MRSA
Informationen zur Diagnostik und Behandlung
Fachliche und organisatorische Anforderungen
Die Qualitätssicherungsvereinbarung MRSA regelt die fachlichen und organisatorischen Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung von MRSA-Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung (außer für die Laborleistungen).
Ärztinnen und Ärzte müssen folgende fachlichen Anforderungen erfüllen:
- Zusatzweiterbildung „Infektiologie“ und/oder
- Teilnahme an einer entsprechend anerkannten Fortbildung
Diagnostik und Behandlung
Die Qualitätssicherungsvereinbarung MRSA gibt vor, dass die Diagnostik und ambulante Eradikationstherapie von Risikopatientinnen und -patienten entsprechend der Inhalte der MRSA-Fortbildung und der Vorgaben des Robert Koch-Instituts (u.a. RKI-Ratgeber für Ärzte) erfolgen. Unterstützend sind die Kenntnisse des Projektes EurSafety Health net / EUREGIO MRSA-net einzubeziehen.
Eine Diagnostik und gegebenenfalls ambulante Eradikationstherapie werden empfohlen für:
- Risikopatientinnen und Risikopatienten,
- MRSA-besiedelte Patientinnen und Patienten,
- MRSA-infizierte Patientinnen und Patienten
- sowie Kontakt-/Bezugspersonen (soweit erforderlich).
Abrechnung und Vergütung
Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit einer Genehmigung ihrer KV rechnen die Leistungen für die Diagnostik und die ambulante Eradikationstherapie von MRSA nach den GOP 30940 bis 30956 ab (EBM-Abschnitt 30.12). Zur Abrechnung der Laborleistungen (GOP 30954 und 30956) ist eine Genehmigung zur Berechnung von Leistungen des Abschnitts 32.3.10 erforderlich.
Einzelne GOP sehen vor, dass den Patientinnen und Patienten ein Merkblatt zu MRSA auszuteilen ist. Ein solches Merkblatt sowie weitere Informationen für Ärztinnen und Ärzte bietet das MRE-Netzwerke NRW an.
Übersicht der GOP
GOP | Beschreibung | Bewertung |
30940 | Erhebung des MRSA-Status eines Risikopatienten gemäß Nr. 3 der Präambel des Abschnitts 30.12 bis sechs Monate nach Entlassung aus einer stationären Behandlung | 38 Punkte (1x im Behandlungsfall) |
30942 | Behandlung und Betreuung eines Risikopatienten gemäß Nr. 3 der Präambel des Abschnitts 30.12, der Träger von MRSA ist oder einer positiv nachgewiesenen MRSA-Kontaktperson gemäß der GOP 30946 | 128 Punkte (1x im Behandlungsfall, aber höchstens 1x je Sanierungsbehandlung) |
30944 | Aufklärung und Beratung eines Risikopatienten gemäß Nr. 3 der Präambel des Abschnitts 30.12, der Träger von MRSA ist oder einer positiv nachgewiesenen MRSA-Kontaktperson gemäß der GOP 30946 im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistung der GOP 3094 | 128 Punkte je vollendete 10 Minuten (höchstens 2x je Sanierungsbehandlung) |
30946 | Abklärungs-Diagnostik einer Kontaktperson nach erfolgloser Sanierung eines MRSA-Trägers | 30 Punkte (1x im Behandlungsfall) |
30948 | Teilnahme an einer MRSA-Fall- und/oder regionalen Netzwerkkonferenz gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung MRSA | 86 Punkte (1x im Behandlungsfall) |
30950 | Bestätigung einer MRSA-Besiedelung durch Abstrich(e) | 19 Punkte (1x am Behandlungstag, höchstens 2x im Behandlungsfall) |
30952 | Ausschluss einer MRSA-Besiedelung durch Abstrich(e) | 19 Punkte (1x am Behandlungstag, höchstens 2x im Behandlungsfall) |
30954 | gezielter MRSA-Nachweis auf chromogenem Selektivnährboden | 51 Punkte |
30956 | Nachweis der Koagulase und/oder des Clumpingfaktors zur Erregeridentifikation nur bei positivem Nachweis gemäß GOP 30954 | 25 Punkte |