  • Psychiatrische häusliche Krankenpflege kann dazu beitragen, dass der Versicherte das Leben im Alltag selbständig bewältigen und koordinieren kann.

Verordnungsberechtigung

Nur bestimmte Fachgruppen dürfen psychiatrische häusliche Krankenpflege verordnen:

  • Fachärztinnen und Fachärzte für Nervenheilkunde, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
  • Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
  • Fachärztinnen und Fachärzte mit der Zusatz-Weiterbildung Psychotherapie
  • Fachärztinnen und Fachärzte in psychiatrischen Institutsambulanzen
  • Psychologische Psychotherapeuten
  • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

Hausärztinnen und Hausärzte dürfen psychiatrische häusliche Krankenpflege für sechs Wochen verordnen, wenn eine fachärztlich gesicherte Diagnose vorliegt, die nicht älter als vier Monate ist.

Verordnungshinweise

Für Leistungen der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege wird ebenfalls das Verordnungsformular 12 ausgestellt. Darauf ist unter Behandlungspflege die Nummer 27a einzutragen; diese steht im Leistungsverzeichnis für die Leistung „psychiatrische häusliche Krankenpflege“. Zudem ist der GAF-Wert anzugeben. Bei den „Regelindikationen“ muss der GAF-Wert kleiner gleich 50 sein.

Bestandteil der Verordnung ist ein Behandlungsplan, den der verordnende Arzt oder Psychotherapeut erstellt. Der Behandlungsplan umfasst die Indikation, die Fähigkeitsstörungen, die Zielsetzung der Behandlung sowie die Behandlungsschritte.

Maßnahmen der psychiatrischen Krankenpflege können, sofern die individuellen Verordnungsvoraussetzungen erfüllt sind, für nacheinander folgende Zeiträume verordnet werden. Die Verordnung der psychiatrischen Krankenpflege neben inhaltlich gleichen Leistungen der Soziotherapie für denselben Zeitraum ist ausgeschlossen.

Möglich ist die Verordnung jedoch, wenn sich die Leistungen aufgrund ihrer jeweils spezifischen Zielsetzung ergänzen. Die Dauer und Abgrenzung der Leistungen zueinander muss der Arzt oder Psychotherapeut im Behandlungsplan der psychiatrischen Krankenpflege und im soziotherapeutischen Betreuungsplan darlegen.

GAF-Skala

Bei der Verordnung von psychiatrischer häuslicher Krankenpflege spielt die GAF-Skala (Global Assessment of Functioning Scale) eine wichtige Rolle. Sie wird verwendet, um das allgemeine Funktionsniveau einer Person zu erfassen.

Die GAF-Skala ist in 10 Funktionsniveaus mit je 10 Punkten unterteilt. Sie reicht von 100 (höchstes Leistungsniveau) bis zu 1 (niedrigstes Leistungsniveau). Innerhalb der 10er-Schritte können weitere Abstufungen vorgenommen werden.

100–91 Prozent: Hervorragende Leistungsfähigkeit in einem breiten Spektrum von Aktivitäten; Schwierigkeiten im Leben scheinen nie außer Kontrolle zu geraten; keine Symptome

90–81 Prozent: Keine oder nur minimale Symptome (z.B. leichte Angst vor einer Prüfung), gute Leistungsfähigkeit in allen Gebieten, interessiert und eingebunden in ein breites Spektrum von Aktivitäten, sozial effektiv im Verhalten, im Allgemeinen zufrieden mit dem Leben, übliche Alltagsprobleme oder -sorgen (z.B. nur gelegentlicher Streit mit einem Familienmitglied)

80–71 Prozent: Wenn Symptome vorliegen, sind dies vorübergehende oder zu erwartende Reaktionen auf psychosoziale Belastungsfaktoren (z.B. Konzentrationsschwierigkeiten nach einem Familienstreit); höchstens leichte Beeinträchtigung der sozialen beruflichen und schulischen Leistungsfähigkeit (z.B. zeitweises Zurückbleiben in der Schule)

70–61 Prozent: Einige leichte Symptome (z.B. depressive Stimmung oder leichte Schlaflosigkeit) ODER einige leichte Schwierigkeiten hinsichtlich der sozialen, beruflichen oder schulischen Leistungsfähigkeit (z.B. gelegentliches Schuleschwänzen oder Diebstahl im Haushalt), aber im Allgemeinen relativ gute Leistungsfähigkeit; Bestehen einiger wichtiger zwischenmenschlicher Beziehungen

60–51 Prozent: Mäßig ausgeprägte Symptome (z.B. Affektverflachung, weitschweifige Sprache, gelegentliche Panikattacken) ODER mäßig ausgeprägte Schwierigkeiten bezüglich der sozialen, beruflichen oder schulischen Leistungsfähigkeit (z.B. wenige Freunde, Konflikte mit Arbeitskollegen, Schulkameraden oder Bezugspersonen)

50–41 Prozent: Ernste Symptome (z.B. Suizidgedanken, schwere Zwangsrituale, häufige Ladendiebstähle) ODER eine Beeinträchtigung der sozialen, beruflichen und schulischen Leistungsfähigkeit (z.B. keine Freunde, Unfähigkeit, eine Arbeitsstelle zu behalten)

40–31 Prozent: Einige Beeinträchtigungen in der Realitätskontrolle oder der Kommunikation (z.B. Sprache zeitweise unlogisch, unverständlich oder belanglos) ODER starke Beeinträchtigung in mehreren Bereichen, z.B. Arbeit oder Schule, familiäre Beziehungen, Urteilsvermögen, Denken oder Stimmung (z.B. ein Mann mit einer Depression vermeidet Freunde, vernachlässigt seine Familie und ist unfähig zu arbeiten; ein Kind schlägt häufig jüngere Kinder, ist zu Hause trotzig und versagt in der Schule)

30–21 Prozent: Das Verhalten ist ernsthaft durch Wahnphänomene oder Halluzinationen beeinflusst ODER ernsthafte Beeinträchtigung der Kommunikation und des Urteilsvermögens (z.B. manchmal inkohärent, handelt grob inadäquat, starkes Eingenommensein von Selbstmordgedanken) ODER Leistungsunfähigkeit in fast allen Bereichen (z.B. bleibt den ganzen Tag im Bett, hat keine Arbeit, kein Zuhause und keine Freunde)

20–11 Prozent: Selbst- und Fremdgefährdung (z.B. Selbstmordversuche ohne eindeutige Todesabsicht, häufig gewalttätig, manische Erregung) ODER ist gelegentlich nicht in der Lage, die geringste Hygiene aufrechtzuerhalten (z.B. schmiert mit Kot) ODER grobe Beeinträchtigung der Kommunikation (größtenteils inkohärent oder stumm)

10–1 Prozent: Ständige Gefahr, sich oder andere schwer zu verletzen (z.B. wiederholte Gewaltanwendung) ODER anhaltende Unfähigkeit, die minimale persönliche Hygiene aufrechtzuerhalten ODER ernsthafter Selbstmordversuch mit eindeutiger Todesabsicht

0: Unzureichende Information

Zuzahlung

Die gesetzliche Zuzahlung für (psychiatrische) häusliche Krankenpflege beträgt 10 Euro je Verordnung sowie 10 Prozent der anfallenden Kosten. Dies gilt pro Kalenderjahr maximal für die ersten 28 Tage.

Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs sind von der Zuzahlung befreit. Generell gilt: Zuzahlungen sind nur bis zur finanziellen Belastungsgrenze zu leisten. Das sind 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen, bei chronisch Kranken 1 Prozent.

Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter