COVID-19
Therapie und Testungen
Antivirale Arzneimitteltherapie
Zur Behandlung von Patienten mit einer COVID-19-Infektion stehen verschiedene Therapieoption zur Verfügung. Eine Übersicht über die empfohlenen Therapien gibt die S3-Leitlinie "Empfehlungen zur Therapie von Patienten mit COVID-19".
Präexpositionsprophylaxe
Nach der COVID-19-Vorsorgeverordnung haben gesetzlich Krankenversicherte auch Anspruch auf eine Präexpositionsprophylaxe gegen COVID-19 mit einem entsprechend zugelassenen, verschreibungspflichtigen Medikament, wenn:
- bei ihnen aus medizinischen Gründen kein oder kein ausreichender Immunschutz durch eine Schutzimpfung erzielt werden kann
- bei ihnen eine Impfung gegen COVID-19 aufgrund einer Kontraindikation nicht durchgeführt werden kann und sie einem erhöhten Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf ausgesetzt sind
Medizinische Gründe können hier insbesondere angeborene oder erworbene Immundefekte, Grunderkrankungen oder eine maßgebliche Beeinträchtigung der Immunantwort aufgrund einer immunsuppressiven Therapie sein.
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Long COVID und Post COVID
Gesundheitliche Einschränkungen nach einer Coronavirus-Infektion werden als Long COVID bezeichnet, wenn sie länger als vier Wochen nach Infektion andauern oder ab einer Zeit von vier Wochen nach Infektion auftreten.
Hierzu werden auch Folgen einer akuten Coronavirus-Infektion gezählt, die als Post COVID bezeichnet werden und länger als zwölf Wochen (bei Kindern und Jugendlichen acht Wochen) nach Infektion andauern oder neu auftreten und anderweitig nicht erklärbar sind.
Abrechnung und Vergütung: EBM-Leistungen bei Long COVID
Für die Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Long COVID oder einem Verdacht auf Long COVID wurde zum 1. Januar 2025 der neue Abschnitt 37.8 mit fünf Gebührenordnungspositionen in den EBM aufgenommen, unter anderem für ein Basis-Assessment und für Fallbesprechungen. Alle Leistungen werden zunächst extrabudgetär vergütet.
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Testungen auf SARS-CoV-2
Seit dem 1. März 2023 übernimmt der Bund keine Kosten mehr für präventive Tests, die bis dahin nach der Coronavirus-Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums möglich waren. Die entsprechenden Ansprüche auf präventive Coronatests sowie Test- und Genesenenzertifikate sind entfallen. Für bis zum 28. Februar durchgeführte Tests nach Testverordnung gelten Fristen zur Abrechnung und zur Aufbewahrung der Dokumentation.
Bei Patientinnen und Patienten mit COVID-19-Symptomen stehen weiterhin PCR-Tests im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zur Verfügung.
Vertragsärztinnen und -ärzte können bei gesetzlich krankenversicherten Patientinnen und Patienten mit COVID-19-Symptomen weiterhin einen Abstrich für einen PCR-Test durchführen und die Untersuchung im Labor beauftragen. Möglich ist auch ein Antigentest im Labor.
Formular
Praxen verwenden für die Beauftragung eines SARS-CoV-2-Nachweises im Labor das Formular 10.
Vergütung
Die Vergütung für den Abstrich ist weiterhin in der jeweiligen Versicherten- und Grundpauschale enthalten.
Labore rechnen wie bisher für den PCR-Test die Gebührenordnungsposition (GOP) 32816 und für den Antigentest die GOP 32779 nach EBM ab.
Hinweis: PCR-Test (GOP 32816) und Labor-Antigentest (GOP 32779) belasten nicht das Laborbudget der Arztpraxis.
Für nicht gesetzlich versicherte symptomatische Personen gelten die Bestimmungen des jeweiligen Kostenträgers, z.B. private Krankenversicherung.
Meldepflicht
Für COVID-19-Erkrankungen, den Verdacht auf die Erkrankung und Erregernachweise besteht weiterhin eine gesetzliche Meldepflicht. Seit dem 1. Januar 2021 besteht gemäß Paragraf 14 Absatz 8 Sätze 3 bis 5 Infektionsschutzgesetz die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von direkten und indirekten Erregernachweisen für SARS-CoV-2 im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes.