Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn aufgrund eines bestimmten Krankheitszustandes, der für sich allein noch keine Arbeitsunfähigkeit bedingt, absehbar ist, dass aus der Ausübung der Tätigkeit gesundheitliche Probleme entstehen, die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen. Während einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben besteht Arbeitsunfähigkeit fort.
Arbeitslose sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Arbeitsagentur zur Verfügung gestellt haben. Empfänger von Grundsicherung für Arbeitssuchende sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht in der Lage sind, mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten oder an einer Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.
Krankschreibung
Die Feststellung und Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit ist in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses geregelt.
Eine Krankschreibung ist nur nach ärztlicher Untersuchung zulässig. Diese erfolgt meistens in der Praxis, kann aber auch in der Videosprechstunde oder nach telefonischer Anamnese stattfinden. Ob es medizinisch vertretbar ist, jemanden in der Videosprechstunde oder telefonisch krankzuschreiben, ist eine ärztliche Entscheidung.
Folgende Regeln gelten für die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit per Videosprechstunde oder Telefon:
Die Krankschreibung wird digital an die Krankenkasse übermittelt. Das Verfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist seit 2023 verpflichtend und hat den „gelben Schein“ abgelöst.
Schritt 1: Elektronischer Versand an die Krankenkassen
Ärztinnen und Ärzte füllen im Praxisverwaltungssystem (PVS) die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus und unterschreiben sie mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur. Der Versand der Bescheinigung erfolgt mittels KIM (Kommunikation in der Medizin) – einem E-Mail-Dienst innerhalb der Telematikinfrastruktur (TI).
In bestimmten Fällen ist dem Versicherten auf Wunsch ein Papierausdruck auszustellen. Dies ist insbesondere für Arbeitslose oder Minijobber in Privathaushalten wichtig, da ein digitaler Empfang der Arbeitgeberdaten bislang nicht möglich ist. Das Ausstellen der Bescheinigung im Bedarfsfall ist in den Versicherten- und Grundpauschalen enthalten. Zudem ist die Bescheinigung in die elektronische Patientenakte einzustellen, wenn gewünscht.
Empfehlung: Komfortsignatur
Bei diesem Verfahren geben Ärztinnen und Ärzte die PIN ihres elektronischen Heilberufsausweises (eHBA) nur einmal ein, zum Beispiel morgens. Dadurch können sie pro Tag bis zu 250 Dokumente signieren, ohne die PIN jedes Mal eingeben zu müssen. Der eHBA bleibt dazu in einem Kartenlesegerät gesteckt. Die KBV empfiehlt die Komfortsignatur, da die Daten im Gegensatz zur Stapelsignatur sofort versandt werden können.
Schritt 2: Elektronische Übertragung an den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber ruft die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Krankenkasse elektronisch ab. Vorausgesetzt, der Beschäftigte hat ihn über seine Krankschreibung informiert. Versicherte sind gesetzlich verpflichtet, ihrem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.
Praxen als Arbeitgeber
Bei Erkrankung ihres Personals müssen auch Praxisinhaber die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der jeweiligen Krankenkasse abrufen, sofern sie die Arbeitsunfähigkeit nicht selbst bescheinigt haben. Dafür benötigen sie eine zugelassene Software. Praxen, die einen externen Dienstleister mit dem Personalmanagement beauftragt haben, sollten prüfen, ob der digitale Abruf dort erfolgt.
Technische Probleme
Wenn der Versand der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) aus der Praxis an die Krankenkasse nicht möglich ist, speichert das PVS die Daten und versendet die eAU erneut, sobald dies wieder möglich ist.
Ist bereits beim Ausstellen oder beim Versand klar, dass die eAU nicht übermittelt werden kann, händigt die Praxis dem Versicherten neben dem Patientenausdruck zwei weitere unterschriebene Ausfertigungen für die Krankenkasse und den Arbeitgeber aus, die der Versicherte weiterleitet.
Stellen die Ärztin oder der Arzt erst später fest, dass eine Störung der TI vorliegt und die eAU auch am nächsten Werktag nicht an die Krankenkasse übertragen werden kann, versendet die Praxis selbst die Papierbescheinigung an die zuständige Krankenkasse. In einem solchen Fall kann sie dafür die GOP 40130 abrechnen.
Krankschreibung bei Hausbesuchen
Bei einem Hausbesuch ist in der Regel keine Verbindung zur TI möglich. Ärztinnen und Ärzte können deshalb zuvor unbefüllte Ausdrucke der AU-Bescheinigung erstellen, sie beim Hausbesuch händisch ausfüllen und unterschreiben. Die Daten übertragen sie später in der Praxis in das PVS, signieren und senden sie über die TI an die Krankenkasse. Die digitale Übermittlung ist bis zum Ende des nachfolgenden Werktags möglich.
Alternativ erstellen Ärztinnen und Ärzte die eAU erst nach dem Hausbesuch vollständig in der Praxis und schicken die beiden Papierausfertigungen per Post an den Patienten. Hierfür kann die GOP 40131 abgerechnet werden.
Praxisausstattung
Für die Übermittlung der eAU an die Krankenkassen müssen Praxen technische Voraussetzungen erfüllen:
- Anbindung an die Telematikinfrastruktur
- eAU-Modul fürs Praxisverwaltungssystem
- KIM-Dienst (z.B. kv.dox) für den Versand der eAU
- elektronischer Heilberufsausweis mindestens der Generation 2.1 für die persönliche Signatur
- empfohlen: eingerichtete Komfortsignatur
Vordrucke bei Arbeitsunfähigkeit und Erkrankung eines Kindes
Wiedereingliederungsplan, Kinderkrankengeld, Anfragen von Krankenkassen: Im Zusammenhang mit Arbeitsunfähigkeit gibt es verschiedene Vordrucke für Praxen.
Ausfüllhinweise
Fragen und Antworten
Beim Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder im Fall einer Wiedereingliederung kann in der täglichen Praxis die eine oder andere Frage auftreten.
