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Praxisverwaltungssystem

Die Grundausrüstung jeder Praxis

Junge Ärztin mit dunklen Haaren und blauer Arztkleidung sitzt lächelnd am Schreibtisch und schreibt an einem Laptop.

Das Praxisverwaltungssystem (PVS) unterstützt niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten bei der Organisation und Dokumentation der Praxisaufgaben. Alle Abläufe einer Praxis können digital abgebildet und unterstützt werden. Deshalb muss die Software verlässlich sein. Funktioniert sie nicht einwandfrei, erschwert das den Praxisablauf und gefährdet schlimmstenfalls die Patientenversorgung.

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Zertifizierung der Praxissoftware

Die Praxissoftware verfügt über viele Funktionen, die für den Praxisbetrieb notwendig sind. Dank einheitlicher Vorgaben, an die sich die Softwarehersteller halten müssen, ist sichergestellt, dass die Kassenärztliche Vereinigung (KV) die elektronisch erstellte Abrechnung einlesen und weiterverarbeiten kann oder das Formulare korrekt bedruckt werden. Praxen dürfen deshalb nur solche Praxissoftware einsetzen, die die KBV zertfiziert hat. 

Standards für den Datenaustausch notwendig

Vor allem für den elektronischen Datenaustausch zwischen Praxis, MVZ oder Bereitschaftsdienstpraxis und KV oder Krankenkasse sind Standards notwendig. Dazu definiert die KBV Schnittstellen. Die Hersteller der Softwaresysteme müssen gegenüber der KBV nachweisen, dass sie die Standards und Vorgaben einhalten. Dabei geht es nur darum, dass alles Notwendige umgesetzt ist. Wie gut oder komfortabel das geschehen ist, ist nicht Teil der Prüfung. Sind alle Vorgaben erfüllt, erhalten die Hersteller für ihr Produkt ein Zertifikat der KBV. 

Die Softwarezertifizierung durch die KBV umfasst nur Funktionen, die auf Basis einer gesetzlichen oder anderweitigen rechtlichen Grundlage geregelt sind. Dies betrifft in erster Linie wichtige Funktionen der Abrechnung. So müssen die Daten von der elektronischen Gesundheitskarte korrekt eingelesen werden. Auch die Bedruckung von Formularen muss nach bundeseinheitlichen Vorgaben erfolgen. Ein weiteres Feld ist die elektronische Dokumentation bei Disease-Management-Programmen. 

Regelmäßige Updates

Ärztinnen und Ärzte sollten ihr Praxisverwaltungssystem regelmäßig aktualisieren. Dies betrifft nicht nur die regulären Quartals-Updates, sondern auch die Korrektur-Updates, die von den Softwareherstellern innerhalb eines Quartals bereitgestellt werden.

Quartals-Updates: Die Softwarehersteller sind im Rahmen ihrer Softwarepflege und -wartung dazu verpflichtet, neue und geänderte Anforderungen in ihren Softwareprodukten zeitnah und korrekt umzusetzen. Aus dieser Verpflichtung resultieren die regelmäßigen Quartals-Updates der Softwareprodukte.

Korrektur-Updates: Bei der Pflege und Weiterentwicklung der Softwareprodukte seitens der Hersteller kann es zu unbeabsichtigten Fehlern oder Fehlfunktionen in der Software kommen. Die Hersteller werden dann schnellstmöglich Korrektur-Updates bereitgestellen, um die Fehler zu beseitigen. Praxen sollten diese Korrektur-Updates unbedingt installieren, um weiterführende Fehler schnellstmöglich zu beheben.

Das richtige PVS für die eigene Praxis finden

Die Praxissoftware muss eine Reihe von Funktionen erfüllen: die elektronische Patientenakte und andere digitale Anwendungen, die Online-Abrechnung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV), die Arzneimittelverordnung, aber auch die Terminplanung und Buchhaltung. Dabei sind die Bedürfnisse der Praxen verschieden, abhängig etwa von der Praxisgröße, der Fachrichtung und der Ausstattung der Praxis. In den folgenden Übersichten finden Praxen wichtige Informationen über die mehr als 100 Softwaresysteme. 

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Rahmenvereinbarung für Praxissoftware – Vorteile für alle Seiten

Bei der Zertifizierung der Praxissoftware prüft die KBV, dass ein PVS gesetzlich bestimmte Anforderungen erfüllt. Dies bildet nur begrenzt ab, wie gut es in der Praxis funktioniert. Die Praxissoftware muss auch verlässlich und benutzerfreundlich sein und zu angemessenen sowie transparenten Preisen angeboten werden.

Dazu hat die KBV einen weiteren Auftrag vom Gesetzgeber erhalten und gemeinsam mit den Kassenärztlichen Vereinigungen umgesetzt: Eine Rahmenvereinbarung zu erstellen, die die Leistungspflichten, Vertragsstrafen, Preise, Laufzeiten und Kündigungsfristen von PVS-Anbietern gegenüber den Vertragsärzten und -psychotherapeuten regelt. Grundlage ist Paragraf 332b SGB V. Die KBV hat bei der Erstellung der Rahmenvereinbarung die Industrie von Beginn an eingebunden und zur Kommentierung eingeladen. Mit mehr als hundert eingegangenen Kommentaren stieß die Kommentierung auf große Resonanz.

Die Rahmenvereinbarung ist freiwillig für PVS-Anbieter. Er kann für jedes seiner angebotenen PVS eine Rahmenvereinbarung mit der KBV schließen. Sie hat eine Laufzeit von 24 Monaten. Sobald ein Anbieter eine Rahmenvereinbarung unterschreibt, wird er hier auf der Website aufgeführt.

Vorteile auf einen Blick

  • Nutzerfreundlichkeit: Das PVS bietet durch anwendungsübergreifende Funktionen eine komfortablere Unterstützung der Praxisabläufe.
  • Preistransparenz: Jede Ärztin und jeder Arzt weiß genau, welche Kosten auf die Praxis zukommen. Gleiches gilt für jede Psychotherapeutin und jeden Psychotherapeuten. Klar ist auch, wie lange die vereinbarten Preise gelten.
  • Sicherheit: Die Praxis wird vom PVS-Anbieter über Installation und sicherheitskritische Einstellungen informiert.
  • Service: Die Praxis hat einen Ansprechpartner und kann sich darauf verlassen, dass sich dieser innerhalb vereinbarter Servicezeiten um das Anliegen kümmert.
  • Updates: Quartals-Updates werden einfach und unkompliziert online bereitgestellt.
  • Entlastung: Wenn die Software hält, was sie verspricht, sorgt das für Zufriedenheit auf allen Seiten. Es entsteht kein unnötiger Aufwand durch Beschwerden oder Anfragen, die gestellt beziehungsweise beantwortet werden müssen.
  • Sichtbarkeit: Die PVS-Anbieter zeigen, dass ihre Systeme wichtige Standards und hohe Qualitätsvorgaben einhalten und dies auch in Zukunft tun werden. So können Praxen auf einen Blick erkennen, dass ein PVS sie in der Praxis bestmöglich unterstützen wird.
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Fragen und Antworten zur Rahmenvereinbarung 

Rechtsgrundlage

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