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Unfallversicherung

Behandlung, Vordrucke, Abrechnung, Clearingstelle

Arzt führt Ultraschalluntersuchung durch. Er führt den Schallkopf des Ultraschallgerätes am Ellenbogen der Patientin entlang.

Über eine Million Arbeits- und Wegeunfälle ereignen sich jedes Jahr in Deutschland. Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sind häufig erste Anlaufstelle, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Unfall am Arbeitsplatz oder auf dem Weg erleiden. Deshalb ist es gut zu wissen, wie die medizinische Versorgung der Verletzten geregelt ist und was Ärztinnen und Ärzte dabei beachten sollten.

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Die medizinische Versorgung nach einem Arbeits- oder Wegeunfall gehört nicht zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies ist Sache der gesetzlichen Unfallversicherung. Auch Schülerinnen und Schüler sind beim Schulbesuch gesetzlich unfallversichert – ebenso Kinder beim Kita-Besuch.

Die gesetzliche Unfallversicherung wird aus Beiträgen der Arbeitgeber finanziert und hat die Aufgabe, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihre Familien vor den Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen.

Dabei unterscheidet sich das System zum Teil deutlich von dem der gesetzlichen Krankenversicherung. So ist zwar jede Vertragsärztin und jeder Vertragsarzt verpflichtet, Unfallverletzte zu behandeln. Aber die Koordination der weiteren Betreuung sowie die spezialisierte Heilbehandlung dürfen nur Durchgangsärztinnen und -ärzte übernehmen, die von der Unfallversicherung dafür eingesetzt werden.

Auf einen Blick

  • Jede Vertragsärztin und jeder Vertragsarzt ist verpflichtet, Verletzte nach einem Arbeits- oder Wegeunfall zu behandeln.
  • Durchgangsärztinnen und -ärzte koordinieren die weitere Behandlung und übernehmen die besondere unfallmedizinische Heilbehandlung.
  • Ärztinnen und Ärzte rechnen ihre Leistungen direkt mit der Unfallversicherung ab, nicht über die Kassenärztliche Vereinigung (KV).
  • Die Vergütung erfolgt zu festen Preisen und ohne Mengenbegrenzung, eigenes Leistungs- und Gebührenverzeichnis UV-GOÄ.
  • Es gibt gesonderte Vordrucke für Abrechnung und Berichte wie die ärztliche Unfallmeldung.
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Übersicht

Rechtsgrundlage

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Clearingstelle Unfallversicherung

Bei Problemen mit Unfallversicherungsträgern können sich Ärzte und Psychotherapeuten direkt an eine bundesweite Clearingstelle der KBV wenden. Diese unterstützt bei Streitigkeiten zu Abrechnungsfragen oder bei der Auslegung des Vertrags Ärzte/Unfallversicherungsträger.

Ansprechpartner für Ärzte und Psychotherapeuten

Mit der Clearingstelle wird sichergestellt, dass bundesweit jeder Arzt und Psychotherapeut in Streitfragen einen Ansprechpartner hat und die Entscheidungen bundeseinheitlich getroffen werden.

Die Clearingstelle besteht aus Mitgliedern der KBV und der DGUV. Sie prüfen und beraten die Anträge und fassen einen Beschluss, über den die Antragsteller informiert werden. Die Beschlüsse der Clearingstelle sind wichtige Hinweise für die Antragsteller, sie sind jedoch nicht verbindlich. Der Rechtsweg bleibt offen. Die Vertragspartner KBV und DGUV können die Entscheidungen in die Weiterentwicklung der UV-GOÄ einbeziehen.

Hinweis: Die Geschäftsführung der Clearingstelle wechselt jährlich zwischen KBV und DGUV – die Kontaktdaten für Ärzte und Psychotherapeuten ändern sich nicht.

So funktioniert die Clearingstelle

Bei Streitigkeiten übersenden Ärzte und Psychotherapeuten ihre Anträge schriftlich mit einer ausführlichen Darstellung des Problems und unter Beifügung der anonymisierten entscheidungserheblichen Unterlagen (z.B. Berichte, Rechnungen, bisheriger Schriftwechsel) möglichst auf elektronischem Weg. Unvollständige Anträge können nicht in der Clearingstelle verhandelt werden.

Clearingbericht

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Kontakt

Kassenärztliche Bundesvereinigung
Clearingstelle auf Bundesebene
Herbert-Lewin-Platz 2, 10623 Berlin

Clearingstelle-Unfallversicherung@kbv.de

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