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MRSA

Informationen zur Diagnostik und Behandlung

Hier erhalten Sie Informationen zur Diagnostik und Behandlung von Patientinnen und Patienten, die sich mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) angesteckt haben, sowie zur Abrechnung der entsprechenden Leistungen. Ärztinnen und Ärzte benötigen hierfür eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) nach der Qualitätssicherungsvereinbarung MRSA.

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Fachliche und organisatorische Anforderungen

Die Qualitätssicherungsvereinbarung MRSA regelt die fachlichen und organisatorischen Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung von MRSA-Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung (außer für die Laborleistungen).

Ärztinnen und Ärzte müssen folgende fachlichen Anforderungen erfüllen:

  • Zusatzweiterbildung „Infektiologie“ und/oder
  • Teilnahme an einer entsprechend anerkannten Fortbildung

Diagnostik und Behandlung

Die Qualitätssicherungsvereinbarung MRSA gibt vor, dass die Diagnostik und ambulante Eradikationstherapie von Risikopatientinnen und -patienten entsprechend der Inhalte der MRSA-Fortbildung und der Vorgaben des Robert Koch-Instituts (u.a. RKI-Ratgeber für Ärzte) erfolgen. Unterstützend sind die Kenntnisse des Projektes EurSafety Health net / EUREGIO MRSA-net einzubeziehen.

Eine Diagnostik und gegebenenfalls ambulante Eradikationstherapie werden empfohlen für:

  • Risikopatientinnen und Risikopatienten,
  • MRSA-besiedelte Patientinnen und Patienten,
  • MRSA-infizierte Patientinnen und Patienten
  • sowie Kontakt-/Bezugspersonen (soweit erforderlich).

Abrechnung und Vergütung

Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit einer Genehmigung ihrer KV rechnen die Leistungen für die Diagnostik und die ambulante Eradikationstherapie von MRSA nach den GOP 30940 bis 30956 ab (EBM-Abschnitt 30.12). Zur Abrechnung der Laborleistungen (GOP 30954 und 30956) ist eine Genehmigung zur Berechnung von Leistungen des Abschnitts 32.3.10 erforderlich.

Einzelne GOP sehen vor, dass den Patientinnen und Patienten ein Merkblatt zu MRSA auszuteilen ist. Ein solches Merkblatt sowie weitere Informationen für Ärztinnen und Ärzte bietet das MRE-Netzwerke NRW an.

Übersicht der GOP

GOP Beschreibung Bewertung
30940 Erhebung des MRSA-Status eines Risikopatienten gemäß Nr. 3 der Präambel des Abschnitts 30.12 bis sechs Monate nach Entlassung aus einer stationären Behandlung 38 Punkte (1x im Behandlungsfall)
30942 Behandlung und Betreuung eines Risikopatienten gemäß Nr. 3 der Präambel des Abschnitts 30.12, der Träger von MRSA ist oder einer positiv nachgewiesenen MRSA-Kontaktperson gemäß der GOP 30946 128 Punkte (1x im Behandlungsfall, aber höchstens 1x je Sanierungsbehandlung)
30944 Aufklärung und Beratung eines Risikopatienten gemäß Nr. 3 der Präambel des Abschnitts 30.12, der Träger von MRSA ist oder einer positiv nachgewiesenen MRSA-Kontaktperson gemäß der GOP 30946 im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistung der GOP 3094 128 Punkte je vollendete 10 Minuten (höchstens 2x je Sanierungsbehandlung)
30946 Abklärungs-Diagnostik einer Kontaktperson nach erfolgloser Sanierung eines MRSA-Trägers 30 Punkte (1x im Behandlungsfall)
30948 Teilnahme an einer MRSA-Fall- und/oder regionalen Netzwerkkonferenz gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung MRSA 86 Punkte (1x im Behandlungsfall)
30950 Bestätigung einer MRSA-Besiedelung durch Abstrich(e) 19 Punkte (1x am Behandlungstag, höchstens 2x im Behandlungsfall)
30952 Ausschluss einer MRSA-Besiedelung durch Abstrich(e) 19 Punkte (1x am Behandlungstag, höchstens 2x im Behandlungsfall)
30954 gezielter MRSA-Nachweis auf chromogenem Selektivnährboden 51 Punkte
30956 Nachweis der Koagulase und/oder des Clumpingfaktors zur Erregeridentifikation nur bei positivem Nachweis gemäß GOP 30954 25 Punkte

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