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GKV-Spargesetz: Ambulante Versorgung in Gefahr

Das Bundesministerium für Gesundheit plant mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz tiefgreifende Eingriffe in das Gesundheitssystem, um die Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung zu stabilisieren. Hintergrund ist eine strukturelle Finanzierungslücke von bis zu 40 Milliarden Euro bis zum Jahr 2030. Aus Sicht der KBV verfehlt der Gesetzentwurf sein Ziel: Die Kürzungen betreffen überwiegend die Versorgung – vor allen in den Praxen der Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. Und gefährdet damit unmittelbar die Patientenversorgung.

Das von der Bundesregierung beschlossene Sparpaket wird zu weniger Terminen und Leistungen für die Patienten führen. Für den KBV-Vorstand steht fest: Wenn das Gesetz mit seinen Einsparungen in dieser Höhe und all seinen technischen Unzulänglichkeiten so kommen sollte, wird dies deutlich spürbare Konsequenzen für die ambulante Versorgung haben. Die niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen haben dann keine andere Wahl, als ihre Arbeit an die noch schlechter werdenden finanziellen Rahmenbedingungen anzupassen.

Die Sparmaßnahmen für den ambulanten Bereich sind überproportional hoch. Die avisierten Kürzungen allein für das kommende Jahr belaufen sich auf rund 2,7 Milliarden Euro. Ein Großteil der Einsparungen soll durch die komplette Deckelung der Ausgaben erzielt werden. Davon betroffen sind alle Leistungen, auch solche, die aktuell extrabudgetär und damit ohne Mengenbegrenzung zum festen Preis bezahlt werden – zum Beispiel ambulante Operationen, Früherkennungsuntersuchungen und Impfungen. Künftig gibt es auch für sie starre Mengenkontingente. Quasi durch die Hintertür erfolgt eine Rückholung der Hausärzte sowie der Kinder- und Jugendärzte in den überwunden geglaubten Zustand der Budgetierung. So sollen Ausgleichszahlungen abgestaffelt vergütet werden, die über die morbiditätsorientierte Gesamtvergütung hinausgehen. 

Ambulante Versorgung: Kürzungen in Milliardenhöhe

Die Bundesregierung will in der ambulanten Versorgung im kommenden Jahr ca. 2,7 Milliarden Euro einsparen, im Jahr 2030 rund 5,0 Milliarden Euro. Damit werden die Praxen stark belastet. 

  • Vergütung wird für alle Leistungen gedeckelt: Die Ausgaben für die ambulante Versorgung werden strikt begrenzt. Dies gilt für alle Untersuchungen und Behandlung – auch für solche, die aktuell extrabudgetär und damit ohne Mengenbegrenzung zum festen Preis bezahlt werden. Dazu zählen beispielsweise ambulante Operationen und Früherkennungsuntersuchungen, aber auch psychotherapeutische Leistungen. Auch sie werden gedeckelt und damit nur noch bis zu einer bestimmten Menge voll bezahlt. Auch die Ausgleichszahlungen, die Krankenkassen leisten müssen, wenn die Gelder für die haus- und kinderärztlichen Leistungen nicht ausreichen, um sie in voller Höhe zu bezahlen, sollen abgestaffelt vergütet werden. Die Gesamtvergütung darf laut Gesetzentwurf nicht stärker steigen als die Lohn- und Einkommenszuwächse der Versicherten und damit der Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies bildet jedoch weder die tatsächlichen Kostensteigerungen in den Praxen noch den wachsenden Versorgungsbedarf ab. Hinzu kommt eine Verschärfung: Für die Jahre 2027 bis 2029 wird die maßgebliche Veränderungsrate zusätzlich pauschal um einen Prozentpunkt abgesenkt. Die Vergütung wird damit bewusst unterhalb der Einnahmeentwicklung begrenzt.
  • Leistungen werden nicht mehr vergütet: Untersuchungen und Behandlungen von Patienten, die über die Terminservicestellen der 116117 online oder telefonisch zeitnah ein Termin bei einem Arzt oder Psychotherapeuten erhalten haben, sollen nicht mehr extrabudgetär bezahlt. Gestrichen werden außerdem die extrabudgetären Zuschläge, die ebenfalls mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz – kurz TSVG – als Anreiz eingeführt worden waren, damit Praxen zusätzliche Termine bereitstellen. Dies gilt auch für den Hausarztvermittlungsfall (einschließlich der Vermittlungspauschale für den Hausarzt) sowie für die offene Sprechstunde. Auf der Streichliste stehen unter anderem noch die Zuschläge für Kurzzeittherapien in der Psychotherapie, die Vergütung für die Beratung zur Organspende und für die elektronische Patientenakte. Das bedeutet im Ergebnis eine reale Kürzung der finanziellen Grundlagen der ambulanten Versorgung.
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Werden die Mittel für die ambulante Versorgung gekürzt, müssen die Praxen ihr Angebot entsprechend anpassen. Das ist die logische Konsequenz.

Mit dem Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich das Finanzdefizit nochmals erheblich, denn schon jetzt erhalten die Praxen nicht alle Untersuchungen und Behandlungen bezahlt. Die Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten werden sich auf die neuen Kürzungen einstellen und ihre Tätigkeit anpassen müssen, wenn sie ihre Praxis wirtschaftlich führen und langfristig erhalten wollen. Denn sie können nur das Geld für die Versorgung ihrer Patientinnen und Patienten ausgeben, was die Krankenkassen bereitstellen.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat gemeinsam mit den Kassenärztlichen Vereinigungen Berechnungen zur Entwicklung der Behandlungsfallzahlen erstellt. Diese zeigen, dass rund 46 Millionen Fälle pro Jahr künftig nicht mehr finanziert werden und damit nicht mehr versorgt werden können, wenn das Gesetz so kommt wie vom Bundeskabinett beschlossen. Hinter jedem Behandlungsfall steht eine Patientin oder ein Patient, der in einem Quartal einen Haus- oder einen Facharzt ein- oder mehrmals aufsucht. Wie sich die Einsparungen bundesweit und regional auf die Fallzahlen der verschiedenen Fachgruppen auswirken, zeigt die Publikation „Einnahmenorientiertes Leistungsangebot“.

Berechnungen zur Entwicklung der Behandlungsfallzahlen

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Zentrale Kritikpunkte der KBV

Beratungsfolge

  • Referentenentwurf: 16.04.2026
  • Verbändeanhörung: 20.04.2026
  • Verabschiedung Kabinettsentwurf: 29.04.2026
  • 1. Durchgang Bundesrat: N. N.
  • 1. Lesung Bundestag: N. N.
  • Anhörung im Bundestag: N. N.
  • 2./3. Lesung Bundestag: N. N.
  • 2. Durchgang Bundesrat: N. N.
  • Inkrafttreten: N. N.
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